Erstellt am 22.05.2012 um 17:07 Uhr von Betriebsrätin
Der Nachwirkende Kündigungssschutz dauert 1 Jahr! Aber er beginnt nicht mit der Teilnahme an einer Sitzung sondern mit dem zeitpunkt des temporären Nachrückens. Wenn also ein BRM in Urlaub geht oder krank wird, rückt das entsprechende EBRM nach und zwar vom 1 Tag bis zum letzte Tag und nicht nur für Sitzungen.
2. Ersatzmitglieder vertreten ordentliche Mitglieder die Dauer der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach. Der Eintritt des Ersatzmitglieds vollzieht sich automatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls. Er hängt nicht davon ab, dass die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied bekannt ist.
(Orientierungssätze der
Richterinnen und Richter des BAG)
BAG, Urteil v. 8.9.2011 – 2 AZR 388/10 –
und
Sonder-Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds LAG Düsseldorf, Urt. v. 26. 4. 2010 – 16 Sa 59_10 –
1. Der Erholungsurlaub eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds führt grundsätzlich zu dessen Verhinderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Mit diesem Zeitpunkt erlangt das nachrückende Ersatzmitglied den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, weil der Erholungsurlaub die Pflicht zur Betriebsratstätigkeit suspendiert.
2. Es bleibt offen, ob ein Betriebsratsmitglied während des Erholungsurlaubs Betriebsratstätigkeit ausüben darf. Ist Erholungsurlaub bewilligt, so muss aus Gründen der Rechtssicherheit das Betriebsratsmitglied jedoch so lange als verhindert gelten, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv anzeigt, dass es trotz des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten wahrnehmen will.
3. Der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG setzt mit Beginn des Arbeitstages ein, an welchem dem ordentlichen Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt ist, ohne dass es erforderlich ist, dass das Ersatzmitglied zu konkreter Betriebsratstätigkeit herangezogen wird.
4. Eine einseitige Freistellung des Ersatzmitgliedes durch den Arbeitgeber betrifft nur das Arbeitsverhältnis und führt nicht zu einer Verhinderung des nachrückenden Ersatzmitglieds.
§§ 25 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 BetrVG.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 26. 4. 2010 – 16 Sa 59/10 –