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Wahlberechtigung Leiharbeitnehmer

A
alexus2303
Mrz 2022 bearbeitet

Hallo,

ich habe 2 Fragen die einfach mit JA oder NEIN beantwortet werden können:

  1. Wir habe ein Leiharbeitnehmer der am Tag der Wahl seit 9 Monaten bei uns ist. Jetzt wurde mir mitgeteilt, dass der Leiharbeiter 2 bis 3 Wochen nach der Wahl das Unternehmen verlässt. Jetzt meine Frage: DARF er Wählen oder NICHT?
  2. Kann die öffentliche Stimmauszählung im Rahmen einer öffentlichen Wahlvorstandssitzung durchgeführt werden?

Danke. Gruß Alex

46906

Community-Antworten (6)

S
seehas

03.03.2022 um 08:33 Uhr

ja, er ist am Wahltag wahlberechtigt nein, Sitzungen des Wahlausschuss sind nichtöffentlich, die Stimmauszählung ist keine Sitzung

M
Maja8383

03.03.2022 um 09:37 Uhr

  1. JA (er DARF) NEIN (er DARF NICHT)
  2. NEIN
C
Challenger

03.03.2022 um 12:33 Uhr

Leiharbeitnehmer sind gemäß § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

C
celestro

03.03.2022 um 12:38 Uhr

Und ja, der LA darf mitwählen ... egal wieviele Tage NACH der Wahl der LA ausscheidet.

N
netteannette

03.03.2022 um 14:27 Uhr

Zu Frage 2: Was heißt "öffentliche Wahlvorstandssitzung" Sowohl beim vereinfachtes als auch normalen Wahlverfahren sagt das BetrVG (§14 a Rn 9 bzw. §18 d) in "betriebsöffentlicher" Sitzung. Also ich sag JA

R
R.Staunlich

03.03.2022 um 17:17 Uhr

Auch die WO selber (also nicht nur die Kommentierungen) sagt ganz klar, dass es auch öffentliche Sitzungen des BR gibt.

@netteannette, könntest Du bitte dazu schreiben um welchen Kommentar es sich handelt.

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