Erlass Wahlausschreiben - zählt der Tag des Aushangs mit für die zwei-Wochen Einspruchsfrist gegen die Wählerliste?
Hallo,
habe eine kurze Frage zum Thema "Erlass des Wahlausschreibens". Der Einspruch gegen die Wählerliste kann nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim WV erfolgen.
Wie ist hier der Erlass zu definieren? Zählt der Tag des Aushangs schon mit zu den zwei Wochen oder darf ich erst den nächsten Tag nach dem Aushang mitzählen?
Community-Antworten (2)
23.01.2006 um 13:48 Uhr
23.01.2006 um 14:49 Uhr
Hi Jutta,
einfache Frage einfache Antwort : die Frist beginnt am Tag nach Aushang bzw. elektronischer Bekanntmachung des WA.
Nachzulesen im Fitting §3 Randnummer 8; 21. Ausgabe Seite 1734 + 1735.
Gruss NoLi
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