Kündigungsschutz für BR Kandidaten?
Hallo, wir müssen bei uns im Betrieb ausserplanmäßig eine BR-Wahl durchführen, weil es zuwenig Mitglieder im alten BR gibt. Ich bin im Wahlvorstand für die Wahl, die Wählerliste wurde veröffentlicht, das Wahlausschreiben aber noch nicht. Jetzt hat sich ein von Kündigung bedrohter Mitarbeiter mit den notwendigen Stützunterschriften zur Wahl aufstellen lassen. Gilt für ihn nun der Kündigungsschutz nach §15 KSchG? Die Anhörung des BR für die Kündigung hat bereits stattgefunden. Ich möchte 1. verhindern, dass der BR zum Kündigungsschutz nissbraucht wird und 2. verhindern, dass die Wahl ungültig wird. Wer kann helfen - Danke.
Community-Antworten (11)
27.03.2008 um 20:07 Uhr
was heißt von Kündigung bedroht? Wer sagt dir, dass der MA nciht wirklich alles für den BR und die MA machen will? Wer gibt dir als Wahlvorstand das Recht zu entscheiden, wer sich nur wegen des Kündigungsschutzes aufstellen läßt - ich bhaupte mal, da gibt es vermutlich nciht nur den einen bei euch. Ist ein Wahlvorstand automatisch Ankläger und Richter? Was sagt das BetrVG dazu - gibt es dir das Recht zu sagen, dass der Kollege nciht kandidieren darf? Gibt es dir vielleicht sogar das Recht, ihn der Wahl fernzuhalten? Hmmm, ich glaube nicht. Aber ich bin nicht Gott und bin noch dazu blond. Aber wie ich (wie gesagt, bin blond) das sehe, hat der Kollege die nötigen Stützungsstimmen bekommen, das heißt also, dass zumindest die MA ihm zutrauen, seine Arbeit als BRM gut zu erledigen (oder die mögen ihn - was aber keine Rolle spielt). Die Wahl wird aus diesem Grunde zumindest nciht ungültig. Interessieren würde mcih aber, wieso er von der Kündigung bedroht ist - weil ich bin neugierig. Und noch mehr interessiert es mich, woher du das weißt.
Nunja, ich stellte nun mehr Fragen als ich dir Antworten gab, aber so ist das Leben. Lach
27.03.2008 um 22:25 Uhr
morse es hat keinen zu interessieren warum sich eine Kollegin als Kandidatin für die BR Wahl aufstellen lässt. Solange die Voraussetzungen für die Kandidatur zum BR erfüllt sind und die Einreichungsfrist für die Vorschlagslisten es noch zulassen, kann die Kollegin sich zur Wahl stellen.
27.03.2008 um 22:34 Uhr
@Don Johnson, Der alte Heini Fragen darf man doch als WV, oder? ;-) Auch ist interessant, inwiefern ein Kündigungsbegehren des AG dem BR beriets VOR der Kandidatur bekannt ist... Nach der Sachlage wird es demnach so sein, dass der Kollege gehen muss. Eure Aufregung in Ehren, aber hier ein wenig zwecklos.
27.03.2008 um 22:42 Uhr
Nee nee Kölner - so ja nun nicht - ich habe nachgefragt, wieso von Kündigung bedroht - also von daher, vergiß deinen Einwand - willst wohl nur mal wieder was gegen mich sagen, gell? Also, das hat einen Wahlvorstand nciht zu interessieren, und woher weiß der das überhaupt - ach keine Lust mich zu wiederholen - lese bitte meine Antwort
27.03.2008 um 22:49 Uhr
@Don Johnson Ich gebe Dir insofern Recht, als dass den WV das ganze nur bedingt interessieren kann. Aber: In diesem Falle wird es nichts nützen! Und wenn der WV, der vielleicht auch zufällig BRM ist, den lieben Kandidaten freundlich darauf hinweist, dass er sich mit der Kandidatur zum BR keinerlei arbeitsrechtliche (nenne sie auch "kündigungsrelevante") Vorteile verschaffen können wird, dann halte ich das für nicht soooooo schlecht.
Ob da der WV redlich handelt oder nicht, dass, mein lieber Don Johnson, halte ich angesichts der bereits stattgefunden Anhörung zur Kündigung beim aktuellen BR für redundant! Zur Erinnerung: morse schrieb "Die Anhörung des BR für die Kündigung hat bereits stattgefunden." ;-)
28.03.2008 um 00:18 Uhr
Kölner
Die Aufgabe des WA ist, eine Betriebsratswahl gesetzeskonform abzuarbeiten und sonst NICHTS!!!
Auch wenn die Anhörung dieser BEABSICHTIGTEN Kündigung schon den BR durchlaufen hat, so wurde sie wohl doch noch nicht ausgesprochen. Der besondere Kündigungschutz würde somit für den Betroffenen gelten, wenn vor dem Ausspruch der Kündigung der Wahlbewerber formell in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde und auch die erforderlichen Stütz unterschrifte vorhanden sind.
