Erstellt am 12.12.2005 um 20:44 Uhr von Ramses II
TomNovy,
für den Wahlvorstand beginnt der Kündigungsschutz mit deren Bestellung.
Die beiden die die Einladung zur WV aushängen haben ab Ausahng Kündigungsschutz.
Allerdings kann man da vieles verkehrt machen und dann hat man keinen Kündigungsschutz...
Die Gewerkschaften sind hier ihren Mitgliedern sehr behilflich.
Erstellt am 12.12.2005 um 21:27 Uhr von Heini
Eine Betriebsversammlung ist eine Versammlung aller Arbeitnehmer des Betriebs. Die Einberufung einer solchen Betriebsversammlung für die Wahl eines Wahlvorstandes ist relativ einfach: Nach § 17 Abs. 3 BetrVG können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft hierzu einladen. Sollte man also zu diesem Zeitpunkt mit seinem Wunsch nach Schaffung eines Betriebsrats alleine stehen, müssen unbedingt noch mindestens zwei weitere "Mitstreiter" gefunden werden, die den Wunsch nach Errichtung eines Betriebsrats und die Einladung zur Betriebsversammlung unterstützen.
§ 15 KschG
Unzulässigkeit der Kündigung
1).....
2).....
3).....
3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.