Laut § 24 Abs. 2 (2) heißt es ja " vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne das es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf."
Für mich bedeutet das, diese Mitarbeiter/-innen bekommen das Wahlausschreiben nicht automatisch zugesendet? Es ist ja zu erwarten, das sie zum Zeitpunkt der Wahl wieder anwesend sind. Allerdings haben diese Mitarbeiter/-innen ja keine Chance sich als Kandidat zu bewerben.
Wie seht ihr das?