Stellvertreter nachwählen
Wenn ein Stellvertreter im Betriebsrat ausscheidet und niemand mehr auf der Liste steht, kann dann ein Nachrücker gewählt werden, oder muss es Neuwahlen geben? wir haben nur 1 Person als Betriebsrat und es gab 1 Nachrücker, der aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Die Belegschaft wünscht, dass es eine Stellvertretung für den Verhinderungsfall gibt.
Community-Antworten (20)
27.04.2013 um 12:56 Uhr
nö, ist ja noch einer da
27.04.2013 um 14:40 Uhr
@Nubbel Sorry, aber dieses Antwort ist definitiv falsch.
Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des BetrVG 2001, die §§ 21a und 21b mit dem Ziel sicherzustellen, dass keine Betriebsratslosen Zeiten entstehen sollen, eingeführt.
Bei der hier angegeben Konstellation handelt es sich definitiv um ein Restmandat. Da hier nicht auszuschließen ist, dass durch Verhinderungen dann Betriebsratslose Zeiten entstehen. Es müssen also Neuwahlen eingeleitet werden.
Bereits vor der Novellierung des BetrVG vor 2001, hat dass BAG in mehreren Verfahren beschlossen, dass dieses nur dann nicht gilt, wenn die Beteiligungsmöglichkeiten des BR innerhalb der gesetzlichen Fristen weiterhin möglich sind und hiervon nicht betroffen werden.
Da dieses aber bei Urlaub oder längerer Krankheit wohl kaum möglich sein wird, kann es hier nicht greifen. Ein BR würde dann zwar faktisch noch bestehen, wäre aber handlungsunfähig.
27.04.2013 um 15:16 Uhr
@Riedo Damit hier niemand ins Blaue philosophiert, würde ich gerade in so einem Fall darum bitten, dass Du in deiner unendlichen Weisheit diese Urteile mit Akz benennst. Im Moment stellt sich Deine Aussage nämlich für den geneigten Leser noch als große Luftnummer dar. Und daran kann selbst Dir nicht gelegen sein.
27.04.2013 um 17:54 Uhr
Was hindert Dich daran (Du bist der eine, der bleibt?) Neuwahlen durchzuführen. Dann gibt es wieder einen Stellvertreter, keine Gefahr betriebsratsloser Zeiten, vielleicht noch einen zweiten Nachrücker - und die Wahl 2014 ist damit auch gleich vom Tisch.
27.04.2013 um 19:24 Uhr
Lieber @Kölner
Mitnichten philosophiere ich hier ins Blaue. Es gehört dann schon eher in die Abteilung „Rechtswissenschaft“ eingeordnet. Nicht dass ich mich jetzt als ein Rechtswissenschaftler bezeichnen möchte, aber, dass eine oder andere kann, oftmals auch nur so gesehen und dann entsprechend interpretiert und eingeordnet werden. So auch hier.
Mir war durchaus klar, dass hier wieder der eine oder andere Einwand kommen würde. Zumal es sich hier um eine kleine Gesetzeslücke handelt.
Leider ist diese Frage in der von dir so geschätzten minimalistischen Art nicht zu erklären. Diese hat zwar den Vorteil, nicht Gefahr zu laufen, sich ev. den Kritiken anderer stellen zu müssen, gleichzeitig aber den Nachteil, vieles unbeantwortet zu lassen.
Gottseidank gibt es neben mir, auch noch andere, die sich dennoch dieser Gefahr unterwerfen und mehr von sich geben als nur: „links, rechts, gut, schlecht und oben oder unten“, ohne dieses auch näher zu begründen.
Da wir hier aber nicht in einem Steno-Kurs, sondern in einem BR-Forum, in dem Rechtsfragen besprochen und Meinungen oder Ansichten von sich gegeben werden sind, ziehe ich es vor einwenig ausführlicher auf ein Thema einzugehen, auch auf die Gefahr hin gelegentlich Widersprüche oder gar Kritik ertragen zu müssen. Wenn ich dieses nicht könnte oder wollte, hätte ich hier auch nichts verloren.
