Erstellt am 15.02.2022 um 08:18 Uhr von celestro
Was sagt denn die Gesetzesänderung?
Erstellt am 15.02.2022 um 08:44 Uhr von Thomas63
Der WV muss die Wählerliste immer aktualisieren. Wenn der AG euch mitteilt das der Jupp verstorben ist muss er von der Liste. Der WV erklärt die Zuschrift dann als ungültig.
Erstellt am 15.02.2022 um 08:56 Uhr von wdliss
Ich vermute gemeint ist §4 Abs 3 Satz 2 WO:
bisher:
"Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb **bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe** berichtigt oder ergänzt werden. "
jetzt:
"Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb **bis zum Abschluss der Stimmabgabe** berichtigt oder ergänzt werden."
Aus meiner Sicht hätte das keinen Verlauf auf den Ablauf der Diskussion in dem angegebenen Thread. Leider kann ich aber auf den dort angegebenen und immer wieder angeführten Link nicht zugreifen.
Erstellt am 15.02.2022 um 12:25 Uhr von Catweazle
Thomas, der Wahlzettel ist aber in der Urne. Wie bekommt man ihn wieder heraus?
Ich denke, es muss genauso gehandhabt werden wie die Stimme von jemanden der unmittelbar nach der persönlichen Stimmabgabe stirbt.
Erstellt am 15.02.2022 um 12:32 Uhr von celestro
"Thomas, der Wahlzettel ist aber in der Urne. Wie bekommt man ihn wieder heraus?"
Erm ... die Frage war doch:
"Was ist wenn ein*e Briefwähler*in vor dem Wahltermin ausscheidet? Entweder durch eine fristlose Kündigung oder durch Tod."
Wie sollte dann der Wahlzettel in die Urne gelangen?
Wenn ich mich recht erinnere, darf die WL am Tag der Wahl nicht mehr geändert werden. Erfährt der WV also VOR dem Wahltag vom Tod des AN, muss dieser von der WL runter und eine Briefwahl aussortiert werden.
Warum in dem alten Thema die Pietät ins Spiel gebracht wird / wurde, entzieht sich meinem Verständnis.
Erstellt am 15.02.2022 um 12:54 Uhr von xyz68
Spätestens am Wahltag, wenn die Briefwahlunterlagen geprüft werden, muss der Wahlumschlag aus sortiert werden, da der Mitarbeiter ja nicht mehr wählen darf und auch nicht mehr auf der Wählerliste erscheint.
(auch wir sammeln die Briefwahlunterlagen in einer Urne, entleeren diese nach Abschluss der Präsenzwahl und beginnen dann mit der Prüfung der Briefwahlumschläge)
Erstellt am 15.02.2022 um 13:52 Uhr von Erbsenzähler
Nach der Novellierung werden die Briefwahlumschläge nun erst nach der schriftlichen Stimmabgabe am Anfang der öffentlichen Sitzung in Präsenz ermittelt, § 26 Abs. 1 WO. Zuvor wurden die per Briefwahl abgegebenen Wahlumschläge vor der Stimmabgabe in Präsenz in die Wahlurne gelegt.
Das ist gemeint.
Erstellt am 15.02.2022 um 13:59 Uhr von Catweazle
Es gab hier vor Jahren eine Diskussion und endete mit unterschiedlichen Meinungen. Das der WV die WL ändern kann ist eine Sollvorschrift. Das heißt er kann aber muss nicht. Hier wird ja offensichtlich die Meinung vertreten, dass er es muss. Nach m. M. liegt es im Ermessen des WV ob er die Stimmen zählt oder nicht. Wenn er die WL nicht korrigiert dann zählt er die Stimmen und wenn nicht dann nicht.
Erstellt am 15.02.2022 um 14:26 Uhr von wdliss
@celestro:
"Wenn ich mich recht erinnere, darf die WL am Tag der Wahl nicht mehr geändert werden. Erfährt der WV also VOR dem Wahltag vom Tod des AN, muss dieser von der WL runter und eine Briefwahl aussortiert werden. "
Genau dieser Teil ist ja nun geändert worden.
Grundsätzlich bin ich aber auch eher bei der Mehrheit im alten Thread: Für einen Briefwähler hat die Stimmabgabe schon stattgefunden, daher kann der WV den Stimmzettel nicht nachträglich ungültig machen.
Erstellt am 15.02.2022 um 14:32 Uhr von celestro
"Zuvor wurden die per Briefwahl abgegebenen Wahlumschläge vor der Stimmabgabe in Präsenz in die Wahlurne gelegt."
Bislang war es so, das die Briefwahlumschläge unmittelbar VOR Schluss der Stimmabgabe geöffnet wurden. Da dieses "unmittelbar" nicht immer gleich behandelt wurde, ist der Zeitpunkt jetzt klar gerückt worden ... und zwar auf "nach dem Abschluss der Stimmabgabe" bzw. zu Beginn der öffentlichen Sitzung, bei der dann ausgezählt wird.
