Erstellt am 15.03.2010 um 14:45 Uhr von wiewo
@Grummel
Ja, die Wahl kann trotzdem stattfinden. Dann bildet ihr lt. BetrVG ein 3-er Gremium.
Erstellt am 15.03.2010 um 14:55 Uhr von Grummel
@wiewo
wo genau steht das im BetrVG?
Erstellt am 15.03.2010 um 15:03 Uhr von wiewo
@Grummel
§ 9 Randnr. 49 / Fitting 25.Auflage
Erstellt am 15.03.2010 um 19:00 Uhr von peanuts
"Eine Nachfrist gibt´s in unserem Fall nicht, oder? "
Ist im vereinfachten Wahlverfahren nicht vorgesehen.
"(zur Info: vereinfachtes Wahlverfahren, 65 Arbeitnehmer, 5 BR-Mitglieder) "
Ist die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens mit dem AG vereinbart worden?
Erstellt am 16.03.2010 um 08:11 Uhr von Grummel
@peanuts
ja, vereinf. Wahlverfahren wurde mit AG vereinbart. Bist du auch der Meinung wie wiewo, dass ein 3er-Gremium ausreicht? Leider haben wir kein Fitting und im Internet konnte ich bis jetzt nichts über § 9 Randnr. 49, Fitting, 25. Auflage finden:-(
Danke im Voraus
Erstellt am 16.03.2010 um 09:15 Uhr von wiewo
Hallo Grummel,
ich zitiere § 9, Rdnr. 49 Fitting 25.Auflage:
"Eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen MitglZahl des BR ist nur zulässig, wenn nicht genügend wählbare ArbN vorhanden odfer nicht genügend wählbare ArbN zur Übernahme des BR-Amtes bereit sind, sei es, dass trotz ordnungsgemäßen Wahlausschreibens die Vorschlagslisten von vornherein nicht ausreichende Kandidaten enthalten oder dass - was bei der Mehrheitswahl denkbar ist - nicht auf so viele Wahlbewerber wie der BR Sitze hat, wenigstens eine Stimme entfallen ist. (DKK-Schneider Rn 4; Richardi/Thüsing Rn 16f; siehe auch § 11 Rn 8; aA GK-Kreutz Rn 21)"
§ 11, Rn 8:
"Seinem Wortlaut nach regelt § 11 nur den Fall, dass nicht genügend ArbN vorhanden´sind, die objektiv die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§8) erfüllen........"
Lese mal § 11 in einem Kommentar oder übers Internet nach: regelt ermäßigte Zahl der BR-Mitglieder.
So - viel geschrieben - hoffe es hilft.