@martingiesen
Um Laffos Frage etwas zu erklären:
Gibt es noch mehr BRM, welche wie die Person in Elternzeit nur temporär verhindert sind?
1. Kann man sich dann darum streiten ob die überhaupt verhindert sind, aber viel wichtiger:
2. Bei der Entscheidung nach §13 (2) 2. BetrVG zählen TEMPORÄR verhinderte BRM gar nicht mit. Erst wenn die Anzahl der BRM ENDGÜLTIG, z.B. durch Rücktritt, Kündigung, Rente von BRM unter die Soll-Zahl gefallen ist, dann müssen Neuwahlen eingeleitet werden
Insofern kommt es nicht einmal darauf an ob "die Person (jetzt!) zurückkehrt" (irgendwann muss sie natürlich zurückkehren, sonst ist sie ja endgültig ausgeschieden).
Extremes Beispiel: Ihr seid nur noch genau 7 BRM, es gibt keine EBRM mehr die Nachrücken könnten.
Jetzt geht ein BRM in Elternzeit, eines wird für mindestens ein halbes Jahr Krank, 2 gehen drei Wochen in Urlaub, einer auf Seminar. Bleiben nur noch 2 BRM übrig, also deutlich weniger als 7......
Trotzdem wird NICHT neu gewählt, da alle diese BRM nicht aus dem Amt ausgeschieden sind, sondern weiterhin BRM sind. All diese BRM könnte sogar an Sitzungen teilnehmen, bzw. müssten u.U. sogar ins Auge fassen Urlaub, Krankheit, Elternzeit, Seminar zu unterbrechen um den BR auf wenigstens 4 BRM aufzustocken (damit er beschlußfähig wird). Es gibt allerdings sogar Rechtsprechung, die diesem "Rumpf-BR" von 2 BRM, wegen der Verhinderung der anderen BRM, zugesteht, beschlußfähig zu sein, aber dieses Extrem muss man wirklich nur dann ziehen, wenn keines der verhinderten BRM sich in der Lage sieht zur Sitzung zu kommen und die Sitzung unbedingt sein muss.
Erst wenn eines dieser BRM endgültig ausscheidet, z.B. weil das BRM in Elternzeit sich entscheidet zu kündigen um sich allein der Familie zu widmen, DANN sind es auf Dauer nur noch 6 BRM und es muss neu gewählt werden.