Erstellt am 09.05.2022 um 15:48 Uhr von Muschelschubser
Hallo,
maßgeblich ist das Datum der Einleitung der Wahl, an dem ja auch das Wahlausschreiben erlassen wird. Regelungen hierzu findest Du in §3 WO, §31 WO oder §9 BetrVG.
Das Wahlausschreiben kannst Du nicht einfach so ändern - anders als die externe Wählerliste, die fortlaufend aktualisiert werden muss.
Das gilt z.B. auch für die Ermittlung des Minderheitengeschlechts, das sich nach Erlass des Wahlausschreibens ja theoretisch auch umdrehen könnte.
Was im Wahlausschreiben am Datum des Erlasses (also bei Einleitung der Wahl) steht, ist maßgeblich.
Erstellt am 09.05.2022 um 16:33 Uhr von R.Staunlich
Die Größe des Gremiums ergibt sich weder zwingend aus der Belegschaft zum Zeitpunkt der Einleitung der Wahl, noch aus der Anzahl der Wahlberechtigten am Wahltag, sondern richtet sich nach der Tahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer.
Erstellt am 09.05.2022 um 17:23 Uhr von Kohle im Blut
@Muschelschubser
So sehe ich es auch und wie würde es sich deiner Meinung im GBR verhalten?
@R.Staunlich
Das ist ja ein unbestimmter Rechtsbegriff, oder? Was heißt das dann in Zahlen in meinem Beispiel? 49 und 3 BR oder 51 und 5 BR?
Danke und Gruß
Erstellt am 09.05.2022 um 17:33 Uhr von R.Staunlich
Wenn das Wahlausschreiben 51 Wahlberechtigte als in der Regel beschäftigt ausgewiesen hat und daraus einen 5er BR ableitet, dann wird ein 5er BR gewählt.
Erstellt am 09.05.2022 um 18:05 Uhr von Kohle im Blut
Danke für die schnelle Antwort ?.
Nur noch eine letzte Frage bezüglich des Stimmgewichts im GBR. Gemäß Paragraph 47 Abs 7.....
Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. ....
Hier wird auf die Wählerliste verwiesen und nicht auf das Wahlausschreiben bezüglich des Stimmgewichts. Wie verhält es sich denn hier, wenn im Wahlausschreiben 51 MA stehen, nur Aufgrund von zb Kündigung.... Die MA Zahl in der Wählerliste auf 49 gegangen ist? Bei 51 wären zwei BR des Betriebes im GBR , bei 49 nur noch einer. Oder ist genau das die Crux mit der "in der Regel beschäftigen Arbeitnehmer im Betrieb"?
Erstellt am 09.05.2022 um 22:11 Uhr von R.Staunlich