Klage wegen Erlass eines Betriebsrates
Der AG hat Mitarbeiter dazu angestachelt eine Liste mit gesammelten Unterschriften zu erstellen in der die Verschiebung der Betriebsversammlung verlangt wird mit der Begründung das alle ein Wahlrecht hätten und dies wahrnehmen wollen. Die Wahl des Wahlvorstandes fand dennoch statt (18 von 70 Mitarbeitern anwesend) und wählte einstimmig einen 5 köpfigen Wahlvorstand, einen Vorsitzenden, Ersatzmitglieder. Alles nach Vorschrift. Nun bekommt etwa nach etwa einer Woche eine Anklageschrift zu unserer Vorsitzenden mit Ladung zu einer Anhörung vom Amtsgericht wegen Nichtbeachtung dieser Liste die wir eher als Verstoß gegen §119 werteten (kein Strafantrag gestellt) haben. Auch wenn wir wissen das eine volle Mitarbeiteranzahl nicht nötig ist um einen Wahlvorstand zu wählen fragen wir uns dennoch was das für Konsequenzen haben könnte. Bringt das eine Verzögerung unserer BR-Wahl mit sich? Wir wissen das der AG gerne Zeit gewinnen möchte um jemanden zu kündigen den man als Wahlkandidat glaubt. Listen hängen noch nicht aus. Offiziell ist noch niemand aufgestellt. Was bezweckt der AG damit evtl.? die Wahl ist in Ihrer Form 100% korrekt gelaufen. Alles mit der Gewerkschaft gemeinsam veranstaltet.
Community-Antworten (5)
06.02.2013 um 16:33 Uhr
Hallo robdeath,
Gründet Ihr einen neuen Betriebsrat, weil ihr keinen Betriebsrat habt?
Wenn ihr keinen Betriebsrat habt: Wurde die Betriebsversammlung nach § 17 (3) von drei Wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der Gewerkschaft eingeladen?
Dann würde ich mir an eurer Stelle keine sorgen machen und der gewählte Wahlvorstand sollte entsprechend seine Termine einhalten und weiter machen und den Gerichtstermin gelassen entgegensehen.
Habt ihr 3 in den Wahlvorstand und 2 Ersatzmitglieder bestellt? Oder sind es 5? Eigentlich dürften es nur DREI sein!
Dieses könnte zu Problemen führen...
06.02.2013 um 16:45 Uhr
Bringt das eine Verzögerung unserer BR-Wahl mit sich?
Also erstmal: So lange das ArbG den Wahlvorstand (bzw. seine Wahl) nicht für nichtig erklärt hat, geht alles weiter als wäre nichts geschehen. Erst wenn das ArbG einen entsprechenden Beschluß fällen sollte, hört der Wahlvorstand auf zu existieren. Wie dann weiter zu verfahren wäre, muss man abwarten. Aber so lange macht der WV seine Arbeit! Und im schlimmsten anzunehmenden Fall werden "nur" die Mitglieder des Wahlvorstandes ausgetauscht, die führen die Wahl dann nahtlos zu Ende.
Ich glaube aber nicht daran, dass das ArbG hier den Wahlvorstand absetzt.
Bei der Festlegung des Termins der Betriebsversammlung haben die Einladenden keine besonderen Regeln zu beachten. Sie muss i.d.R. nur während der Arbeitszeit stattfinden. Insofern gab es auch mit dieser Unterschriftenliste keinen Grund diese zu verschieben. Letztlich DURFTEN doch alle teilnehmen. Wenn sie das aus welchen Gründen auch immer nicht wollten - ihr Pech. Letztlich ist der WV aber nicht der BR, und insofern sind an die Wahl desselben keine engen Maßstäbe anzusetzen gewesen. Eigentlich ist es vollkommen egal WER im Wahlvorstand ist. Dieser ist keine Vertretung der AN, sondern "nur" eine (per definition!) vollkommen neutrale Gruppe von Kollegen die einen Job zu machen haben. Ich wüsste keinen Grund warum da das ArbG hier ein Fass aufmachen sollte... Natürlich, wenn es einen Beschlussantrag gibt muss es auch ein Verfahren geben, und da gehört die Anhörung dazu.. aber das heißt nicht, dass das Verfahren gegen den WV ausgehen muss...
