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Sind Übungsleiter Arbeitnehmer nach 5 BetrVG

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MarenM
Feb 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

Folgende Vorgeschichte. Ich arbeite beim DRK. Wir sind ein Kreisverband und als e.V. eingetragen. Bei uns arbeiten Mitarbeiter als Hauptamtliche, GfB und laut der Geschäftsführung einige Aushilfen als sogenannte ehrenamtlich Tätige. Diese sogenannten Ehremamtliche seien laut der Geschäftsführung keine Angestellten. Dem Wahlvorstand wird auch nicht mitgeteilt ob sie als Ehrenamtliche oder als Übungsleiter über die sogenannte Übungsleiterpauschale bezahlt werden. Keiner dieser Kollegen ,,spendet" seine Arbeitskraft, sondern sie werden nach dem gleichen Stundensatz bezahlt wie die GfB. Jedoch sind sie für die Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes enorm wichtig und unterliegen in jedem Dienst den sie verichten, den Vorgaben des Arbeitgebers.

Meine Frage ist nun, zählen diese sogenannten ,,Ehrenamtliche" als Arbeitnehmer nach Paragraph 5 BetrVG und weiß jemand wo es Urteile dazu gibt.??

Ich wäre euch sehr dankbar für die Hilfe

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Community-Antworten (6)

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Kjarrigan

10.02.2022 um 11:46 Uhr

DA wirst du mal die Kommentierungen zu § 5 BetrVg lesen müssen

u.a. dort zu finden So wird durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit kein ArbVerh. begründet. Die Beauftragung zu ehrenamtlicher Tätigkeit darf aber nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führe

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MarenM

10.02.2022 um 12:30 Uhr

Hallo, Danke für die Antwort. Nur arbeiten die Ehrenamtlichen von denen ich spreche nicht unentgeldlich und auch nicht aus caritativen Zwecken

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Kjarrigan

10.02.2022 um 13:02 Uhr

Also liegt ein Arbeitsvertrag vor?

auch dazu im Fitting

Gegenstand des Arbeitsvertrages ist die Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit, zu der sich der ArbN verpflichtet (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB). und Mit dem ArbVerh. ist typischerweise die Vereinbarung oder jedenfalls die berechtigte Erwartung einer angemessenen Gegenleistung für die versprochenen Dienste verbunden (§ 611a Abs. 2 BGB) von mir: Gegenleistung ist nicht unbedingt Geld - kann auch eine Ware / Gut sein.

AN sind auch Aushilfen, Geringverdiener etc. etc.

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ganther

10.02.2022 um 13:36 Uhr

Eine Übungsleiterpauschale ist für mich aber kein Entgelt im klassischen Sinn. Ich bin selber beim DRK als Ehrenamtlicher unterwegs und ich habe auch keinen Arbeitsvertrag. Am Ende des Tages kann mich niemand zwingen tätig zu werden.... daher würde ich es wie die Vorredner sehen. Genau hinschauen, aber es kann eben kein Arbeitnehmer sein

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MarenM

10.02.2022 um 14:17 Uhr

Selbst bei den GfB gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Es liegen wohl nur unterschiedliche Eingruppierungen seitens der Geschäftsführung vor. Alles sehr kompliziert und undurchsichtig. Sie können was die Annahme von Diensten selbst bestimmen, sind aber dann fest an die Arbeitszeiten, Diebstvorschriften etc gebunden.

Ich weiß da wirklich wie ich da weiter vorgehen soll..

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ganther

10.02.2022 um 14:23 Uhr

"Sie können was die Annahme von Diensten selbst bestimmen..." das ist für mich aber entscheidend. Er muss keinen Dienst machen, wenn er nicht will

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