Ich versuche daher, meine Sichtweise einmal auf meine Art näher zu erklären.
Erst mal etwas Grundsätzliches: Einen Stellvertreter, wie von @Streberin angegeben, gibt es bei einem 1er-BR nicht. Es ist hier immer ein Ersatzmitglied. Wurde wohl nur falsch tituliert.
Im Falle des Ein-Personen-Betriebsrats ist im BetrVG (§ 22) im Grunde keine Neuwahl vorgesehen, wenn kein Ersatzmitglied mehr vorhanden ist. Das bedeutet nun nicht zwangsläufig, dass sie ausgeschlossen oder nicht notwendig ist. Sie kann sich immer dann ergeben, wenn durch längere Verhinderungen Betriebsratslose Zeiträume entstehen und dadurch Beteiligungsrechte, auf die aus gutem Grunde nicht verzichtet werden soll, und besonders Pflichten, die nicht vernachlässigt oder gar ganz unterlassen werden dürfen, nicht mehr wahrgenommen werden können (stellvertretend für weitere sei hier nur der § 80 BetrVG aufgeführt).
Selbst wichtige Beteiligungsrechte nach den §§ 99, 106, 111 BetrVG, die eigentlich einem 1er-BR nicht zustehen, können unter gewissen Voraussetzungen hier zum tragen kommen.
Hier sollte man sich auch einmal die Frage stellen, was passiert, wenn der BR verhindert ist, da die nächsten drei Monate krank und bettlägerig, und diverse Handlungen nach § 102 BetrVG anliegen? Sind Kündigungen, da keine Anhörung stattfinden konnte, ungültig? Oder wurde durch Schweigen, da nicht anhörungsfähig, die Zustimmung erteilt?
Ein Grundsatz des BetrVG lautet, das, wenn ein BR besteht, es zu keinen Betriebsratslosen Zeiten kommen soll. Was hier aber letztlich der Fall wäre.
Neben den neu aufgenommenen §§ 21a und 21b, wahrt auch die Vorschrift des § 22 BetrVG das Prinzip der durchgängigen Interessenvertretung. Diese Norm will lediglich sicherstellen, dass eine Belegschaft nach wie vor durch einen Betriebsrat vertreten bleibt, auch wenn dessen Amt aufgrund einer wesentlichen Änderung der Belegschaftsstärke, eines Absinkens der Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzliche Zahl oder eines Rücktritts des Betriebsrats vorzeitig endet oder er hierdurch handlungsunfähig wird. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die ihrerseits auf dem Grundgedanken einer betriebsbezogenen Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretung beruht.
Auch die gesetzlichen Bestimmungen vor 2001 über das Übergangsmandat aus den Jahren 1990 bis 1994 lassen die Vorstellung des Gesetzgebers erkennen, dass betriebsratslose Zeiten infolge betrieblicher Umstrukturierungen grundsätzlich zu vermeiden sind, wenn die betroffenen Arbeitnehmer danach nicht mehr betriebsverfassungsrechtlich vertreten werden.
Entsprechende Kommentierungen zu diesem Thema finden sich auch bei: (Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 7. Aufl. § 21 Rn. 68 a ff; ErfK-Eisemann § 21 Rn. 8; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 21 Rn. 43 ff. ; GK-Wiese/Kreutz BetrVG 6. Aufl. § 21 Rn. 81 bei Einzelrechtsnachfolge; Bachner NZA 1999, 1241, 1245; Däubler RdA 1995, 136; Engels FS Wlotzke S 279, 284; Frohner PersR 1995, 99, 104; Klar NZA 1997, 470, 472)
Diesen in verschiedenen betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen normierten Grundsatz folgt auch das BAG bezogen auf die Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz.
Herzlichen Dank auch für die mir unterstellte „unendliche Weisheit. Allerdings hättest Du dir im letzten Satz die unterschwellige Betonung auf „selbst“ schenken können………die gehört eher in die eigene Schublade.
