Betriebsratswahl 2010;Konzern mit drei Tochtergesellschaften - Können wir alle zusammen wählen?
Es geht um die Betriebsratswahl. Wir sind ein Konzern mit drei Tochtergesellschaften. Die haben alle keinen BR. Können wir alle zusammen wählen? Und wenn das geht, was müssen wir beachten?
Community-Antworten (16)
07.11.2009 um 12:35 Uhr
@Wahlmaus Boah hey, dass kann man hier echt nicht in einem Satz beantworten... Möglich wäre je nach Konstellation ein BR oder 3 BR dann noch KBR eventuell GBR.
Empfehlung von mir wäre: Des Wahlvorstand wählen lassen, diesen schulen zu lassen und dann weiter zu arbeiten. Dieser WV könnte das dann ggf feststellen lassen was Sache ist...
07.11.2009 um 12:46 Uhr
Schaut mal in den Kommentierungen von § 18 Aktiengesetz und und erklärt dem arbeitgeber das ihr es für erforderlich haltet das er euch ein Ornigramm über das Unternehmen zukommen lässt.
07.11.2009 um 13:40 Uhr
@ DonJohnson Ich bin im Wahlvorstand. Aber der Betriebsrat sagt wir brauchen keine Schulung. Er hat uns Broschüren gegeben.
07.11.2009 um 13:43 Uhr
@Wahlmaus Ich kann gerade gar nciht so viel essen wie ich ko..... möchte wenn ich sowas von einem BR höre. Der BR hat das nicht zu sagen. Der WV - also der Wahlvorstand - beschließt seine Schulungen selbst...
07.11.2009 um 13:47 Uhr
@ DonJohnson Das hat der Betriebsrat aber auch schon der Geschäftsführung mitgeteilt.
07.11.2009 um 13:55 Uhr
Was hat der BR dem AG gesagt?
07.11.2009 um 14:05 Uhr
@ DonJohnson Das die Wahl ohne Schulung laufen wird und man alles unter Kontrolle hat.
07.11.2009 um 14:08 Uhr
Dann wird der WVV dem AG wohl mitteilen müssen, dass der WV die Notwenigkeit einer schulung sieht. Dass diese Schulung dann und dann da und da und mit dem und dem Veranstalter statt findet und die betrieblichen Belange wegen des Zeitpunkts beachtet wurden...
07.11.2009 um 14:11 Uhr
Es ist unerheblich was der AG dem BR darauf geantwortet hat, da der BR rechtlich keinen Einfluss auf Schulungen des WV nehmen kann. Der WV stand ist ein eigenständiges Gremium und beschließt seine Schulungen ja NICHT nach §37.6 BetrVG sondern nach §20.3 BetrVG
07.11.2009 um 14:14 Uhr
@rainerw Ja genau ;-)))
Du sag mal, kann es sein, dass wir momentan die einzigen hier sind? Nicht dass mich das belasten würde, seltsam finde ich es allemal :-(((
07.11.2009 um 14:31 Uhr
@ DonJohnson und rainerw Könnt ihr mir erklären wie das geht?
07.11.2009 um 15:09 Uhr
Schulung des WV auf die TO des WV, dann Beschluß fassen, dass die notwenigkeit zu diesen besagten terminen / Termin für die und die WVM erforderlich sind.
Dann dem AG am besten mitteilen, dass der WV es für nötig hält, diese besagten Schulungen abzuhalten und dass die Kostenübernahme lt § 20 Abs 3 BetrVG geregelt ist. Weiterhiun mitteilen, dass ihr bei der zeitlichen Lage der Seminare die betriebliche Notwendigkeit bedacht habt. Weiterhin mitteilen, dass sollte der AG doch was an der zeitlichen Lage bemängeln, er dieses bis zum (Termin an geben) mitteilen soll. Nach diesem Termin werdet ihr dann die Seminare verbindlich buchen. MfG WVV...
