betriebsratswahl.deSeminare

zetilich versetzte mitarbeiter Betriebsratswahl

A
antmex
Feb 2022 bearbeitet

Hallo zusammen. Ich bin im Wahlvorstand und habe etwas „Stress“ mit dem Arbeitgeber. In unserer Firma finden im März Wahlen statt, 3 Mitarbeiter wurden in einen anderen Betriebsteil zeitlich (bis Jahresende) versetzt. Gleicher Arbeitgeber, gleicher Name, nur wird dort etwas anderes gemacht. Arbeitsvertrag haben die Mitarbeiter an unserem Standort und ab nächstem Jahr sind sie wieder bei uns. Frage: in welchem Betrieb dürfen sie wählen? Wir sind der Auffassung: in beiden Betrieben, da sie einen Arbeitsvertrag bei uns haben und die längere Zeit der Periode bei uns sein werden. Arbeitgeber wehrt sich dagegen und möchte das nicht (hier geht es auch um die Grenze 50/51 Mitarbeiter) Leider habe ich nirgends etwas gefunden, der Arbeitgeber möchte von uns nun wissen wo das steht, in welchem Gesetz, dass sie bei uns wählen dürfen. Habt ihr da tips bzw. steht sowas irgendwo? Mit freundlichen Grüßen Sven

32503

Community-Antworten (3)

C
Challenger

08.02.2022 um 22:04 Uhr

Zitat antmex : Frage: in welchem Betrieb dürfen sie wählen? Wir sind der Auffassung: in beiden Betrieben, da sie einen Arbeitsvertrag bei uns haben und die längere Zeit der Periode bei uns sein werden.

Selbstverständlich dürfen die 3 MA in beiden Betrieben wählen. Sie verlieren ihre Wahlberechtigung für Euerem Betrieb nicht deshalb, weil sie in einem anderen Betrieb des selben Unternehmens eingesetzt sind. Sie dürften selbst dann in beiden Betrieben wählen, wenn sie in einem Betrieb eines anderen Arbeitgebers länger als drei Monate, wie zB in der Leiharbeit, tätig sind.

VERGLEICH :

§ 7 BetrVG - Wahlberechtigung - Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Zitat : Arbeitgeber wehrt sich dagegen und möchte das nicht ........

Völlig uninteressant. Als WV seid Ihr autonom. Der AG hat Euch da nicht reinzureden. Ihr bestimmt, dass die 3 MA in Euerem Betrieb wählen und gewählt werden dürfen und gut ist. PUNKT. Euere Entscheidungen sind durch den AG nicht Genehmigungsbedürftig. Wenn ihm der Wahlausgang nicht passt, kann er die Wahl ja anfechten. Aber damit wird er keinen Erfolg haben.

Zitat : ....... der Arbeitgeber möchte von uns nun wissen wo das steht, in welchem Gesetz, dass sie bei uns wählen dürfen.

Gar nicht darauf eingehen. Soll er sich selber raussuchen. Wenn er es unbedingt wissen will, wird er es auch erfahren. Ein besinnlicher Blick in das BetrVG wird seinen Horizont sprunghaft erweitern.

A
antmex

08.02.2022 um 22:09 Uhr

Danke für die Antwort. Wir sehen das genauso. Nur der Arbeitgeber hat mal wieder Befindlichkeiten. Er möchte natürlich das wir unter 51 bleiben.

K
Kampfschwein

08.02.2022 um 23:30 Uhr

Vorab, Toppantwort von Challenger. Ist dies Euere 1. Wahl, oder existiert schon ein BR und wenn ja, wurde er gemäß §99 BetrVG zur Versetzung der 3 MA ordnungsgemäß beteiligt ?

Ihre Antwort