Wahl abbrechen oder Frist verlängern
Hallo zusammen,
folgendes Problem ist bei unserer aktuellen Betriebsratswahl aufgetreten.
Vereinfachtes Wahlverfahren wg. Corona viele Beschäftigte im Homeoffice und haben daher Briefwahl beantragt
Briefwahlunterlagen wurden den Beschäftigten zugesendet. Der Rücksendeumschlag an den Wahlvorstand wurde allerdings zu wenig frankiert.
Wahltermin ist morgen 23.03.22
Rücksendeumschläge sind noch nicht zurückgekommen - Benachrichtigung der Post, das hier Briefe zu wenig frankiert sind, gibt es auch noch nicht.
Hotline der Post hilft nicht wirklich weiter.
Kann hier die Abgabe / Rücksendefrist für die Briefwahlunterlagen verlängert werden oder muss die Wahl abgebrochen und neu begonnen werden ?
Vielen Dank Sandra Klein
Community-Antworten (5)
22.03.2022 um 17:42 Uhr
Äh ja. das ist ja echt blöd. Aber zu so einem Fall sieht das Gesetz nichts vor. Ihr könnt nur noch wie geplant weitermachen.
Wie konnte das denn passieren und warum habt Ihr das erst einen Tag vor der Wahl gemerkt?
22.03.2022 um 17:50 Uhr
Haben wir gestern Abend erst erfahren, als uns eine Briefwählerin informiert hat, dass sie auf der Post nachfrankieren musste
Die.anderen haben den Rücksendeumschlag wohl jeweils in einen Briefkasten geworfen.
Ein Rücksendeumschlag ist heute angekommen, und der ist nachfrankiert.
Alle anderen fehlen
Gruß Sandra
22.03.2022 um 18:20 Uhr
§ 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). 2Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. 3Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.
(2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).
(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Auszählung der Stimmen vor.
(4) 1Zu Beginn der öffentlichen Sitzung nach Absatz 3 öffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. 2Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die bis dahin versiegelte Wahlurne. 3Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.
(5) 1Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgegebenen Stimmzettel in die Wahlurne gelegt worden sind, nimmt der Wahlvorstand im Anschluss die Auszählung der Stimmen vor. 2§ 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
22.03.2022 um 18:27 Uhr
Die gehen in der Regel zurück an den Absender.
Macht das, womit Ihr die Wahl am besten retten könnt. In einem Betrieb von Eurer Größe ist die Gefahr einer Wahjanfechtung häofig nicht sehr hoch.
22.03.2022 um 18:44 Uhr
@SanKlei93
Wann läuft denn die Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ab?
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