07.11.2009 um 16:00 Uhr
Was der BR dem AG mitteilt, ist für die Arbeit des Wahlvorstandes unerheblich. Auch sollte der Wahlvorstand sich davor hüten, sich entsprechend zu rechtfertigen, weil die Vorgehensweise des Wahlvorstand eine andere ist, als vom BR mitgeteilt. Da wir ihr ja das Forum der WAF nutzen ist es doch nahe liegend sich die Hilfen die für die Betriebsratswahl 2010 Angeboten werden, auch zu nutzen.
Schaust du auf nachstehenden Link, findest du ganz unten auf der Seite eine Wahl-Hotline der du dein Problem schilderst und dann von Experten beantwortet werden.
07.11.2009 um 16:42 Uhr
Du siehst DJ wir sind doch nicht so alleine. Den Alten Heini wollten sie wohl heute auch auf arbeit nicht haben. Wunder mich eh schon das er um diese Uhrzeit hier ist. Aber schön das wir beim Wochenenddienst unterstützung haben.
07.11.2009 um 17:09 Uhr
Der Anspruch auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Mitglieder des Wahlvorstands ist in § 20 Abs. 3 BetrVG enthalten – auch wenn das dort nicht so deutlich steht. Die Rechtsprechung insbesondere des BAG leitet aus dieser Vorschrift ab, dass das Recht des Betriebsrats auf Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen auch für den Wahlvorstand gilt. Er muss daher die selben Voraussetzungen erfüllen wie ein Betriebsrat und insbesondere auch genau so vorgehen.
Auswahl der Veranstaltung
Der Wahlvorstand entscheidet ohne Einflussnahme von außen darüber, zu welchen Veranstaltungen und damit auch zu welchen Veranstaltern er seine Mitglieder entsendet. Auch der Betriebsrat kann ihm hierbei keine Vorschriften machen. Der Wahlvorstand hat in beiden Fragen einen Beurteilungsspielraum, muss also nicht immer die billigsten Angebote wählen, sondern kann sich für die entscheiden, die ihm am geeignetsten erscheinen. (BAG vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84).
Als Veranstalter in Frage kommen sowohl gewerkschaftliche wie auch nichtgewerkschaftliche Anbieter. Allerdings genießen die gewerkschaftlichen Angebote den Vorzug, dass ihnen die Rechtsprechung von Vornherein zubilligt, die Gewähr für eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung zu bieten. (So für das Personalvertretungsrecht, das die selben Voraussetzungen hat: BVerwG 27.4.1979 – 6 P 45.78 BVerwGE 58, 54)
nach oben Beschluss
Der Wahlvorstand muss über die Freistellung einen Beschluss fassen. Ohne diesen ist die Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen. Die Formalien der Beschlussfassung – insbesondere die ordnungsgemäße Ladung mit Tagesordnung und die Beschlussfähigkeit im Gremium - können hier als bekannt voraus gesetzt werden. Die Tagesordnung muss auch präzise den Tagesordnungspunkt "Entsendung zu Schulungsmaßnahmen" und möglichst auch eine Benennung der in Aussicht genommenen Veranstaltung enthalten. Die Behandlung dieses Themas unter dem Punkt "Verschiedenes" wird von der Rechtsprechung zumindest beim Betriebsrat nicht akzeptiert. (BAG vom 28.10.1992 - 7 ABR 14/92) Da die Gerichte für den Wahlvorstand die selben Vorschriften anwenden, sollte auch er sich hieran halten.
Ist der Beschluss nicht ordnungsgemäß, etwa weil die Einladung nicht allen Mitgliedern des Wahlvorstandes vorher zugegangen ist, die Tageordnung nicht beigefügt oder gar die Sitzung nicht beschlussfähig war, wirkt sich das gleich mehrfach aus: Der Arbeitgeber muss nichts bezahlen – weder das Entgelt für die Zeit, noch die Seminarkosten bei erforderlichen Veranstaltungen – und die Abwesenheit ist streng genommen ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Allerdings ist Letzteres so lange ungefährlich, wie die Beschlussfassung nicht offenkundig unwirksam ist. Wer allerdings am Vorabend mit der Betriebsratsvorsitzenden aushandelt, dass er am nächsten Tag zu einem Seminar fährt, muss wissen, dass er das nicht darf. Praktisch alle anderen können sich darauf verlassen, dass es keine groben Schnitzer in der Sitzung des Wahlvorstands gegeben hat.