Ich hoffe, hiermit deinem fürsorglichen Wunsch entsprochen zu haben. Mfg Riedo
Nachtrag: Abgesehen davon, dass solche Themen auch einmal genauer durchleuchtet gehören, ist der von @gironimo vorgebrachte Vorschlag, hier wirklich der sinnvollste.
27.04.2013 um 19:40 Uhr
die hälfte hättest du dir sparen können! ist in deinen betriebsvereinbarungen die präambel auch immer länger, als der inhalt?
du kannst immer noch kein aktenzeichen beibringen. und wie du die vorstellungen des gesetzgebers deutelst......
wieder mal viel schwalldihall und wenig dahinter
27.04.2013 um 23:38 Uhr
Liebes @ Nubbelchen…..
In meinen BVs gibt es leider keine Präambeln.
Erstens sind sie nicht von Bedeutung und auch nicht mehr zeitgemäß. Zweitens ergibt sich das dort umschriebene, auch aus den einzelnen Punkten (Inhalt).
Außerdem deutel ich hier überhaupt nichts, sondern gebe, wie auch Du beim Lesen bemerkt haben dürftest, hier lediglich meine, allerdings rechtswissenschaftlich näher begründete Ansicht wieder.
Hast Du vielleicht Probleme mit dem Lesen? Oder es vielleicht gar nicht verstanden?
Nicht so gut wäre es, wenn beides zutreffen würde. Dein letzter Satz lässt leider Letzteres vermuten.
Ab und zu sollte man auch einwenig über das reine Inhalieren von Aktenzeichen hinausgehen und sich eigene Gedanken über diverse Auslegungen machen.
Gottseidank gibt es davon doch noch einige. Andernfalls hätte ich ja auch die angegebenen Autoren nicht benennen können.
Es liegt wohl auch im Interesse der sonst hier noch Anwesenden, wenn wir diesen Kommunikationslevel nicht weiter betreiben und uns zukünftig mehr mit Sachargumenten präsentieren.
Nichts für ungut……..keiner ist vollkommen, auch ich nicht……..
mfg Riedo
28.04.2013 um 01:13 Uhr
Erstens sind sie nicht von Bedeutung und auch nicht mehr zeitgemäß. Zweitens ergibt sich das dort umschriebene, auch aus den einzelnen Punkten (Inhalt).
wenn kurz und knackig das richtige drinsteht ist sie gold wert
Außerdem deutel ich hier überhaupt nichts, sondern gebe, wie auch Du beim Lesen bemerkt haben dürftest, hier lediglich meine, allerdings rechtswissenschaftlich näher begründete Ansicht wieder.
da beuge ich mich vor ehrfurcht. nur ist hier leider nirgens hinterlegt, was dich zu dieser "rechtswissenschaftlich begründeten ansicht" befähigt.
w..g
28.04.2013 um 10:50 Uhr
@ Riedo
Halten wir doch mal fest:
"Bei der hier angegeben Konstellation handelt es sich definitiv um ein Restmandat. Da hier nicht auszuschließen ist, dass durch Verhinderungen dann Betriebsratslose Zeiten entstehen. Es müssen also Neuwahlen eingeleitet werden. Bereits vor der Novellierung des BetrVG vor 2001, hat dass BAG in mehreren Verfahren beschlossen, dass dieses nur dann nicht gilt, wenn die Beteiligungsmöglichkeiten des BR innerhalb der gesetzlichen Fristen weiterhin möglich sind und hiervon nicht betroffen werden."
-
Es handelt sich definitiv NICHT um ein Restmandat.
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Es kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei Verhinderung eines einköpfigen BR ohne Ersatzmitglied vorübergehend kein BR besteht.
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Die Verhinderung eines einköpfigen BR führt NICHT dazu, dass eine Neuwahl durchgeführt werden MUSS, weil kein Ersatzmitglied existiert. Der Neuwahlgrund gem. § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG existiert in diesem Fall schlicht weg und einfach nicht!
