Erstellt am 17.03.2006 um 08:20 Uhr von Olaf0412
Hallo UPSler!
2x ganz eindeutig: JA!
Erstellt am 17.03.2006 um 08:37 Uhr von UPSler
Das ging ja flott. Erstmal danke dafür!
Gibt es irgendwelche bekannten Urteile und gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Sammeln der Stützunterschriften? Hab dazu leider nichts gefunden auf was man sich berufen kann.
Erstellt am 17.03.2006 um 09:00 Uhr von Olaf0412
Ich zitiere aus dem Fitting, 22. Auflage, zu § 20 BetrVG (Wahlschutz und Wahlkosten):
2. Schutz des Wahlrechts des einzelnen Arbeitnehmers
Rn 12:
"Niemand darf einen ArbN in der Ausübung seines aktiven oder passiven Wahlrechts beschränken. Der Begriff des Wahlrechts ist ebenso wie der Begriff Wahl im weitesten Sinne zu verstehen. Er erstreckt sich auf alle in Rn 7 ff. bezeichneten Betätigungen, also nicht nur auf die Betätigung als Wähler oder als Wahlkandidat, sondern auch als Mitglied des Wahlvorstands, als Wahlhelfer, als Vermittler gem. § 18a usw. Hierunter fallen auch die Aufstellung und Unterzeichnung von Wahlvorschlägen (LAG Baden-Württemberg AiB 91, 276)."
Rn 13:
"Abs. 1 S. 2 hebt den Fall einer unmittelbaren Wahlbehinderng des einzelnen ArbN besonders hervor. Verboten ist danach jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen Berechtigten in der Ausübung von Wahlbefugnissen im weitesten Sinne, zu beschränken. (...)"
Rn 17:
"Unzulässig ist ferner, dass der ArbGeb. einem ArbN hinsichtlich der Ausübung von Wahlbefugnissen Anweisungen (auch wenn diese in Form von Hinweisen oder Empfehlungen gekleidet sind) gibt. Dies ist schon deswegen verboten, weil die ganze Wahlbetätigung der ArbN der Weisungsbefugnis des ArbGeb. entzogen ist."
Ich denke, der Fall ist mehr als eindeutig :-)
Gruß, Olaf
Erstellt am 17.03.2006 um 23:47 Uhr von UPSler
Vielen Dank Olaf. Ausführlich, fundiert und superschnell. Wirklich Klasse.
Ein Schönes Wochenende wünsche ich.
UPSler