Dass die Unterlagen vorher in die Urne gelegt wurden, ist doch ... völlig irrelevant, oder nicht?
P.S.
"Die neue Rechtslage sieht nun vor, dass eine Berichtigung der Wählerliste noch am Tag der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe möglich ist."
also würde ein Tod eines MA sogar noch bis zum Ende der Stimmabgabe einfließen (mMn müssen).
Edit: @ wdliss da hat sich das etwas überschnitten. ;-)))
Edit 2:
@ Catweazle
Naja ... der WV kann doch eigentlich nicht entscheiden, ob er die Wählerliste korrigiert oder nicht .... oder? Denn damit kann er ja letztlich sogar Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen.
Erstellt am 15.02.2022 um 15:00 Uhr von wdliss
Bei der Bundestagswahl ist es so, dass eine per Briefwahl abgegebene Stimme auch gezählt wird, wenn der Wähler mittlerweile verstorben ist (steht dort "glücklicherweise" ausdrücklich im Wahlgesetz). Die einseitige Willenserklärung des Wählers ist ja bereits erfolgt. Als WV würde ich dem analog folgen, da ich davon ausgehen würde, dass ein ArbG im Zweifel auch dort nach vergleichbaren suchen würde.
Ein weiteres Problem wäre ja, was denn mit der Stimme von einem Wähler passiert, der vor Ort wählt und direkt im Anschluss danach stirbt. Dieser stünde zum Abschluss der Wahl ja auch nicht mehr auf der Wählerliste. Bliebe ja nur, die Wahl zu wiederholen.
Erstellt am 15.02.2022 um 15:22 Uhr von celestro
"Als WV würde ich dem analog folgen,"
Der Gesetzgeber hätte eine analoge Anwendung ins Gesetz schreiben können, wenn er es gewollt hätte. Das spricht eher GEGEN eine analoge Anwendung.
"Ein weiteres Problem wäre ja, was denn mit der Stimme von einem Wähler passiert, der vor Ort wählt und direkt im Anschluss danach stirbt. Dieser stünde zum Abschluss der Wahl ja auch nicht mehr auf der Wählerliste. Bliebe ja nur, die Wahl zu wiederholen."
Nicht alles, was hinkt ist ein sinnvoller Vergleich. Das Eine kann man aussortieren, das Andere nicht.
Um das absolut zu "absurdisieren" könnte man einen Briefwähler nehmen, der ins Wahllokal und "vor Ort wählen möchte". Er hat die Briefwahlunterlagen (ausgefüllt), erhält aber neue für "vor Ort". Bevor er ankreuzen kann, fällt er tot um. Darf man die Breifwahlunterlagen zählen?
Erstellt am 15.02.2022 um 16:57 Uhr von Catweazle
Celestro, der WV hat keine andere Wahl als Einfluss zu nehmen. Er kann die WL korrigieren oder auch nicht. Beides ist korrekt. Wenn sich dadurch die Besetzung des BRs ändert wird es ja nicht bekannt werden und ist ziemlich unwahrscheinlich.
Erstellt am 15.02.2022 um 17:04 Uhr von celestro
"Doch auch unabhängig von Einsprüchen müssen Sie die Wählerliste ständig überprüfen und sie ggf. korrigieren (allgemeines Wahlverfahren: § 4 Abs. 3, vereinfachtes Wahlverfahren: § 30 Abs. 2, 36 Abs. 1 WO).
https://www.poko.de/Betriebsrat/Betriebsrat-Know-How/Betriebsratswahl/6.-Waehlerliste-Betriebsratsgroesse-und-Quote"
weiß gar nicht, wieso es hier immer heißt, das wäre eher ne Soll-Vorschrift ...
Erstellt am 15.02.2022 um 17:27 Uhr von Catweazle
In der WO steht nur soll und kann. Oder stehe ich jetzt komplett auf dem Schlauch?
§ 4 (3) WO
Nach Ablauf der Einspruchsfrist SOLL der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen KANN nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
Erstellt am 15.02.2022 um 17:41 Uhr von celestro
Nein, stehst Du nicht. Aber wieso steht bei Poko (nicht der Möbelhändler) was von muss? Und was wäre das für eine Arbeit vom WV, wenn der hingeht und sagt: "wir sollen da korrigieren ... aber müssen tun wir nicht, also machen wir uns da keine Arbeit und lassen alles so"? Kann jawohl nicht sein.
Erstellt am 15.02.2022 um 18:36 Uhr von Catweazle
Die überwiegende Meinung geht ja dahin die Liste zu ändern. Auf jeden Fall kann der WV nichts verkehrt machen. Das ist doch auch schon was.
Erstellt am 16.02.2022 um 07:14 Uhr von wdliss
"Die überwiegende Meinung geht ja dahin die Liste zu ändern."
Das hat bisher nur celestro geschrieben - das dafür natürlich sehr oft ^^
Ernsthaft: ich finde auch die Begründung von celestro nachvollziehbar und ohne ein entsprechendes Urteil wird es sicherlich Anwälte geben, die für beide Positionen Gutachten erstellen.