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Leitende Angestellte - was wenn echte "Leitende" auf der Wählerliste stehen?

S
sarah
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

unser Wahlausschreiben ist bereits seit dem 27.2. erlassen und die Wählerliste ist öffentlich gemacht. Jetzt teilte mir die Personalabteilung mit, dass versehentlich "echte" leitende Angestellte mit aufgenommen wurden. Was hat das für Auswirkungen auf die Wahl? Kann ich die Personen ohne weiteres streichen?

Vielen Dank für Eure Hilfe Sarah

3.55008

Community-Antworten (8)

A
Ajos

13.03.2006 um 10:02 Uhr

Hallo Sarah,

im § 5 Abs 3 BetrVG ist genau geregelt wer leitender Angestellter ist. Was die Personalabteilung sagt muss nicht unbedingt stimmen.

Gruß Axel

S
sarah

13.03.2006 um 10:07 Uhr

Vielen Dank für Deine ntwort Axel.

Was aber nun wenns stimmt und die leitenden Angestellten in der Wählerliste stehen.

Sarah

D
DocPille

13.03.2006 um 10:17 Uhr

Hallo Sarah,

lese dir mal bitte §4 Abs.3 durch(Wahlordnung),demnach so sehe ich das,kann die Wählerliste korrigiert werden.

B
Benno_BRB

13.03.2006 um 10:40 Uhr

Moin Sarah! Einsprüche gegen die Wählerliste sind nur noch heute möglich. Dies dürfte Dich aber nur als WV tangieren.

Aber wenn Du nicht genug Zeit bekommst, die Unterlagen zu lesen, welche die Wahlen regeln oder den Besuch von Seminaren während der Arbeitszeit bzw die Anerkennung dieser Zeit als Arbeitszeit dann ist das eindeutig Wahlbehinderung! ergo: Strafbar!!

Lies dir das BetrVG dann wenigstens zu Hause durch. Alles andere ergibt sich dann und Du kannst in Ruhe arbeiten.

Benno

W
w-j-l

13.03.2006 um 11:04 Uhr

Hallo Sarah, wie Benno_BRB sagt, bis heute sind Einsprüche möglich. Allerdings ist für die Einsprüche bis heute noch der §4 Abs.2 massgeblich. Dananch hat der Wahlvorstand darüber zu entscheiden, ob die fraglichen Personen auf der Wählerliste bleiben oder heruntergenommen werden (dazu §5 Abs.3 und 318a BetrVG).

Der Widerspruch Eurer Personalabteilung ist in jedem Falle fristgerecht erfolgt. Die Frage ist nun, ob es bei Euch einen Sprecherrausschuss gibt, mit dem sich der WV abstimmen kann.

Ansonsten braucht der WV sich nicht damit zu befassen wenn er nicht will.

S
sarah

13.03.2006 um 13:44 Uhr

Vielen Dank für die Antworten.

Die besagten Personen sind aus der Wählerliste entfernt worden. Da diese Personen möglicherweise davon aus gehen das sie wählen dürfen, stellt sich die Frage ob diese von der Streichung benachrichtigt werden müssen.

F
Fayence

13.03.2006 um 14:03 Uhr

sarah, was hältst Du denn davon, einmal die Wahlordnung zu lesen??? Ich empfehle vor allem den §4 Abs. 2

S
sarah

13.03.2006 um 15:16 Uhr

hallo fayence, das werde ich tun. ich wollte nicht nerven sondern aus zeitersparnis das wissen eines routinierten BRs anzapfen.

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