Verlängerung der Bewerberzeit - was wenn nicht genügend Bewerber vorliegen?
Hallo, Die ist eine Eilige Frage. Wir müssen eine BR wählen mit 9 Mitgliedern. Wir haben bis heute nur eine Liste bekommen mit 5 MA darauf. Ablauf der Bewerberfrist ist heute um 17:00 Uhr.
Könnten wir vom WV jetzt eine Mitteilung anbringen, daß nicht genug Bewerber eingegangen sind, und das wir deshalb eine Verlängerung von der Bewerberzeit von einer Woche vorsehen. Wenn dann keine weiteren Bewerber hinzukommen, müssen wir die Wahl wohl absagen ? Wer kann meine These bestätigen oder mich aufklären was wir tun könnten, wenn nicht im Laufe des Tages nicht doch noch eine Liste hinzukommt. Danke
Community-Antworten (7)
20.03.2006 um 13:19 Uhr
Hallo matzeflunder, es kann vom WV eine Nachfrist von 1 Woche beschlossen werden. Werden aber keine weiteren Kandidaten benannt, muß gewählt werden.
20.03.2006 um 13:24 Uhr
ACHTUNG: Wenn ich das Gesetz recht verstanden habe, DARF KEINE NACHFRIST gesetzt werden, sobald eine gültige Liste fristgemäß eingegangen ist. Und gültig kann sie bei 5 kandidaten durchaus sein!
Nachfrist ist - soweit ich weiß - nur möglich, wenn KEINE gültige Liste vorliegt.
Ich bin der festen Überzeugung, dass die nachträgl. Verlängerung (und damit die Annahme einer weiteren Liste) die Gesamtwahl juristisch extrem in Frage stellt.
ACHTUNG: wenn die einzige gültige Liste nur 5 Kandidaten hat, DANN WIRD DER NEUE BR HALT NUR maximal 5 LEUTE GROSS.
Die einzige Chance ist, dasss die andere Liste rechtzeitig bis 17.00 uhr auch kommt. "Heilbare Mängel" dürfen ja trotzdem noch enthalten sein - dann kriegt man noch mal 3 Tage Zeit, diese zu korrigieren.
20.03.2006 um 13:34 Uhr
ich geb rainerzwo recht !
20.03.2006 um 13:49 Uhr
Hallo zusammen, seht bitte Kommentar im Fitting Rn 2 zu § 9 WO 2001 dazu.
"Werden Vorschlagslisten mit insgesamt weniger Wahlbewerdern, als BR-Sitze zu besetzen sind eingereicht, hat der WV im Interesse, die Wahl eines der gesetzlichen Größe des § 9 BetrVG entsprechenden BR zu ermöglichen, eine Nachfrist zur Gewinnung weiterer Wahlbewerber zu setzen. Läuft diese Frist erfolglos ab, so ist der BR in der Größe zu wählen, die der nächstniedrigen Staffel des § 9 BetrVG entspricht."
20.03.2006 um 14:01 Uhr
@Pit47 DANKE FÜR DIE SCHNELLE KORREKTUR (wer liest ist klar im Vorteil) meiner vorschnellen "wenn ich das Gesetz recht verstanden habe..."!.
@matzeflunder Tut mir leid, wenn ich hier dummerweise Panik verbreitet habe!
Ich behaupte hiermit das Gegenteil, denn der Fittig ist bestimmt vertrauenswürdiger als ich!
20.03.2006 um 14:04 Uhr
Danke für die Antworten. Ihr redet immer von nächstniedrigen Staffeln. Nach 9 BR Mitgliedern ist die nächstniedrigere Staffel eigentlich 7 Mitgliedern. Oder heist es die nächst möglichere Staffel ?
20.03.2006 um 14:30 Uhr
Hallo matzeflunder, wenn nicht 7 dann 5 oder 3 oder 1.
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