Insofern würde mich brennend interessieren, was genau eigentlich in dieser Einladung steht. I.d.R. wird ja der Antragstext (vermutlich das was Du mit "Anklageschrift" meinst, derartiges gibt es aber nur im Strafverfahren, nur dort wird "angeklagt") mit verteilt, was steht da eigentlich drin? Was wird vom ArbG verlangt?
BTW: Eine solche Liste ist mit ziemlicher Sicherheit auch kein Fall von §119 BetrVG. Ein Fall von §119 wäre gewesen, wenn der AG teilnahmewillige AN AKTIV von der Teilnahme abgehalten hätte, z.B. indem er Posten aufgestellt hätte welche allen Teilnehmern den Zutritt zum Wahllokal gewaltsam versperrt hätten oder jedem AN bei Teilnahme die Kündigung angedroht hätte. Eine derartige Liste - egal von wem sie ausging - ist bestenfalls ein Fall von freier Meinungsäußerung. Und selbst wenn der AG die AN zur Unterschrift gedrängt hätte, hätte das niemand an der Teilnahme an der Wahl gehindert, also ist selbst das keine Behinderung.
BTW2:
Wir wissen das der AG gerne Zeit gewinnen möchte um jemanden zu kündigen den man als Wahlkandidat glaubt.
DAS ist unsinn... Wenn der AG JETZT einen Grund (KschG) hätte einem AN zu kündigen, warum sollte er warten? Wenn es JETZT noch keinen Grund gibt, warum sollte er später einen haben? Ein Grund der erst später entsteht, ist bestenfalls einer, der sich der Macht des AG entzieht, also i.d.R. einer, den der AN selbst auslöst. Warum sollte es anzunehmen sein, dass das passiert? Wenn ich als AG einen betriebsbedingten Kündigungsgrund in naher Zukunft absehen kann, kann ich auch ggf. mit längerer Kündigungsfrist kündigen.
EDIT: @arkalus Nach dem was er schreibt wurde aber der 5-köpfige WV nicht angegriffen, sondern es geht wohl nur um den Termin (die Liste)....
06.02.2013 um 16:49 Uhr
Was bezweckt der AG damit evtl.? <
Einschüchterungspolitik. Vielleicht gebt Ihr ja auch auf und es kommt zu keiner Wahl.
Dann kann er sagen: "Ziel erreicht"
Nicht einschüchtern lassen!
06.02.2013 um 17:04 Uhr
ok..zunächst mal herzlichen dank...plums ein stein weniger aufm herzen. es wurden bei einer belegschaft von 70 MA 5 Wahlvorstandsmitglieder gewählt + 2 Ersatz weil wir im Schichtdienst (3 Schichten) arbeiten und so stets Beschlussfähiger sind. Ist auch abgesegnet und abgesprochen mit Gewerkschaft und AG nimmt es auch hin. Es geht aber wirklich rein um die Verhinderung eines Betriebsrates. Es sind viele Steine in den Weg gelegt worden. Es wurde sogar wenige Tage vor Wahl eine Betriebsinterne Versammlung abgehalten für alle MA um zu erklären das man keinen BR bräuchte und die Wahlinitiatoren wurden in ihren Aufgaben degradiert. Also absolut unerwüscht das Ganze, jedoch geheuchelt wird Zusammenarbeit. Es geht im speziellen um das Loswerden einer Führungskraft die man vor Ewigkeiten alle Führungsaufgaben entzogen hat (unberechtigt) um ihn zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. (im Übrigen ein Schwerstbehinderter). Nun befürchtet man das wir Ihn zur BR-Wahl aufstellen und haben Ihn vorerst freigestellt nachdem er viele Angebote ablehnte. Rechtlich könnten wir das...daher unser Gedanke das die Zeit gewinnen wollen Ihn ordentlich in irgendeiner Weise zu kündigen...zb mit Erlaubnis des Integrationsamtes oder halt andersweitig. Fakt ist: wenn er aufgestellt und gewählt ist fällt er unter den Kündigungsschutz. Wenn ich AG wär würde ich dies versuchen mit allen Mitteln zu verhindern. Ansonsten wird es nichts geben was uns in unserer Wahl aufhält. Die Räder drehen sich bereits. Achja...ist ne Erstwahl und der BR wird auch 5 köpfig sein.
07.02.2013 um 11:22 Uhr
so ists richtig, nicht einschüchtern lassen! :)
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