Erstellt am 02.03.2006 um 17:16 Uhr von Gerd
Entscheidend für die Beurteilung ist in jedem Falle eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände.
Zwei Juristen - drei Meinungen.
Die Sozialversicherungen sagen, dass der Sportverein der Arbeitgeber von Übungsleitern sein kann.
Siehe Link
http://www.bundesknappschaft.de/coremedia/generator/mjzportal/de/minijob/1__arbeitnehmer/7__besonderheiten/1__uebungsleiter/InhaltsNav,N=12136-12128-12420-12712-12714.html
Daraus könnte man ableiten das sie in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen und in dessen Organisation eingegliedert sind. Sie wären deshalb auch bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG mit zu berücksichtigen.
Die Beurteilung, ob ein Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbständiger oder in einem Beschäftigungsverhältnis ausübt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Siehe :
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_34460/sid_2BA1709ABFF37CC242934565F130B5E6/de/Inhalt/Presse/Nachrichten__Stellungnahmen/Nachrichten/Arbeitgeber__Steuerberater/_C3_BCbungsleiter__in__sportvereinen.html
Weiterer Link:
http://www.viscoo24.de/modules.php?name=News&file=article&sid=13
Als Wahlvorstand könnt ihr selbst entscheiden. Der Verein kann da nicht mitreden.