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BR Wahlfrage - Briefwähler inzwischen verstorben

G
GD
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, Bei unserer anstehenden BR Wahl ist die Situation aufgetreten das ein Kollege durch Krankheit bedingt sein Recht auf Briefwahl wahrgenommen hat, die Unterlagen beim Wahlausschuss eingegangen sind, aber der Kollege ist leider verstorben bevor die Wahl stattfindet. Ist dieser Wahlzettel dann noch gültig. Ich weiss das dies taktlos und nach fehlender Pietät klingt aber unsere jetzige BR Wahl ist die wichtigste die unser Betrieb je hatte.

Danke GD

3.988016

Community-Antworten (16)

A
Angi1

24.03.2006 um 11:51 Uhr

Hallo GD,

laut WO § 4 Abs. 3 muß der WV bis zum Tag vor der Stimmabgabe die Wählerliste aktualisieren.

Also muß der verschiedene MA aus der Wählerliste gestrichen werden und seine Wahlunterlagen dürfen nicht verwertet werden.

MfG Angi1

G
GD

24.03.2006 um 12:54 Uhr

Hallo kleine Hexe und Angi1,

Erstmal vielen Dank für eure prompten und gezielten Antworten. Beim durchlesen der älteren Threads zum identischen Fall sehe ich das der Gesetzestext hier verschieden ausgelegt wird. So wie zwei Anwälte nie die selbe Antwort auf eine Frage haben werden.

Letzendlich muss ich aber doch einsehen das WO § 4 Abs. 3 hier wohl anzuwenden ist.

Nicht einfach da der Kollege auch ein sehr guter Freund wahr.

GD

F
Fayence

24.03.2006 um 14:05 Uhr

Hallo GD, "kleine Hexe" hat ja bereits den Link zu gleichem Thema eingefügt.

Habe mich dieser Frage in der Zwischenzeit noch einmal gewidmet und schliesse mich nochmals eindeutig der Meinung an, dass die schriftl. Stimmabgabe bereits bei Absendung und Eingang der Unterlagen gültig ist. Meine Meinung sehe ich durch die Kommentierung zum §14 BetrVG gedeckt.

Die Wahrung des Wahlgeheimnisses hat höchste Priorität und so ist die besondere Ausgestaltung des §24 WO hinsichtlich der schriftl. Stimmabgabe zu sehen. Dem Wahlgeheimnis wird auch dadurch Rechnung getragen, dass die schriftl. Stimmabgaben nur gemeinsam mit allen anderen Stimmzetteln ausgezählt werden dürfen.

Gruß Fayence

A
Angi1

27.03.2006 um 09:18 Uhr

Hallo Fayence,

zur Beantwortung dieser Frage zählt nur § 2 Abs 3 WO ==> wer darf wählen und § 4 Abs. 3 ==> Aktualisierung der Wählerliste 1 Tag vor Wahl.

Die Briefwahl des MA kann nicht mehr gewertet werden, da er gestrichen werden muß. Mit den Wahlunterlagen wird genauso verfahren, als wenn ein MA Briefwahl getätigt hat, dann aber doch direkt wählt. Auch diese dürfen nicht geöffnet werden und müssen einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlwergebnisses ungeöffnet vernichtet werden siehe § 26 Abs 2 WO.

MfG Angi1

RI
Ramses II

27.03.2006 um 13:10 Uhr

Angi1,

lies Dir doch mal den zitierten Thread durch und versuch zu verstehen, warum Fayence und ich der Meinung sind dass diese Stimme zu werten ist.

J
JOEY

27.03.2006 um 14:41 Uhr

Hallo!

Ich sehe da einen Konflikt mit dem von Fayence zitierten § 26. In (1) heißt es: "... ist die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so legt der WV den Wahlumschlag nach dem Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die wahlurne."

Ein Verstorbener wird in der aktuellen Wählerliste am Wahltag wohl kaum (noch) in der Wählerliste stehen.

Gruß JOEY

A
Angi1

27.03.2006 um 15:14 Uhr

Hallo,

ich habe den zitierten Thread durchgelesen undbleibe bei meiner Auffassung.

Im Fitting steht zur WO § 4 "Obwohl Abs 3 S.1 lediglich als Sollvorschrift formuliert ist, ist der Wahlvorstand verpflichtet, auch nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste laufend auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Dies folgt daraus dass die Eintragung in die Wählerliste Voraussetzung für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts ist und dieses soweit wie möglich gesichert werden muß. ... Ferner ist eine Änderung der Wählerliste in Form der Berichtigung vonSchreibfehlern und von offenbaren, dh klar erkennbaren Unrichtigkeiten( z.B. Streichung nicht mehr dem Betrieb angehörigen ArbN.) zulässig.

Ein verstorbener MA ist für mich ein dem Betrieb nicht mehr angehöriger Arbeitnehmer.