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Hat auch das BAG am 15.11.1984 (2 AZR 341/83) nicht geurteilt, dass bei Verhinderung eines einköpfigen BR (ohne Ersatzmitglied) Neuwahlen eingeleitet werden müssen.
Dieses Urteil wurde von mir deshalb benannt, weil es das einzige mir bekannte BAG Urteil ist, dass sich mit dem Verhinderungsfall eines einköpfigen BR ohne Ersatzmitglied befasst.
"Selbst wichtige Beteiligungsrechte nach den §§ 99, 106, 111 BetrVG, die eigentlich einem 1er-BR nicht zustehen, können unter gewissen Voraussetzungen hier zum tragen kommen."
Diese Aussage ist mehr als unsinnig, da keiner der genannten Paragraphen auf die Anzahl BRM abhebt!
So kann auch in einem Betrieb mit z.B. 45 AN ein einköpfiger BR gewählt worden sein! Oder der einköpfige BR wurde zu einem Zeitpunkt mit nur 18 AN gewählt und inzwischen sind noch 5 neue AN eingestellt worden ...
In diesen Fällen greift § 99 BetrVG vollumfänglich, wenn der Schwellenwert "20 wahlberechtigte AN" überschritten ist ...
Der § 106 BetrVG wird wohl kaum in Frage kommen, da NICHT anzunehmen ist, dass in einem Betrieb mit mehr als 100 AN statt 7 BRM nur ein einköpfiger BR gewählt wurde ...
Auch der § 111 BetrVG hebt ausschließlich auf die Anzahl der wahlberechtigten AN und NICHT auf die BR-Größe ab ...
"Hier sollte man sich auch einmal die Frage stellen, was passiert, wenn der BR verhindert ist, da die nächsten drei Monate krank und bettlägerig, und diverse Handlungen nach § 102 BetrVG anliegen?
Sind Kündigungen, da keine Anhörung stattfinden konnte, ungültig? "
Eine Arbeitsunfähigkeit bedeutet auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung NICHT, dass ein BRM gehindert ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrnehmen zu dürfen. In einem solchen Fall täten BRM und AG gut daran, klarzustellen, wie Kommunikation und Beteiligungsrechte des BR sicher gestellt werden können. Kann der einköpfige BR tatsächlich nicht angehört werden, ist eine ausgesprochene Kündigung aus diesem Grund nicht unwirksam.
"Oder wurde durch Schweigen, da nicht anhörungsfähig, die Zustimmung erteilt?"
Eine Kündigung nach §102 BetrVG bedarf NICHT der Zustimmung eines BR! Der AG kann immer kündigen, egal wie sich der BR verhält.
"Ein Grundsatz des BetrVG lautet, das, wenn ein BR besteht, es zu keinen Betriebsratslosen Zeiten kommen soll. Was hier aber letztlich der Fall wäre. "
Was sollen uns diese Worte sagen? Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines einköpfigen BR vorgesehen. Der Gesetzgeber hat aber nicht bestimmt, dass ein einköpfiger BR nur dann gewählt werden darf, wenn bei Verhinderung dieses BR mind. ein Ersatzmitglied existiert, um die Beteilungsrechte wahren zu können.
Und da auch ein einköpfiger BR Anspruch auf Erholungsurlaub hat, ist zumindest dieser Verhinderungsfall vorprogrammiert ... der einköpfige BR ohne Ersatzmitglied ist auch NICHT VERPFLICHTET, während Urlaub/Krankheit etc. seine Amtsbereitschaft anzeigen zu müssen!
Unterm Strich tragen auch die von Dir angeführten §§ 21a, 21b, 22 NICHT dazu bei, dass eine NEUWAHL initiiert werden MUSS, weil in angefragtem Fall kein Ersatzmitglied existiert! Abgesehen davon trifft KEINER der vorgenannten §§ zu!