Der Beschluss muss immer vor dem Seminarbesuch gefasst werden – eine Nachholung ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht zulässig, kann also einen Fehler nicht heilen. (BAG vom 8.3.00 - 7 ABR 11/98)
nach oben Erforderlichkeit
Die Teilnahme an der Schulung muss erforderlich sein – so steht es in § 37 Abs. 6 BetrVG, den auch der Wahlvorstand beachten muss. Erforderlichkeit heißt zweierlei: Inhaltlich muss der vermittelte Stoff in der Arbeit als Mitglied des Wahlvorstands benötigt werden und persönlich darf das Wissen nicht sowieso schon vorhanden sein. Allerdings bezieht sich Letzteres nur auf das jeweilige zu schulende Mitglied: Wenn es das Wissen nicht hat, das für die Durchführung der Wahl benötigt wird, hat es das Recht, an einer entsprechenden Veranstaltung teilzunehmen. Es kann nicht auf das Wissen andere verwiesen werden, die die Schulung schon hinter sich haben oder alte "Hasen" im Wahlvorstand sind.
Wer schon einmal – oder auch mehrmals – im Wahlvorstand tätig war, ist von solchen Schulungen nicht ausgenommen. Niemand ist in der Lage, dieses Wissen über vier Jahre so abzuspeichern, dass es vollständig wieder abrufbar für eine fehlerfrei durchzuführende Wahl zur Verfügung steht. Eine Auffrischung ist also auch hier für diese Kollegen erforderlich.
Eine Einschränkung der Erforderlichkeit, weil das Wissen bei dem entsprechenden Mitglied schon vorhanden ist, kann daher nur angenommen werden, wenn es kurz vor diesem Wahlgang bereits einmal in dieser Funktion tätig war – etwa in einem anderen Betrieb, in dem es ein weiteres Beschäftigungsverhältnis hat oder im eigenen Betrieb, weil die Wahlen kurze Zeit nach dem ersten Wahlgang wiederholt werden müssen.
Der zu vermittelnde Stoff ist auf das Thema "Durchführung der Betriebsratswahl" beschränkt. Das umfasst sowohl die Behandlung aller maßgeblichen Vorschriften aus dem BetrVG und der dazu gehörenden Wahlordnung als auch die praktischen Fragen der Wahlorganisation. Nicht erforderlich dagegen wären Veranstaltungen, dir sich allgemein mit dem Thema "Demokratie und Wahlen" oder Ähnlichem befassen.
nach oben Dauer
Der Zeitaufwand für die Schulung und damit die Dauer, für die das Wahlvorstandsmitglied freigestellt ist bzw. der Umfang des hierdurch entstehenden Anspruchs auf Zeitausgleich richten sich nach dem Umfang der Thematik. Da der Stoff begrenzt ist, dürfte in der Regel eine eintägige Veranstaltung ausreichend sein, um sich in die maßgeblichen Grundsätze und Einzelheiten des Wahlverfahrens einzuarbeiten. Allenfalls für völlig unerfahrene Mitglieder, denen auch die Arbeit im Gremium neu ist, kann auch einmal eine zweitägige Veranstaltung erforderlich sein.