MfG Angi1

RI
Ramses II

27.03.2006 um 15:56 Uhr

Ich finde es ehrlich gesagt etwas müßig, den alten Thread noch einmal aufzurollen.

Nach dem Wortlaut der WO gibt der Briefwähler seine Stimme nicht am Wahltag ab, sondern bereits zu dem Zeitpunkt wo er den Stimmzettel ausfüllt, die persönliche Erklärung unterschreibt und das Ganze auf den Versandweg gibt. Zu diesem Zeitpunkt lebt er zweifelsohne noch und hat auch das Wahlrecht.

Wenn er nach Stimmabgabe verstirbt gibt das nach meinem Rechtsstandpunkt dem WV nicht das Recht diesem Arbeitnehmer RÜCKWIRKEND das Wahlrecht abzuerkennen!

J
JOEY

27.03.2006 um 16:09 Uhr

Na ja, vielleicht gibt's da ja auch mehr Meinungen als eine....

Bei Landes- und Bundestagswahlen wird meines Wissens auch streng nach der Wählerliste gegangen, wer da nicht drauf steht (z. B. weil zwischenzeitlich verstorben), hat (im Memoriam) Pech gehabt - na ihn/ sie stört's wohl nicht mehr - jaja das ist pietätslos....

Also, ich schließe mich da eher Angi1 an.

Der Vorgang der rechtsgültigen Wahl findet m. E.:

  1. am Wahltag und
  2. an der Wahlurne statt.

Wann der Stimmberechtigte seine Willenserklärung abgegeben hat, ist im gewissen rahmen unerheblich. Es geht hier um die Wirksamkeit dieser Willenserklärung.

Außer einem Testament fällt mir im Moment keine über den Tod hinaus reichende Willenserklärung ein - wer mehr weiß kläre mich bitte auf.

Gruß JOEY

RI
Ramses II

27.03.2006 um 16:15 Uhr

JOEY,

natürlich kann man den Wortlaut der Wahlordnung auch schlichtweg ignorieren.

Da hier keine Willenserklärung abgegeben wird ist der Verweis auf Willenserklärungen wenig hilfreich. Abgesehen davon werden Willenserklärungen durch den Tod nicht unwirksam (sonst würde unser ganzes Wirtschaftssystem in sich zusammenstürzen).

Haben wir aber alles schon in dem anderen Thread diskutiert. Da bisher niemand ein passendes Urteil gefunden hat ist die weitere Diskussion dieser Frage wenig hilfreich. Ich würde jedenfalls empfehlen sich am Wortlaut der WO zu orientieren und nicht an Landes- oder Bundestagswahlen (wo vieles anders ist).

Insofern klinke ich mich jetzt aus dieser Diskussion aus.

F
Fayence

27.03.2006 um 16:15 Uhr

Hallo zusammen! Bin jetzt in einem Urteil fündig geworden. Es ging um die Anfechtung einer Wahl und u.a. um die vermeintlich "nicht rechtzeitige" Übersendung von Briefwahlunterlagen.

LAG Nürnberg, hier der entsprechende Passus:

"Gleiches gilt hinsichtlich des Mitarbeiters L..., der die Briefwahlunterlagen erst drei bis vier Tage vor der Wahl erhalten haben soll. Dies war noch ausreichend, um bei sofortiger Durchführung der Briefwahl eine gültige Stimme abzugeben."

Das war mein letzter Versuch zu diesem Thema! Gruß Fayence

http://www.arbg.bayern.de/lagn/9tabv24.2.htm

RI
Ramses II

27.03.2006 um 16:25 Uhr

Fayence,

bist Du im falschen Fred gelandet?

W
w-j-l

27.03.2006 um 17:40 Uhr

Fayence,

dieses Zitat aus dem Urteil bezieht sich m.E. nur auf die Frage, ob es möglich war, dass die Stimmabgabe dem WV rechtzeitig zugehen konnte.

Das hat nichts mit unserer Streitfrage zu tun.

Im Übrigen haben wir es hier mit einem Problem zu tun, das in gleicher Weise auch bei fristlosen Kündigungen oder Auflösungsverträgen auftreten kann. Allerdings habe ich dazu bis jetzt auch kein Urteil gefunden.

F
Fayence

27.03.2006 um 20:28 Uhr

Ramses II, bis zu Deiner und w-j-l´s Antwort, fühlte ich mich hier noch ganz richtig. :-)

Wollte doch nur noch einmal einen letzten Versuch starten und belegen, dass Stimmen im Moment der schriftlichen Stimmabgabe gültig werden. Hat aber wohl nicht ganz funktioniert. :-(

Ich stelle mich für 5 Minuten in J. Beuys Fettecke und schäme mich!

RI
Ramses II

28.03.2006 um 00:45 Uhr

*FilzdeckerüberreichundDichganzfestdarineinwickel"

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