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Wo wählen versetzte Kollegen den Betriebsrat?

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Ralfonso
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben zwei Betriebe (500 km entfernt) und haben drei Kollegen für zwei Jahre dorthin versetzt, sie wohnen auch dort, meine Frage: müssen diese Kollegen auf unsere Wählerliste und hier am Standort wählen oder Briefwahl machen, oder gehören sie auf der Wählerliste des zweiten Betriebes und müssen dort wählen wie z.B. Leiharbeitnehmer??

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Community-Antworten (11)

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Werner

15.12.2005 um 08:19 Uhr

Moin Ralfonso, ich sehe das so: In eurem Betrieb haben die Kollegen das aktive als auch das passive Wahlrecht. In dem Einsatzbetrieb haben sie nur das aktive Wahlrecht.

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Bernde

15.12.2005 um 10:11 Uhr

Woraus ergibt sich dass diese Kollegen zwar das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht haben?

Ist die Versetzung demnach mit einer strafrechtlichen Verurteilung verglichbar?

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Werner

15.12.2005 um 10:32 Uhr

Bernde, in den zweiten Standort auf Zeit (2Jahre) versetzt! Ergo: Rückkehr nach Ablauf der Zeit in den ersten Standort. m.E. Verleihbetrieb & Entleihbetrieb gleichzusetzen.

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Bernd

15.12.2005 um 10:45 Uhr

Verstehe ich noch nicht. Wenn ich in § 8 BetrVG schaue, dann erscheint es mir so, dass die Wahlberechtigung auch die Wählbarkeit nach sich zieht, mit Ausnahme der mangelnden Zeitdauer der Betriebszugehörigkeit und der starfrechtlichen Verurteilung.

Wo kann ich ablesen dass kein passives Wahlrecht besteht?

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Werner

15.12.2005 um 11:29 Uhr

Hallo Bernd, lies §7 und im Anschluß §8, dann ergibt es sich. Ansonsten kann ich Dir nur die einschlägigen Kommentierungen empfehlen.

B
Bernd

15.12.2005 um 11:53 Uhr

Werner, gerade weil ich den Gesetzestext gelesen habe, kann ich Deine Argumentation nicht nachvollziehen.

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Werner

15.12.2005 um 12:57 Uhr

Hallo Bernd, ich leite das hievon ab: Satz 2 wurde durch die Novellierung des BetrVG 2001 neu in den Text aufgenommen und ist so zu verstehen, dass nunmehr eindeutig auch Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb wahlberechtigt sind. Diese Wahlberechtigung erlangen sie jedoch nicht erst nach drei Monaten Einsatz im Betrieb, sondern sofort infolge Eingliederung in den Betriebsablauf des Entleihbetriebs, wenn vereinbart ist, dass sie länger als drei Monate eingesetzt werden sollen. Wurden sie mit der Absicht entliehen, sie für kürzere Zeit zu beschäftigen, so haben sie im Einsatzbetrieb keine Wahlberechtigung. Bei mehr als dreimonatigem Einsatz haben sie das aktive Wahlrecht sowohl im Entleihbetrieb wie im Verleihbetrieb, im letzteren auch das passive Wahlrecht.

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Werner

15.12.2005 um 13:03 Uhr

Hab grade was gefunden das meine Meinung Revidiert: Das passive Wahlrecht haben auch Teilzeitkräfte. Das BetrVG schreibt für die Wählbarkeit keine Mindestdauer der wöchentlichen Beschäftigungszeit vor. Wählbar ist auch, wer in mehreren Betrieben beschäftigt ist, z.B. zwei Halbtagsarbeitsplätze hat. Er darf in beide Betriebsräte gewählt werden (so auch Däubler/Kittner/Klebe, Rdn. 18 zur § 8; Fitting/Kaiser/Heither, Rdn. 30 zu § 8.) Das Betriebsverfassungsgesetz spricht weder in § 8 noch an anderer Stelle eine Mandatsbeschränkung auf nur einen Betriebsrat aus. Ob eine Doppelmitgliedschaft allerdings sinnvoll ist, kann nur anhand der konkreten Situation entschieden werden.

B
Bernd

15.12.2005 um 13:03 Uhr

Es geht hier doch gar nicht um Leiharbeitnehmer...

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Ralfonso

16.12.2005 um 06:38 Uhr

Hallo Bernd, hallo Werner, zunächst mal Danke für Eure Mühe eine Antwort zu finden. Nun zu dem genauen Sachverhalt: Wir sind ein Konzern aus drei Betrieben, Betrieb A hatte zwei Kollegen auf zwei Jahre befristet, nun hat Betrieb B diese zwei Kollegen ebenfalls auf zwei Jahre befristet und gleichzeitig einen Versetzungsantrag nach Betrieb A beantragt und zugestimmt. Ergo: Eingestellt in B und Versetzt und beschäftigt in A. (Keine Leiharbeitnehmer)

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Werner

16.12.2005 um 08:30 Uhr

Hallo Ralfonso, so wie Du die Sache jetzt schilderst, würde ich sagen: Aktives und Passives Wahlrecht im Betrieb A. Im Betrieb B kein Wahlrecht.

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