Erstellt am 14.11.2012 um 08:57 Uhr von Bakunin
Die Geschäftsleitung hat auf der konstituierenden Sitzung nichts zu suchen. Für jede weitere Sitzung siehe § 29 Abs. 4 BetrVG:
Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
Erstellt am 14.11.2012 um 09:04 Uhr von Rocce
Hallo Wähler,
der Wahlvorstandvorsitzende lädt dazu ein.Die GL/BL hat damit nichts zu tun.Wie kommt ihr darauf, dass die GL dabei sein müsste?Ließ bitte unter §18 BetrvG,die Randnummer:30.Grüße Rocce.
Erstellt am 14.11.2012 um 09:11 Uhr von Bakunin
@ Rocce
Randnummer 30? Welches Buch in welcher Auflage???
Erstellt am 14.11.2012 um 09:14 Uhr von Kölner
Erstellt am 14.11.2012 um 09:15 Uhr von Rocce
Erstellt am 14.11.2012 um 09:44 Uhr von gironimo
Ich gehe davon aus, dass ein neu gewähltes Gremium noch kein Kommentar zum BetrVG haben wird.
Trotzdem, der AG hat da nichts verloren. Es wäre sogar ausdrücklich falsch, wenn er zur konstituierenden Sitzung käme, da die Sitzungen nicht öffentlich ist.