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Betriebs mit Außenbüros + Tochterunternehmen

S
SokratesABC
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir wählen zum ersten mal einen Betriebsrat. Wir sind ein Unternehmen abc mit einen Hauptsitz A und verschiedenen Außenbüros in DE. Zusätzlich gibt es ein 100 % Tochterunternehmen xyz mit einem Hauptsitz B und verschiedenen Außenbüros in DE. Der WV hat nun entschieden einen BR wahl nur am Hauptsitz A zu machen, wahlberechtigt sollen alle sein (also sowohl von Unternehmen abc als auch Unternehmen xyz) die am Hauptsitz A Ihren Arbeitsplatz haben.

Ist dies tatsächlich richtig ? Oder müsste nicht sowohl Unternehmen A einen BR wählen, wahlberechtigt alle MA Unternehmen A inkl. der Außenbüros und Unternehmen B einen eigenen BR, wahlberechtig alle MA Unternehmen B inkl. Außenbüros ?

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Community-Antworten (5)

B
Betriebsrätin

17.08.2012 um 12:06 Uhr

Der Wahlvorstand mus pruefen ob in den anderen Betrieben eigene BR gewaehlt werden koennten, wenn ja dann muessten/koennten diese AN entscheiden ob sie einen eigenen BR waehlen oder im Hauptbetrieb mitwaehlen. Auch einmal hierzu im BetrVG nachlesen und WV auf Seminar senden. Bei euch droht einiges schief zu laufen.

L
Lexipedia

17.08.2012 um 12:07 Uhr

Grundsätzlich müsste man die ganze Organisation des/der Unternehmen(s) kennen, um hier eine korrekte Aussage machen zu können. Jedoch ist würde ich von vorne rein sagen, dass die Tochterunternehmung einen eigenen BR wählen müsste.

Wo die Wahl stattfindet kann der Wahlvorstand beschließen, bei wenigen Mitarbeitern in einem Außenbüro würde ich hier als Wahlleiter auch eher Briefwahl vorschlagen!

Oben rechts ist so ein Button zum Thema Betriebsratswahl. Einfach mal anklicken.

A
Arkalus

17.08.2012 um 12:10 Uhr

Hallo Sokrates,

jeder Betrieb wählt seinen eigenen Betriebsrat!

Wenn ein Unternehmen ( Beispielfirma A Gmbh) mehrere Betriebe (z.B. Hauptstandort und versch. Aussenbüros hat), wird in jedem Betrieb getrennt ein eigener Betriebsrat gewählt, wenn die dortigen Mitarbeiter einen Wahlvorstand einsetzen.

Einzelen Betriebe können aber auch beschliessen, sich dem Hauptstandort anzuschliessen und sich von dem Betriebsrat vertreten zu lassen und nehmen dann an der BR-Wahl des Hauptstandortes Teil.

Tochterfirmen (Beispielfirma B Gmbh) handelt für sich und bildet einen eigenen Betriebsrat. Wenn Beispielfirma A und B jeweils Betriebsräte haben, können diese dann einen Konzernbetriebsrat bilden. d.H. in den aussenbüros sollten die Mitarbeiter entscheiden sich dem Ahuptsitz anzuschliessen (hier bitte auch die Formalien beachten).

Der Wahlvorstand sollte dringenst eine Schulung besuchen oder sich von einem Anwalt per Inhouseschulung beraten lassen. Sollte die Wahl wegen Formfehler falsch sein, kann es hier zu Problemen für den BR kommen.

R
rkoch

17.08.2012 um 12:25 Uhr

Der WV hat nun entschieden einen BR wahl nur am Hauptsitz A zu machen

Das ist in §4 BetrVG geregelt:

Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

  1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

D.h. wenn die Außenbüros i.d.R. wenigstens 5 AN beschäftigen und 1. oder 2. zutrifft, dann sind diese Büros selbstständige Betriebe und müssen einen eigenen BR wählen.

Nur wenn diese beiden Bedingungen nicht zutreffen, gilt weiter §4:

Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen.

D.h. ein Betriebsteil, der zwar selbst einen eigenen BR wählen KÖNNTE, aber bislang keinen gewählt hat, kann in einer formlosen Abstimmung der dortigen AN beschließen, an der Wahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Da dies aber einem BR im Hauptbetrieb mitgeteilt werden muss, muss dort erst einmal einer existieren!

Weiter in §4:

Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

D.h. Betriebe die weniger als 5AN beschäftigen wählen AUTOMATISCH im Hauptbetrieb mit.

Daraus ergibt sich:

  • Sofern die Außenbüros weniger als 5 AN haben MUSS der BR im Hauptbetrieb diese in die Wahl mit einbeziehen.
  • Diejenigen Außenbüros mit mindestens 5 AN DARF der BR nicht in die Wahl einbeziehen, sie können aber, sofern sie nicht nach dem ersten Absatz ohnehin eigenständige Betriebe sind, mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR beschließen an der nächsten Wahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Das bedeutet natürlich, dass sie diesen Beschluss sofort fassen können, so bald der BR sein Amt aufgenommen hat.
  • Diejenigen Büros die als eigenständige Betriebe zählen können nur selbst einen BR wählen.

wahlberechtigt sollen alle sein (also sowohl von Unternehmen abc als auch Unternehmen xyz) die am Hauptsitz A Ihren Arbeitsplatz haben.

Das wiederum ist in §1 (1) Satz 2 BetrVG geregelt:

Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

Ob ein solcher vorliegt ist aber so eine Sache. Grob gesagt: Wenn in der Zusammenarbeit der AN beider Unternehmen keine klare Auftrennung vorliegt, dann ist es vermutlich ein solcher gemeinsamer Betrieb. Gehen die AN hingegen unter getrennter Führung unabhängig voneinander ihrer Arbeit nach, dann sind es getrennte Betriebe. Ob diese Entscheidung des WV richtig ist kann ich nicht beurteilen, es ist aber zumindeset möglicherweise richtig und zulässig.

Oder müsste nicht sowohl Unternehmen A einen BR wählen, wahlberechtigt alle MA Unternehmen A inkl. der Außenbüros und Unternehmen B einen eigenen BR, wahlberechtig alle MA Unternehmen B inkl. Außenbüros ?

Nein, das ist nicht so. Es ist zwar nicht abwegig zu behaupten, das Unternehmen abc und xyz einen eigenen BR wählen müssten, sprich der Wahlvorstand nur für die AN aus Unternehmen abc zuständig ist und die AN aus Unternehmen xyz einen eigenen WV einsetzen müssten, aber einen Automatismus, der für beide die Außenbüros in die Wahl einbezieht gibt es nicht - mit der Ausnahme Kleinstbetriebe.

A
Andys

17.08.2012 um 14:40 Uhr

Hohlt Euch doch die Gewerkschaft mit ins Boot. Wir sind auch ein neugegründeter BR und wären ohne GW bestimmt noch nicht so weit. Die Hilfe der GW ist unschätzbar.

LG Andys

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