'vorläufiges Ergebnis' - darf der Wahlvorstand das bekanntgeben oder erst endgültiges Ergebnis nach Ablauf Bedenkzeit der gewählten Kandidaten?
Hallo....
wir hatten am Donnerstag Betriebsratswahlen und haben 7 Personen in den Betriebsrat gewählt...wann müssen wir die Ergebnisse aushängen??? Die sind jetzt alle total neugierig und nerven uns schon seit Freitag morgen...nur wir müssen doch jetzt erstmal die Bedenkzeit der gewählten abwarten, ehe wir irgendwas veröffentlichen, oder??? Eine Kollegin meinte, wir sollten wenigstens schonmal eine 'vorläufige Ergebnisliste' aushängen mit Anzahl der Stimmen usw. aber dürfen wir das überhaupt??? Also die Anzahl der Stimmen preisgeben... ??? Ich hoffe ihr könnt mir helfen LG Britta
Community-Antworten (4)
03.04.2006 um 11:50 Uhr
Ja ! Vorläufiges Wahlergebnis unbedingt aushaengen.
03.04.2006 um 12:08 Uhr
Hallo sun2103,
dein Fragen beantwortet § 16 und § 17 WO.
MfG Angi1
03.04.2006 um 14:28 Uhr
§16 und §17 beantworten diese Frage eben gerade nicht (da geht es um das "Muß" des Wahlvorstands). Deshalb ja Deine Frage, Britta!
Das "Kann" ist dort nicht geregelt. Die Stimmenergebnisse und die bedingte Schlußfolgerung (falls die Gewählten die Wahl annehmen), wer in den Betriebsrat kommt bzw. Ersatzvertreter ist, dürft ihr natürlich aushängen.
03.04.2006 um 15:10 Uhr
Ich halte ein Aushängen der Wahlniederschrift für richtig. Einmal ist eh die Auszählung selbst ja öffentlich - also gibt es keine schützenswerte Daten. Zum anderen ist es sicherlich im demokratischen Sinne alles (auch die Anzahl der einzelnen Stimmen) auszuhängen. Das mag zwar für den Verlierer peinlich sein - aber das Risiko muss man als Kandidat einer öffentlichen Wahl schon auf sich nehmen..
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