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Gemeinschaftsbetriebsrat oder Neuwahl

C
CityB
Nov 2016 bearbeitet

Unser Energieversorgungsunternehmen besteht aus 3 Betrieben Bis 2007 gab es auch 3 Betriebsräte und einen Konzernbetriebsrat.

Danach erfolgte eine Umstrukturierung. Ein Betrieb hatte danach nur noch einen Personalstand von 9 AN, die restlichen 80 AN wurden in unseren Betrieb übernommen. Daraufhin schloss die Gewerkschaft eine Klausel im Haustarifvertrag ab, die besagte, dass beide Betriebe einen Gemeinschaftsbetriebsrat hatten. Dieser wurde auch gewählt. In der Zwischenzeit wurden die Arbeitnehmer durch eine erneute Struktur-“Reform“ wieder in den ursprünglichen Betrieb zurück übernommen. Eine Klausel im TV forderte und erlaubte das, falls ein eventueller Verkauf des Betriebes ansteht. In der Zwischenzeit wurde ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen ohne diese Gemeinschafts-BR-Klausel. Der Gemeinschaftsbetriebsrat besteht jedoch immer noch.

Unsere Frage: Ist ein Gemeinschaftsbetriebrat noch rechtens? Muss hier eventuell jeder Betrieb unverzüglich Neuwahlen durchführen? Es besteht eine strickte Trennung beider Betriebe nach den gesetzlichen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (Trennung zwischen Netz und Vertrieb). Es besteht in der Zwischenzeit eine starke Diskrepanz zwischen den Betrieben, die personell ungefähr gleich stark sind (jeweils ca 80 AN). Der siebenköpfige Gemeinschaftsbetriebsrat wird durch den Netzbetrieb mit 4 BRM einschließlich dem BR-Vorsitzenden dominiert.

2.03702

Community-Antworten (2)

B
BRMetall

03.05.2012 um 17:18 Uhr

Warum stellst Du diese Frage nicht an die Gewerkschaft????

G
gironimo

03.05.2012 um 17:21 Uhr

Frage doch mal die Gewerkschaft, warum die Regelung weggefallen ist. Ein zweiter Punkt wäre, ob die tarifliche Regelung zum Zeitpunkt der letzten Wahlen noch bestanden hat.

Ich würde es so sehen, dass bei den nächsten regelmäßigen Wahlen zwei Betriebsräte zu bilden sind, wenn nicht noch eine tarifliche oder sonstige Regelung im Sinne des § 3 BetrVG besteht.

Vielleicht kommen durch das hin und her von Arbeitnehmern auch Gründe für eine Neuwahl aus dem § 13 BetrVG dazu.

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