28.03.2008 um 08:28 Uhr
Vorsicht Der alte Heini! Der besondere Kündigungsschutz gilt eben nicht! Solange die Wahl durch das Aushängen des Wahlausschreibens nicht eingeleitet ist, so lange gilt auch kein Kündigungsschutz!
Ich bin mir sicher, dies in den Kommentierungen zum BetrVG gelesen zu haben, der entsprechende § fällt mir leider nicht ein. Vielleicht hift ja jemand weiter.
28.03.2008 um 08:41 Uhr
Kleine Korrektur! Kommentar zum BetrVG von DKK §103 BetrVG RN18
Für Wahlbewerber gelten ebenfalls die in § 15 Abs. 3 KSchG gezogenen zeitlichen Grenzen. Demnach beginnt der Schutz nach § 103 mit der Aufstellung des Wahlvorschlags, wobei die Benennung eines AN als Kandidat für die BR-Wahl in einer Versammlung gewerkschaftlicher Vertrauensleute und die Aufzeichnung seines Namens auf einen Zettel den besonderen Kündigungsschutz noch nicht auslöst (BAG 4. 4. 74, AP Nr. 1 zu § 626 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat). Ein Wahlvorschlag ist aufgestellt, sobald ein WV besteht und für den Wahlbewerber ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem BetrVG erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften (§ 15 Abs. 6 und 7) aufweist. Auf die Einreichung des Wahlvorschlags beim WV wird für den Beginn des Kündigungsschutzes des Wahlbewerbers nicht abgestellt (BAG 4. 3. 76, 5. 12. 80, AP Nrn. 1, 9 zu § 15 KSchG 1969 Wahlbewerber). Entsprechendes gilt für gewerkschaftliche Vorschläge nach § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 8. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich aber auch, dass immer dann, wenn (vor allem im vereinfachten Wahlverfahren) ein Wahlvorschlag gültig auch schon vor Bestellung eines WV aufgestellt werden kann, der Sonderkündigungsschutz mit Aufstellung des Wahlvorschlags beginnt. Das ist der Fall ab dem Zeitpunkt, in dem dieser die erforderlichen Unterschriften – sei es der AN, sei es einer Gewerkschaft – aufweist (eingehend Berg, AiB 02, 17 [24]). Für das Einsetzen des Schutzes nach § 103 reicht es somit aus, wenn der Wahlvorschlag der Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet ist. Weist der Wahlvorschlag behebbare Mängel auf, ist er dennoch als rechtlich existent und rechtserheblich zu behandeln. Der Sinn des Kündigungsschutzes für Wahlbewerber gebietet es, den auf einem solchen Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber in den Schutz des § 103 einzubeziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mängel des Wahlvorschlags zu einem späteren Zeitpunkt behoben werden oder überhaupt nicht. Der Kündigungsschutz für Wahlbewerber entfällt deshalb beispielsweise auch dann nicht, wenn die Vorschlagsliste durch Streichung von Unterschriften ungültig wird (vgl. BAG 5. 12. 80, a. a. O.). Besteht im Betrieb noch kein BR, so haben Wahlbewerber, ebenso wie Mitglieder des WV, gleichwohl den Schutz nach § 103. Der AG hat, wenn er eine fristlose Kündigung aussprechen will, die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung unmittelbar beim ArbG zu beantragen (vgl. Rn. 33).
Dennoch bleibe ich dabei, vielleicht steht das oben geschriebene im FITTING?
28.03.2008 um 11:33 Uhr
Danke zunächst an alle fürs fleißige Posten! Es scheint aber so zu sein, dass der Kündigungsschutz besteht, sobald der Wahlvorschlag mit den nötigen Stützunterschriften beim WV eingeht, unabhängig ob das Wahlausschreiben bereits draussen ist. Falls jemand was im Fitting findet, der das bestätigt, wäre ich sehr dankbar.
28.03.2008 um 12:00 Uhr
Fitting sagt in Rdnr. 10 zu § 103: "Er (der besondere Kündigungsschutz) beginnt für Wahlbewerber der in § 103 genannten Organe vom Zeitpunkt der Aufstellung, nicht erst der Einreichung des Wahlvorschlags mit ausreichender Zahl von Unterschriften an, jedoch nicht vor Bestellung eines Wahlvorst., ebenfalls bis zur bekanntgabe des Wahlergebnisses."
28.03.2008 um 15:27 Uhr
morse Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht erst ab Einreichung des Wahlvorschlag beim Wahlvorstand, sondern, wie ich schon geschrieben habe, wenn der Wahlbewerber formell in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde und auch die erforderlichen Stützunterschriften vorhanden sind.
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