Erstellt am 13.03.2006 um 09:02 Uhr von Ajos
Hallo Sarah,
im § 5 Abs 3 BetrVG ist genau geregelt wer leitender Angestellter ist.
Was die Personalabteilung sagt muss nicht unbedingt stimmen.
Gruß Axel
Erstellt am 13.03.2006 um 09:07 Uhr von Sarah
Vielen Dank für Deine ntwort Axel.
Was aber nun wenns stimmt und die leitenden Angestellten in der Wählerliste stehen.
Sarah
Erstellt am 13.03.2006 um 09:17 Uhr von DocPille
Hallo Sarah,
lese dir mal bitte §4 Abs.3 durch(Wahlordnung),demnach so sehe ich das,kann die Wählerliste korrigiert werden.
Erstellt am 13.03.2006 um 09:40 Uhr von Benno_BRB
Moin Sarah!
Einsprüche gegen die Wählerliste sind nur noch heute möglich.
Dies dürfte Dich aber nur als WV tangieren.
Aber wenn Du nicht genug Zeit bekommst, die Unterlagen zu lesen, welche die Wahlen regeln oder den Besuch von Seminaren während der Arbeitszeit bzw die Anerkennung dieser Zeit als Arbeitszeit dann ist das eindeutig Wahlbehinderung! ergo: Strafbar!!
Lies dir das BetrVG dann wenigstens zu Hause durch. Alles andere ergibt sich dann und Du kannst in Ruhe arbeiten.
Benno
Erstellt am 13.03.2006 um 10:04 Uhr von w-j-l
Hallo Sarah,
wie Benno_BRB sagt, bis heute sind Einsprüche möglich. Allerdings ist für die Einsprüche bis heute noch der §4 Abs.2 massgeblich. Dananch hat der Wahlvorstand darüber zu entscheiden, ob die fraglichen Personen auf der Wählerliste bleiben oder heruntergenommen werden (dazu §5 Abs.3 und 318a BetrVG).
Der Widerspruch Eurer Personalabteilung ist in jedem Falle fristgerecht erfolgt. Die Frage ist nun, ob es bei Euch einen Sprecherrausschuss gibt, mit dem sich der WV abstimmen kann.
Ansonsten braucht der WV sich nicht damit zu befassen wenn er nicht will.
Erstellt am 13.03.2006 um 12:44 Uhr von sarah
Vielen Dank für die Antworten.
Die besagten Personen sind aus der Wählerliste entfernt worden. Da diese Personen möglicherweise davon aus gehen das sie wählen dürfen, stellt sich die Frage ob diese von der Streichung benachrichtigt werden müssen.
Erstellt am 13.03.2006 um 13:03 Uhr von Fayence
sarah,
was hältst Du denn davon, einmal die Wahlordnung zu lesen???
Ich empfehle vor allem den §4 Abs. 2
Erstellt am 13.03.2006 um 14:16 Uhr von Sarah
hallo fayence,
das werde ich tun. ich wollte nicht nerven sondern aus zeitersparnis das
wissen eines routinierten BRs anzapfen.