@ Streberin
Es ist nicht möglich, einfach ein Ersatzmitglied nachzuwählen.
Wenn es potentielle KandidatInnen gibt, wäre es tatsächlich in Eurem Interesse, wenn Euer jetziger BR seinen Rücktritt erklären und den Weg für Neuwahlen freimachen würde. Er bleibt bis zur Verkündung des neuen Wahlergebnisses in Amt und Würden!
28.04.2013 um 10:56 Uhr
einwandfreier Beitrag, Hoppel .......
genauso schaut es aus
28.04.2013 um 13:57 Uhr
@Hoppel Top!
@Riedo Ich wünschte, dass du sehen, lesen und verstehen könntest, warum Deine sehr oft von Arroganz strotzenden Beiträge mitunter meilenweit von Recht und Gesetz und Urteilslage entfernt sind. Das bleibt aber sicher nur Wunsch.
30.04.2013 um 13:02 Uhr
@Hoppel
Sorry, bin leider momentan zeitmäßig einwenig eingeschränkt. Aber spätestens am Wochenende werde ich hierzu eine Stellungnahme abgeben. Versprochen.
@Watschenbaum
einwandfreier Beitrag, Hoppel ....... Richtig. Einer bei dem es sich lohnt, sich hiermit einmal genauer auseinanderzusetzen.
@Kölner Dein Wunsch bleibt nicht ungehört. Näheres dann am Wochenende
Mfg Riedo
30.04.2013 um 13:11 Uhr
dann aber bitte KEINE "rechtswissenschaftlich begründeten ansicht" auf zwei seiten!!!! sondern fakten, urteile und gesetzestexte, links und quellennachweise
30.04.2013 um 13:25 Uhr
BTW: Da dieser alte Thread wieder rausgekramt wurde ist mir ein Detail aufgefallen:
wenn Euer jetziger BR seinen Rücktritt erklären
DAS ist mit Vorsicht zu genießen. Zwar im Grunde vollkommen korrekt, aber u.U. missverständlich und dann fatal!
Nach §13 (2) 3. BetrVG ERKLÄRT der BR nicht seinen Rücktritt, er BESCHLIESST ihn. D.h. dieser Beschluß musste formell auf einer Sitzung gefasst werden. Und diesen Beschluss teilt man dann mit.
Eine ERKLÄRUNG hingegen geht von der Person aus und kann als AMTSNIEDERLEGUNG missgedeutet werden. Kleiner aber feiner Unterschied:
Ein Ein-Mann-BR, der seinen Rücktritt beschlossen hat, bleibt geschäftsführend im Amt und muss Neuwahlen einleiten. Das letzte BRM eines Ein-Mann-BR, welches seinen Rücktritt erklärt (sein Amt niederlegt) scheidet aus dem BR aus und der BR hört auf zu existieren. Insbesondere kann diese Person dann KEINEN Wahlvorstand mehr bestellen. Um erneut einen BR zu wählen müsste das Prozedere "Wahl in BR-Losen Betrieben" durchlaufen werden. Bei einem einer-BR gibt es auch die Variante "weniger BRM als vorgeschrieben" nicht. Auch darauf kann man sich dann nicht herauswinden. BRM zurückgetreten, BR weg.
Gut, ist vielleicht Mäuse gemolken, aber u.U. für einen AG das gefundene Fressen. Und ob ein ArbG dann sagt: "Nee, das BRM hat schon den Fall §13 gemeint, selbst wenn es keinen formalen Beschluss gab", steht in den Sternen..
Also besser: Beschließen!
30.04.2013 um 21:31 Uhr
@ rkoch
"BTW: Da dieser alte Thread wieder rausgekramt wurde ist mir ein Detail aufgefallen:"
Deine Zeitrechnung macht mir etwas Angst. :-) Der Thread ist grad mal vor 3 Tagen, 9 Stunden und 14 Minuten eingestellt worden ...
01.05.2013 um 18:19 Uhr
@Kölner
@Hoppel Top!
