leitender Angestellter in der Wählerliste
hallo, die wahlversammlungläuft bereits, der wahlerlass wurde ausgehangen. die frist zum einspruch gegen die wählerliste ist noch nicht verstrichen. der wahlvorstand hat auf der wählerliste einen mitarbeiter, (rechte hand des geschäftsführers) der nur im sinne des unternehmers entscheidet, entdeckt. einstellen und entlassen darf er nicht, wird im organigramm des unternehmens aber als abteilungsleiter geführt. soll/kann der wahlvorstand selbst innerhalb der frist gegen die wählerliste einspruch erheben?
die "rechte hand" hat auch einen wahlvorschlag(sich selbst) eingereicht.
da es eilt bitte nur antworten, wer sich absolut sicher ist
Community-Antworten (2)
20.02.2010 um 16:32 Uhr
Solange er kein leitender Angestelle ist hat er sowohl das aktive wie passive Wahlrecht. Dieses auch unabhängig davon welche Einstellung er hat und/ oder ob er dem AG nahesteht und in seinem Sinn handelt.
Es bleibt dann ja den Wähler überlassen ob sie ihn wählen. Ich würde solche Bewerber nicht wählen. Damit wäre es dann auch ausgestanden.
20.02.2010 um 17:07 Uhr
mommsen es lohnt sich vielleicht, einen Blick hier rein zu werfen:
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