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Entsandte zu Tochtergesellschaften - wo sind diese MA aktiv und passiv wahlberechtigt?

W
Wilhelm
Nov 2016 bearbeitet

Bestimmte Mitarbeiter/innen unseres Unternehmens (GmbH) sind bei Tochterunternehmen (ebenfalls GmbHs) beschäftigt. Sie, die zu Tochtergesellschaften "Entsandten, sind arbeitsvertragsrechtlich weiterhin Mitarbeiter/innen unseres Unternehmens.

Frage:

  1. Nachdem diese Mitarbeiter allesamt länger als 6 Monate bei den Tochterunternehmen beschäftigt (teils BR, teils nicht vorhanden), sind sie dort auch wählbar? 2. Auf Grund welchen Gesetzes, wird festgelegt/bestimmt, wo diese Mitarbeiter/innen das aktive und passive Wahlrecht in Anspruch nehmen können?

Vielen Dank und mit kollegialem Gruß Wilhelm

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Community-Antworten (2)

O
otto

02.02.2006 um 01:17 Uhr

Guten Abend Wilhelm, für das aktive und passive Wahlrecht bei den BR-Wahlen gibt es nur die §§ 7 und 8 BetrVG. Alles andere ist Rechtsprechung. Sie schreiben von "entsandten" Arbeitnehmer/innen. Juristisch dürften das "überlassene" Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 7 Satz 2 BetrVG sein. Das bedeutet:

  • Sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt im Betrieb, in dem sie arbeitsvertraglich angebunden sind.
  • Sie sind aktiv, aber nicht passiv wahlberechtigt in dem Betrieb, dem sie "überlassen" wurden. Gruß otto
W
Wilhelm

02.02.2006 um 09:35 Uhr

Lieber Otto,

besten Dank für die fundierte Antwort, habe es in diesem Sinne vermutet.

Ich hätte noch eine abschließende Frage:

Wahl nach § 14a Nr. 3 BetrVG, demnach lt. § 36 WO. Ich komme nicht zurecht mit den Termini "Wahlvorschläge", konkret was die Fristen anbelangt. Einerseits wird von einer "angemessenen Frist" hinsichtlich der Wahlvorschläge (wohl ab Veröffentlichung des WA) gesprochen, anderseits ist das Fristende "spätestens 1 Woche vor dem Tag der WahlVerslg." gesetzlich vorgegeben. Geht in vorgesehenem Terminplan folgender Wahlablauf: Bekanntmachung WA und Wählerliste am 07.03., Ende Einspruchsfrist gegen Wählerliste 10.03., Fristende Wahlvorschläge zwei Wochen, d.h. am 21.03.? Hier komme ich nicht recht mit der Vorgage "Fristende spätestens eine Woche vor dem Tag der WahlVerslg.". Die WahlVerslg. ist nämlich für den 10.05. vorgesehen, gilt dann Fristende 02.05. oder 21.03. lt. Wahlausschreiben?

Vielen Dank! Wilhelm

P.S. Habe bereits das W.A.F. BR-Wahl-Seminar in Inzell gebucht (13./14.02.2006).

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