Erstellt am 22.02.2018 um 17:18 Uhr von celestro
Die persönlich unterschriebene Erklärung des Briefwählers ermöglicht diese Identifikation doch in jedem Fall.
Erstellt am 22.02.2018 um 17:40 Uhr von Broesel
Das ist schon klar, aber was machen wir den Rücksendungen die unleserlich und ohne Druckbuchstaben geschrieben sind ?
Erstellt am 22.02.2018 um 17:46 Uhr von hansimglueck
Ihr solltet den Rücksendeumschlag auch mit der Absenderadresse des Wählers versehen und frei machen.
Erstellt am 22.02.2018 um 18:07 Uhr von celestro
Zumindest was das frei machen angeht, kann man hier nicht von sollten sprechen, sondern von MÜSSEN.
Erstellt am 22.02.2018 um 18:50 Uhr von Broesel
Also werden die Rücksendeumschläge definitiv mit Absender versehen?
Erstellt am 22.02.2018 um 21:33 Uhr von celestro
§ 5 Abs. 1 Nummer 5 WO:
"einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,"
Ja, der Absender gehört drauf.
Erstellt am 23.02.2018 um 07:27 Uhr von BRHamburg
Und wenn man die Briefwahlunterlagen keinem Wähler eindeutig und Zweifelsfrei zuordnen kann ist diese ungültig.
Erstellt am 23.02.2018 um 07:39 Uhr von Broesel
Vielen Dank für eure Antworten ???