Mmmmmhhhh……..
Entschuldigung. Ich will jetzt dem Riedo nicht vorgreifen, bin selbst schon gespannt. Ich sehe hier aber jede Menge Baustellen, die zu bearbeiten wären.
Hier ist einiges nicht nur nicht richtig wiedergegeben, sondern auch vieles aus dem Zusammenhang gerissen. Auch die Interpretation einzelner Punkte. Beispielsweise sei hier nur die Auslegung der einzelnen Zahlen genannt, sind irgendwie Hanebüchen.
Wenn ich mich recht erinnere, hat Dir der Riedo irgendwo vorgeworfen, immer nur nach dem Haar in der Suppe zu suchen.
Wieso findest Du hier keines? Für mich, und bestimmt noch einigen anderen, sind hier ganze Haarbüschel vorhanden.
Aber wie gesagt, warten wir das Wochenende ab.
Mfg AlterHase
02.05.2013 um 11:18 Uhr
Der Thread ist grad mal vor 3 Tagen, 9 Stunden und 14 Minuten eingestellt worden ...
Jo, aber wenn in einem Thread hier 24 Stunden nix mehr kommt ist er i.d.R. "tot". Das da noch mal was kommt ist hier echt die große Ausnahme.
@AlterHase
Wieso findest Du hier keines?
Weil keines zu finden ist? Ich hab den Beitrag extra nochmal gelesen und stimme (bis auf ein Detail) absolut zu!
Das Detail: 2. Es kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei Verhinderung eines einköpfigen BR ohne Ersatzmitglied vorübergehend kein BR besteht.
Das ist falsch... Der BR BESTEHT so lange das BRM existiert. Richtiger:
dass bei Verhinderung eines einköpfigen BR ohne Ersatzmitglied vorübergehend der BR seine Mitbestimmungrechte nicht wahrnehmen kann.
Das BAG hat eben geurteilt, dass der AG durch einen an der MB gehinderten BR nicht an der weiteren Ausführung seines operativen Geschäfts gehindert werden darf. Er hat lediglich die Pflicht, die Situation nicht zu seinen Gunsten auszunutzen (vertrauensvolle Zusammenarbeit!). Er darf also z.B. nicht extra mit Kündigungen warten, bis das eine BRM zeitweilig nicht verfügbar ist, bzw. nach Verhinderung aufschiebbare (betriebsbedingte) Kündigungen nicht einfach vorziehen. Bei einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung muss der AG gar innerhalb der Frist (§626 (2) BGB) handeln, kann also u.U. nicht auf Rückkehr des BRM warten. Er muss immer noch versuchen den BR zu beteiligen, also die Anhörung zumindest dem BR zustellen, ggf. gar versuchen das BRM davon in Kenntnis zu setzen, sofern ihm das überhaupt möglich ist. Aber er muss nicht warten, bis das BRM zurückkehrt und die MB wahrnimmt. Der AG begibt sich wegen dieser "Pflichten" zwar u.U. aufs Glatteis (wenn die Anhörungen rechtlich nicht zugegangen sind), aber das ist sein Problem. Im Falle des §99 könnte der BR z.B. später noch den §101 ziehen.
Das hat aber im Grunde nichts speziell mit dem Einer-BR zu tun, sondern gilt ebenso für einen beschlußunfähigen größeren BR.
Auch seine Darstellung bzgl. Anzahl der AN und MBR des BR ist im Grunde korrekt, insofern frage ich micht, wo Du mit "Auslegung der einzelnen Zahlen" ein Haar in der Suppe findest.