Wenn die Veranstaltung die Dauer der individuellen Arbeitszeit überschreitet, entsteht hieraus gem. § 37 Abs. 6 BetrVG ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Das ist in Zeiten der flexiblen Arbeitszeit schon fast selbstverständlich, weil andernfalls gerade Teilzeitbeschäftigte erhebliche Freizeitopfer für die Arbeit im Wahlvorstand erbringen müssten.
nach oben Freistellung
Die Freistellung nimmt der Wahlvorstand selber in Form des Beschlusses vor. Es ist also weder eine ausdrückliche Freistellungsgenehmigung durch den Betriebsrat noch durch den Arbeitgeber Voraussetzung für die Schulungsteilnahme. Der Arbeitgeber kann sich dem Vorhaben des Wahlvorstands auch vor Durchführung der Veranstaltung praktisch nicht widersetzen und erfhält daher auch nur eine Mitteilung über die Teilnahme. Während er nämlich den Betriebsrat in die Einigungsstelle zwingen kann, wenn er betriebliche Belange nicht für ausreichend berücksichtigt hält, ist ein solches Verfahren mit dem Wahlvorstand nicht möglich. Der Arbeitgeber kann daher lediglich einwenden, er halte die Teilnahme nicht für erforderlich oder die Formalien nicht für gewahrt und später die Entgeltfortzahlung und die Übernahme der Kosten verweigern. Diesen Streit muss der Wahlvorstand dann vor dem Arbeitsgericht ausfechten.
nach oben Beschlussmuster
Der Wahlvorstand beschließt, den/die KollegIn --Name des/der Kollegen/in-- gem. § 20 BetrVG zu der Schulungsveranstaltung --Titel der Veranstaltung-- am xx.xx.xxxx zu entsenden. Die Veranstaltung findet in --Veranstaltungsort-- statt, die Kosten werden xxx,xx Euro betragen.
nach oben Mitteilung an den Arbeitgeber
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Wahlvorstand hat auf seiner Sitzung am xx.xx.xxxx beschlossen, das Mitglied im Wahlvorstand --Name des/der Kollegen/in-- gem. § 20 BetrVG zu der Schulungsveranstaltung --Titel der Veranstaltung-- am xx.xx.xxxx zu entsenden. Die Veranstaltung findet in --Veranstaltungsort-- statt, die Kosten werden xxx,xx Euro betragen.
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzende/r des Wahlvorstands
Gruß Sanne
10.11.2009 um 14:22 Uhr
Boah, ey, Sanne - ich dachte schon nur ich schreibe komplette Bücher hier :-).... Echt super.
@Wahlmaus In Eurer Konstellation ist WV-Schulung absolute Pflicht!!!!
Betriebsräte werden in Betrieben gewählt, nicht in Unternehmen oder gar Konzernen!!!! Wenn Euer BR Euch als Wahlvorstand eingesetzt habt, dann wählt Ihr AUSSCHLIESSLICH in Eurem Betrieb!!!!!!!!!!!!!!!!
Die Frage Konzern wählt gemeinsam, oder Unternehmenseinheitlicher BR kann eigentlich nur per Tarifvertrag geregelt werden, in einer einzigen Ausnahme auch vom Konzernbetriebsrat!!! (§3 BetrVG)
Eventuell kann der WV die Frage klären, ob Betriebsteile oder Kleinstbetriebe im Unternehmen an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen und sich infolge dessen vom dortigen BR vertreten lassen. (§4 BetrVG)
Vor allem: du sagst: "Wir sind ein Konzern mit drei Tochtergesellschaften. Die haben alle keinen BR. " und "Aber der Betriebsrat sagt wir brauchen keine Schulung."
Bitte?? Kein Betriebsrat, und dann doch ein Betriebsrat? Von was sprichst Du? Ich vermute Du meinst, es gibt eine Mutterunternehmen mit nur einem Betrieb und dessen BR und drei Tochterunternehmen (mit je einem Betrieb ?) ohne BR. Also nochmal: Ihr sein AUSSCHLIESSLICH für die Wahl in EUREM Betrieb des Mutterunternehmens zuständig. Die Betriebe der anderen Unternehmen oder gar die anderen Betriebe Eures Mutterunternehmens müssen Ihre Wahl selbst organisieren. Seid Ihr Euch über den Unterschied Betrieb/Unternehmen/Konzern überhaupt im klaren?
Was Euer BR abzieht riecht bereits nach absichtlicher Wahlver- bzw. -behinderung.
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