Erstellt am 03.03.2006 um 11:55 Uhr von geheimnistraeger
Hallo Männchen,
gründsätzlich kann ein Wahlausschreiben in leichten Fehlern (Schreib- oder Rechenfehler und nicht notwendigen Angaben nach § 3 WO) berichtigt werden.
Bei der Berechnung der BR-Sitze handelt es sich meiner Meinung nach aber um einen mittelschweren Fehler, der nicht ohne weiteres einfach änderbar ist.
Da du schreibst ihr habt bereits am 07.02. den Aushang des Wahlausschreibens gemacht ist die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen schon abgelaufen.
Bei der Korrektur des Fehlers würden alle bisher eingereichten Wahlvorschläge ungültig. Damit hättet ihr wohl keinen gültigen Wahlvorschlag mehr.
Aus meiner Sicht wäre es, wenn noch möglich, besser eine neue Wahl einzuleiten um dann mit einem grösseren Betriebsrat starten zu können. Evtl. könnt ihr den angepeilten Wahltermin ja noch einhalten, sofern ihr einen späten Tag gewählt habt.
Erstellt am 03.03.2006 um 12:00 Uhr von Angi1
Hallo OBO-Männchen,
laut Fittig zu § 3 WO ist eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des Wahlausschreibens zulässig, sofern sie so rechtzeitig erfolgt, daß sich die Arbeitnehmern in ihrem Wahlverhalten im weiteren Sinne, z.B. auch hinsichtlich Ihres Wahlvorschlagsrechts, hierauf ordnungsgemäß einstellen können und eine Beeinträchtigung Ihrer Wahlchancen bei objektiver Betrachtungsweise nicht zu befürchten ist.
Außerdem muß eine Mindestfrist von 6 Wochen zwischen WA und dem ersten Tag der Stimmabgabe eingehalten werden.
Bei Änderung des Wahlauschreibens muß auch die Verlängerung der Einreichungsfrist für Vorschlagslisten im WA mit geändert werden.
MfG
Angi1