Wahlberechtigung Leiharbeitnehmer
Hallo,
ich habe 2 Fragen die einfach mit JA oder NEIN beantwortet werden können:
- Wir habe ein Leiharbeitnehmer der am Tag der Wahl seit 9 Monaten bei uns ist. Jetzt wurde mir mitgeteilt, dass der Leiharbeiter 2 bis 3 Wochen nach der Wahl das Unternehmen verlässt. Jetzt meine Frage: DARF er Wählen oder NICHT?
- Kann die öffentliche Stimmauszählung im Rahmen einer öffentlichen Wahlvorstandssitzung durchgeführt werden?
Danke. Gruß Alex
Community-Antworten (6)
03.03.2022 um 08:33 Uhr
ja, er ist am Wahltag wahlberechtigt nein, Sitzungen des Wahlausschuss sind nichtöffentlich, die Stimmauszählung ist keine Sitzung
03.03.2022 um 09:37 Uhr
- JA (er DARF) NEIN (er DARF NICHT)
- NEIN
03.03.2022 um 12:33 Uhr
Leiharbeitnehmer sind gemäß § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
03.03.2022 um 12:38 Uhr
Und ja, der LA darf mitwählen ... egal wieviele Tage NACH der Wahl der LA ausscheidet.
03.03.2022 um 14:27 Uhr
Zu Frage 2: Was heißt "öffentliche Wahlvorstandssitzung" Sowohl beim vereinfachtes als auch normalen Wahlverfahren sagt das BetrVG (§14 a Rn 9 bzw. §18 d) in "betriebsöffentlicher" Sitzung. Also ich sag JA
03.03.2022 um 17:17 Uhr
Auch die WO selber (also nicht nur die Kommentierungen) sagt ganz klar, dass es auch öffentliche Sitzungen des BR gibt.
@netteannette, könntest Du bitte dazu schreiben um welchen Kommentar es sich handelt.
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