Nachrücker
Hallo,
Ich habe im letzten Jahr bei der Betriebsratswahl einen Fehler begangen, da ich mich in einer emotional sehr labilen Phase meines Lebens befunden habe. Ich wurde nicht in das Stammgremium gewählt, obwohl ich in der Legislaturperiode zuvor Vorsitzender war. Dies mag unter anderem an der Verkleinerung des Betriebsrates von 5 auf drei Mitglieder, als auch der meines Erachtens integranten Aufstellung eigener BR-Bewerber des leitenden Angestellten, gelegen haben. Ich habe dann mein "Amt" als Nachrücker niedergelegt. Habe aber schnell eingesehen, dass dies ein Fehler war. Ich war bisher immer in dem Glauben, dass dies auch nicht mehr zu ändern ist und ich nun damit leben muss. Nun habe ich aber in einigen BtrVG-Kommentaren gelesen, dass "Nachrücker" im eigentlichen Sinne gar kein Amt inne haben, welches sie niederlegen könnten, so lange sie nicht von ihren Position als Nachrücker, auf Grund von Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes, in Betriebsrat machrücken. Dies war bei mir aber nie der Fall. Ich habe meinen Rücktritt schon vor Amtsbeginn des neu gewählten Gremiums angekündigt. Darüber hinaus habe ich ebenfalls gelesen, dass Nachrücker auch nicht die Möglichkeit habenn eine Wahl abzulehnen, da sie eben nicht in ein Amt gewählt worden sind. Ich bräuchte hier einmal einen Rat ob sie da noch etwas machen bzw. ändern lässt.
Community-Antworten (3)
03.07.2023 um 13:50 Uhr
Nein da ist nichts mehr zu ändern. Du hast ja kund getan das du als Nachrücker nicht zur Verfügung stehst.
03.07.2023 um 13:51 Uhr
Hast Du den Wortlaut des Kommentars ad hoc parat?
Wenn Du da einen entsprechenden Weg einschlagen willst, würde ich ihn aber definitiv rechtlich absichern. Sonst wiederholen sich ggf. regelmäßig Ladungsfehler und sämtliche Beschlüsse wären nichtig.
Zu beurteilen wäre vor allem, ob Dein "Rücktritt" deswegen unwirksam ist, weil Du kein Mandat inne hattest, oder ob der BRV sich auf Deine Aussage verlassen muss.
Ich würde aber auch davon ausgehen, dass Du eine unmissverständliche Erklärung abgegeben hast, die für alle anderen nun maßgeblich ist, vor allem nach einem Jahr gelebter Praxis.
Man müsste sich ja auch die Frage stellen, ob Du in der bisherigen Amtszeit geladen worden wärst? Was ist dann mit den Beschlüssen, wenn Du jetzt plötzlich wieder dabei sein möchtest?
03.07.2023 um 18:03 Uhr
Zum Nachrücken bedarf es keine Einladung. Das geht automatisch. Ich vermute, dass eine Erklärung bindend ist.
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