Erstellt am 25.04.2022 um 12:42 Uhr von Dummerhund
Sollte er wirklich ablehnen und es sind nur noch 2 gewählte über, muß neu gewählt werden.
Erstellt am 25.04.2022 um 12:45 Uhr von Muschelschubser
Dazu gibt es hier ein aussagekräftiges Video:
https://www.betriebsratswahl.de/video/73846/zu-viele-kandidaten-lehnen-die-wahl-ab-was-jetzt/165/xsc86yyvjaw
Demnach zieht man §11 WO, wonach die nächst kleinere Anzahl von BR-Mitgliedern greift, hier also 1.
Theoretisch kann man anschließend (also nach der konstituierenden BR-Sitzung) noch über einen Rücktritt nachdenken, denn der verbliebene BR bleibt bis zu einer erfolgreichen Neuwahl im Amt.
Erstellt am 25.04.2022 um 12:47 Uhr von Relfe
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/groesse-und-zusammensetzung-des-betriebsrats/
auf den 1er-BR runterstufen wäre korrekt (letzter Absatz)
Erstellt am 25.04.2022 um 14:22 Uhr von rsddbr
@Relfe
Ich habe mir das angesehen und halte die Aussage im letzten Absatz "bzw. ihr Mandat nicht annehmen" für nicht richtig, da die Größe des zu wählenden BR vor der Wahl festgelegt und im Wahlausschreiben benannt wird. Demnach wäre die Aussage von Dummerhund richtig. Besser finde ich den Hinweis von Muschelschubser, die Wahl erstmal anzunehmen und dann zurückzutreten.
Erstellt am 25.04.2022 um 14:39 Uhr von Relfe
@rsddbr
seit hängt es davon ab ob wir was für richtig halten?
das ist hier eine Rechtsfrage und danach wäre der nächst kleinere BR zu nomminieren, wenn die Wahl nicht angenommen wird.
Natürlich kann man den Weg von Muschelschubster auch gehen, aber wenn das geplant ist, dann ist auch unsicher ob der AG dagegen vorgehen könnte und dann wäre evt nie ein BR im Amt gewesen.
Wenn der 1er BR gebildet wird und der dann zurücktritt, dann hat man auch Neuwahlen und einen korrekten BR die Zeit.
Erstellt am 25.04.2022 um 16:39 Uhr von EDDFBR
Moin,
je nach dem welche Variante eintritt gibt es unterschiedliche Rechtsfolgen:
Nimmt der gewählte Kandidat nicht an, greift §11 BetrVG (nicht WO!!!) und es wird ein 1er BR mit einem Nachrücker gebildet.
Kommt ein 3er BR zustande, aber ein gewähltes Mitglied tritt nach der Konstitution des neuen BR zurück, so greift §13 Abs (2) Satz 2. Es sind dann unverzüglich Neuwahlen einzuleiten, der 2er BR bleibt im Amt.
Erstellt am 25.04.2022 um 16:49 Uhr von celestro
@EDDFBR
Richtig! Und davon abgesehen hatten wir das Thema doch vor nicht allzu langer Zeit erst ausführlich. Ist das Gedächtnis einiger Personen sooo schlecht?
Erstellt am 25.04.2022 um 17:36 Uhr von Dummerhund
Hier liest man es noch mal in Gänze.
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
1Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering. Auf Betriebe mit bis zu 50 wahlberechtigten AN ist sie nicht anwendbar, weil nach § 1 drei wählbare AN Mindestvoraussetzung für die BRfähigkeit sind. Sie gilt nicht für den GBR, den KBR, die JAV und die Gesamt-JAV. Nicht ausreichend ist die Zahl, wenn nicht genügend wählbare AN vorhanden sind, um die nach § 9 vorgesehene Größe des BR zu besetzen. Sind ebenso viel wählbare AN vorhanden wie nach § 9 BRmandate zu verteilen sind, ist dies trotz der Sollvorschrift des § 6 III WO ausreichend. Sind nicht genügend wählbare AN vorhanden, ist innerhalb der Staffel auf die nächstniedrigere Betriebsgröße zurückzugehen. Auch wenn mehr wählbare AN vorhanden sind als diese nächstniedrigere Staffel vorsieht, ist eine Einstufung außerhalb der Staffel nicht möglich. Sind immer noch zu wenig wählbare AN vorhanden, ist solange auf eine nächstniedrigere Staffel zurückzugehen bis die entspr. Zahl von BRsitzen voll besetzt werden kann. Die neu festgelegte Größe des BR ist verbindl. und gilt bis zur nächsten Wahl als ges. Zahl der BRmitglieder. Eine Nachwahl ist während dieser Amtsperiode auch dann nicht zulässig, wenn die Anzahl der wählbaren AN auf die in der Staffel des § 9 vorgesehene Größe ansteigt. Eine Neuwahl kann aber unter den Voraussetzungen des § 13 II Nr. 1 erforderl. werden. Von ihrem Wortlaut her ist § 11 nur anzuwenden, wenn nicht genügend AN vorhanden sind, welche die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Sie ist daneben entspr. anzuwenden, wenn nach der Wahl nicht genügend Gewählte die Wahl annehmen, wenn trotz ordnungsgemäßen Wahlausschreibens die Wahlvorschläge nicht genügend Bewerber ausweisen oder bei Mehrheitswahl nicht genügend Bewerber eine Stimme erhalten (aA GK-BetrVG/Kreutz Rn. 11). Nur so lässt sich ohne Neuwahl sicherstellen, dass der BR stets eine ungerade Zahl von Mitgliedern hat. In der Staffel des § 9 ist auch in diesen Fällen solange zurückzugehen, bis alle Sitze der entspr. BRgröße ausgefüllt werden können. Die Vorschrift ist nicht entspr. anwendbar, wenn die dem Geschlecht in der Minderheit nach § 15 II zustehenden Sitze nicht besetzt werden können.