Erstellt am 28.04.2022 um 23:32 Uhr von R.Staunlich
Wahlordnung:
"§ 23 Wahlniederschrift, Bekanntmachung
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in der außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19 gelten entsprechend.
(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten würde. Gibt es keine weiteren Angehörigen dieses Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser Sitz auf die nicht gewählte Person des anderen Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über."
Absatz 1 steht VOR Absatz 2, das ist kein Zufall!
Erstellt am 29.04.2022 um 11:13 Uhr von John_
"Haben wir ein Recht auf die Bekanntgabe der Stimmenverteilung?"
Nein, es muss nur das Wahlergebnis (also wer ist im BR) veröffentlicht werden.
Wir haben bei uns auch erst überlegt ob wir die Stimmenverteilung veröffentlichen wollen. Da die BRM alle recht nah beieinander lagen haben wir es dann gemacht. Bei den EBRM allerdings nicht da der letzte sehr wenig Stimmen bekommen hatte. Den wollten wir nicht quasi bloßstellen.
Es kann durchaus sein das euer WV den selben Gedanken hatte.
"Dabei ist das doch öffentliches Interesse und eine Verweigerung der Bekanntgabe schürt Misstrauen"
Wenn da Misstrauen da ist, dass bei der Stimmenauszählung etwas nicht gepasst hat hilft euch die Stimmenverteilung aber auch nicht weiter.
Erstellt am 29.04.2022 um 14:26 Uhr von wdliss
Die Stimmauszählung ist öffentlich, wie kommt man da auf die Idee das das Ergebins eine Geheimakte ist?
Erstellt am 29.04.2022 um 14:51 Uhr von celestro
naja ... vielelicht glaubt der WV, sie DÜRFEN es nicht veröffentlichen.
Wie man an das Ergebnis rechtssicher kommt, habe ich hier erklärt:
https://www.betriebsrat.com/br-forum/503816/sind-die-infos-in-der-wahlniederschrift-einsehbar
Erstellt am 29.04.2022 um 15:00 Uhr von Dummerhund
Ich , oder wir hier, wissen zwar auch nicht immer alles, aber manchmal umschleicht mich das Gefühl das man es für Wahlvorstände zur Pflicht machen sollte ein Seminar dazu zu besuchen.
Erstellt am 29.04.2022 um 15:03 Uhr von celestro
naja ... der WV handelt ja nicht "falsch". Zumindest rein rechtlich nicht ...
Erstellt am 29.04.2022 um 15:39 Uhr von einerfüralle
Danke an alle Beteiligten. Die Meinungen gehen ja doch auseinander, aber dass dieses Verhalten ein "komisches Gefühl" hinterlässt, kann manche(r) nachvollziehen.
Zur Rechtssicherheit haben wir im Urteil des BAG, auf das celesto in seiner Antwort verweist, eine gute Grundlage gefunden, um uns zur Not (!) die Info auf diesem Weg zu beschaffen. Hoffentlich kommt es nicht dazu, denn das wäre nur Mittel zum Zweck; anfechten wollten wir nicht, nur informiert werden.