Das einzige was man da bemängeln könnte, ist, dass es noch nicht einmal notwendig sein muss, dass sich die Anzahl der AN im Betrieb erhöht hat. §99 stellt ausdrücklich auf die Anzahl der AN im UNTERNEHMEN ab. Auch ein kleiner Betrieb mit nur 5 AN hat das von Anfang an das volle MBR nach §99, wenn in den gesamten Betrieben des Unternehmens insgesamt mehr als 20 wahlberechtigte AN beschäftigt werden. Insofern ist es sogar denkbar, dass in einem Unternehmen mit mehr als 100 AN das Recht einen WA zu bilden dem einzigen im Unternehmen bestehenden BR zufällt, selbst wenn dieser nur in einem 5AN-Betrieb gebildet wurde. In einem nur aus Filialen (so diese Filialen Betriebe oder zumindest Betriebsteile im Sinne von §4 sind) bestehenden Unternehmen, ist diese Konstellation noch nicht einmal unwahrscheinlich, sondern tritt ein, so bald die erste Filiale einen BR wählt....
Ergo, wenn Du ein Haar findest, werde spezifischer, damit wir es auch verstehen....
02.05.2013 um 11:48 Uhr
Dann hätte ich noch eins. Wenn man Riedo einfach mal folgen wollen würde (er unterstellt ja, dass dieser BR sich im Restmandat befindet), wäre bei einer Wahl, nehmen wir ruhig nochmal den Einer-BR, bei der sich nur ein Einziger AN zur Wahl stellt, gewählt wird und die Wahl auch annimmt, dass dieser BR dann quasi umgehend im Restmandat ist - und das ist Quatsch, Humbug, Unsinn - was auch immer. Wer dann noch mir "rechtswissenschaftlich begründeter Ansicht" schwadroniert, darf sich nicht wundern, wenn die Kritik etwas schärfer ausfällt.
02.05.2013 um 12:10 Uhr
Ach BTW: Weil wir bei rechtspolitischer Diskussion sind:
Bei der hier angegeben Konstellation handelt es sich definitiv um ein Restmandat.
Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des BetrVG 2001, die §§ 21a und 21b mit dem Ziel sicherzustellen, dass keine Betriebsratslosen Zeiten entstehen sollen, eingeführt.
Bereits vor der Novellierung des BetrVG vor 2001, hat dass BAG in mehreren Verfahren beschlossen, dass dieses nur dann nicht gilt, wenn die Beteiligungsmöglichkeiten des BR innerhalb der gesetzlichen Fristen weiterhin möglich sind und hiervon nicht betroffen werden.
Hier hat Riedo den Faden verloren....
Tatsächlich gab es vor 2001 bereits den §13 (2) BetrVG, ebenso den §21. Und die Fälle aus §13 (2) werden in §21, nicht in §21a oder b, behandelt. Der Zustand, in dem sich ein BR in einem der Fälle aus §13 (2) befindet, hat gar keinen "Namen". Er existiert einfach weiter, bis die Auflösungsbedingung (Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Ablauf der Amtszeit) eintritt. So weit es Urteile zu dem Fall "weniger BRM als vorgeschrieben" gibt, drehen sich diese nur um die Frage, wass passiert, wenn der verbleibende BR gar nicht einmal mehr die Hälfte seine Mitglieder besitzt, also eigentlich beschlußunfähig wäre.
Die "neuen" §21a und b regeln NUR Sonderfälle! §21b (Restmandat) wird mit den Worten "Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter," eingeleitet. Hier ist aber kein Betrieb UNTERGEGANGEN! Ein Restmandat anzunehmen kommt schon deshalb nicht in Frage. BTW, OT: Ein Betrieb, der einfach unter 5 AN fällt, hat schlicht keinen BR mehr, ein Restmandat käme auch dann nicht in Frage.
02.05.2013 um 12:44 Uhr
@rkoch Dir ist zuzustimmen. Ich mag vor allem den Satz "Hier hat Riedo den Faden verloren....". Aber aus Deinem Mund klingt das für Riedo sicher wieder anders als wenn ich das mitteile.
@AlterHase Da ich annehme, dass Du das Forum verlassen hast, weil Du Dich so über die WAF ärgerst (was ja angesichts Deiner Mitteilungen nur konsequent wäre), antworte ich Dir nicht mehr.
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