Erstellt am 17.03.2022 um 08:18 Uhr von John_
Beide da sie sich nicht widersprechen.
§ 18 BetrVG Abs. 3
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt.
Das "es" bezieht sich auf das Ergebnis und nicht die Niederschrift und dieser Aufgabe muss der WV "unverzüglich" nachkommen. Unverzüglich heißt aber nicht sofort sondern "ohne schuldhaftes zögern". Da das Ergebnis erst feststeht wenn die BRM endgültig feststehen kann der WV es gar nicht früher bekanntgeben und zögert auch nicht schuldhaft.
Erstellt am 17.03.2022 um 08:52 Uhr von Enigmathika
Ich verstehe das so, dass es zwei Aushänge gibt:
1. Das Wahlergebnis mit der Stimmenzahl
2. der endgültige Betriebsrat, nachdem die Gewählten die Wahl angenommen haben.
Erstellt am 17.03.2022 um 09:03 Uhr von relfe
es ist so wie Enigmathika schreibt:
das Wahlergebnis ist direkt nach der Auszählung zu veröffentlichen und die Zusammensetzung des BR sobald feststeht, wer das Amt ausüben wird.
Für zweiteres hat der gewählte Kandidat ja eine Frist von 3 Arbeitstagen zur Annahme der Wahl, wenn da ein WE zwischen liegt, dann sind das 5 Tage nach dem Wahltag, wann die Besetzung des BR feststeht.
Die Wähler müssen ja nicht bis dahin warten um das Wahlergebnis zu erfahren.
Erstellt am 17.03.2022 um 09:27 Uhr von John_
Wer einen Fitting zur Hand hat mal die RF 22 und 27 zum § 18 BetrVG nachschlagen.
Der WV ist verpflichtet das Wahlergebnis bekanntzumachen. Das Wahlergebnis steht aber erst fest, wenn die Gewählten das Amt angenommen haben oder die Frist dafür verstrichen ist.
Direkt nach der Stimmenauszählung hat man nur ein vorläufiges Ergebnis das man bekanntmachen kann aber nicht muss.