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Frist zum Einspruch Wählerliste - kann der Wahlvorstand die verlängern?

M
Marko
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen,

im April läuft bei uns die Br-Wahl. Unsere Mitarbeiter sind im ganzen Bundesgebiet eingesetzt(NRW, Bayer, Hessen, BW). Hier ist es schwierig die Frist von drei Tagen für den Einspruch gegen die Wählerliste aufrechtzu halten. Kann der Wahlvorstand die Frist verlängern?

Vielen Dank!

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Community-Antworten (1)

A
Angi1

16.03.2006 um 13:28 Uhr

Hallo Marko,

§ 4 WO erklärt, dass die Einspruchsfrist gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur vor Ablauf von "2 Wochen" seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftliche eingelegt werden können.

Hast Du dich verlesen, oder wie kommst Du auf 3 Tage.

Im § 2 Abs 4 steht, dass die Liste auch über vorhandene Informations und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden kann.

Vielleicht hilft Dir das weiter.

MfG Angi1

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