Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich hätte eine Frage bezüglich Bestimmung der Größe des Betriebsrats.
Nach neustem Stand zählen Leiharbeitnemer zur Bestimmung der Größe des Betriebsrats hinzu.
Frage: Wen versteht man unter dem Begriff Leiharbeitnehmer?
Zählen auch Arbeitnehmer mit Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag dazu, oder nur Arbeitnehmer mit Arbeitsüberlassungsvertrag (AÜG)?

Bei uns im BR gibt es verschiedene Meinugen dazu!

Da ich nun im Wahlvorstand gewählt worden bin, ist diese Frage nicht unrelevant für uns um die Größe des Betriebsrats zu bestimmen.

Würde mich über Antworten freuen.

Gruß
H.Weres