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Nicht genügend BR-Kandidaten

G
Grummel
Nov 2018 bearbeitet

Hallo, wir als Wahlvorstand haben die Befürchtung, dass nicht genügend Wahlvorschläge abgegeben werden (zur Info: vereinfachtes Wahlverfahren, 65 Arbeitnehmer, 5 BR-Mitglieder) Bisher haben erst 3 Bewerber ihre Kandidatur abgegeben. Kann die Wahl überhaupt stattfinden? Eine Nachfrist gibt´s in unserem Fall nicht, oder? Oder können wir auch nur zu dritt das BR-Amt ausüben? Danke im Voraus.

1.22606

Community-Antworten (6)

W
wiewo

15.03.2010 um 15:45 Uhr

@Grummel

Ja, die Wahl kann trotzdem stattfinden. Dann bildet ihr lt. BetrVG ein 3-er Gremium.

G
Grummel

15.03.2010 um 15:55 Uhr

@wiewo

wo genau steht das im BetrVG?

W
wiewo

15.03.2010 um 16:03 Uhr

@Grummel

§ 9 Randnr. 49 / Fitting 25.Auflage

P
Peanuts

15.03.2010 um 20:00 Uhr

"Eine Nachfrist gibt´s in unserem Fall nicht, oder? "

Ist im vereinfachten Wahlverfahren nicht vorgesehen.

"(zur Info: vereinfachtes Wahlverfahren, 65 Arbeitnehmer, 5 BR-Mitglieder) "

Ist die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens mit dem AG vereinbart worden?

G
Grummel

16.03.2010 um 09:11 Uhr

@peanuts

ja, vereinf. Wahlverfahren wurde mit AG vereinbart. Bist du auch der Meinung wie wiewo, dass ein 3er-Gremium ausreicht? Leider haben wir kein Fitting und im Internet konnte ich bis jetzt nichts über § 9 Randnr. 49, Fitting, 25. Auflage finden:-(

Danke im Voraus

W
wiewo

16.03.2010 um 10:15 Uhr

Hallo Grummel,

ich zitiere § 9, Rdnr. 49 Fitting 25.Auflage:

"Eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen MitglZahl des BR ist nur zulässig, wenn nicht genügend wählbare ArbN vorhanden odfer nicht genügend wählbare ArbN zur Übernahme des BR-Amtes bereit sind, sei es, dass trotz ordnungsgemäßen Wahlausschreibens die Vorschlagslisten von vornherein nicht ausreichende Kandidaten enthalten oder dass - was bei der Mehrheitswahl denkbar ist - nicht auf so viele Wahlbewerber wie der BR Sitze hat, wenigstens eine Stimme entfallen ist. (DKK-Schneider Rn 4; Richardi/Thüsing Rn 16f; siehe auch § 11 Rn 8; aA GK-Kreutz Rn 21)"

§ 11, Rn 8:

"Seinem Wortlaut nach regelt § 11 nur den Fall, dass nicht genügend ArbN vorhanden´sind, die objektiv die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§8) erfüllen........"

Lese mal § 11 in einem Kommentar oder übers Internet nach: regelt ermäßigte Zahl der BR-Mitglieder.

So - viel geschrieben - hoffe es hilft.

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