Kündigung und Betriebsratswahl
Hallo zusammen,
ein Kollege ist im Januar gekündigt worden.
Er hat aber laut Vertrag bis zum 31.März 2022 ein Arbeitsverhältnis. Der AG bestreitet das auch nicht und hat diesen Kollegen mit vollen Bezügen bis zum 31.März unwideruflich Freigestellt.
Er ist also noch beschäftigter unsere Firma.
Da wir am 03.03 2022 BR Wahlen haben, hat sich der Kollege auf die Liste für die Betriebsratswahl gesetzt. Wir als BR begrüßen das, da der Kollege oft den Mund aufgemacht hat und die Geschäftsleitung auf den Betriebsversammlungen klar und deutlich zurechtgewiesen hat.
Jetzt aber zu der eigentlichen Frage. Wenn man für den BR kandidiert, hat man doch einen erhöhten Kündigungsschutz von einem halben Jahr. Ab wann zählt das, bzw. wie muss man das in diesem Fall sehen.
Ist die der Kündigungszeitraum entscheidet, also der Januar oder das Beendigungsdatum?
Ich hoffe, hier kann uns jemand weiterhelfen?
Gruß Baer
Community-Antworten (6)
07.02.2022 um 18:08 Uhr
Wenn er bereits im Januar gekündigt wurde, bringt ihm das mit der "BR-Kandidatur" jetzt nichts (mehr).
Ergänzend:
"Dieser Sonderkündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages. Das wiederum setzt voraus, dass der Wahlvorstand das Wahlverfahren ordnungsgemäß eröffnet hat und das der Wahlvorschlag mit der notwendigen Zahl von Stützunterschriften versehen ist, § 14 Abs. 4 BetrVG (vgl. hierzu Franke, AuA 9/05, S. 535 ff.). Hingegen braucht der Wahlvorschlag noch nicht beim Wahlvorstand eingegangen zu sein."
aus:
https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/waehlbarkeit-gekuendigter-arbeitnehmer
07.02.2022 um 18:24 Uhr
Zwei Blicke in die Wahlordnung und das BetrVG helfen: §2 (3) der Wahlordnung besagt, dass wahlberechtige AN, die am Wahltag NICHT nach §8 BetrVG wählbar sind, nur das aktive Wahlrecht (= darf wählen) zusteht. §8 BetrVG sagt wiederum sagt aus, dass gekündigte AN wählbar sind, wenn sie Kündigungsschutzklage erhoben haben. Hat das der Kollege? Wenn nein, darf er nicht auf die Vorschlagsliste zur BR-Wahl. Er darf wählen, aber nicht gewählt werden.
08.02.2022 um 10:01 Uhr
Das Zauberwort ist "unwiderruflich". Ist eine solche Art der Freistellung erfolgt, ist er nicht mehr wählbar.
08.02.2022 um 10:50 Uhr
Bitte! Bitte die Frage beachten:
"Jetzt aber zu der eigentlichen Frage. Wenn man für den BR kandidiert, hat man doch einen erhöhten Kündigungsschutz von einem halben Jahr. Ab wann zählt das, bzw. wie muss man das in diesem Fall sehen.
Ist die der Kündigungszeitraum entscheidet, also der Januar oder das Beendigungsdatum?"
und die Antwort habe ich bereits gegeben.
08.02.2022 um 11:07 Uhr
wenn man den Eingangsthread so versteht wie ich, dann hat der MA ein AV bis Ende März und ist zusätzlich gekündigt worden und auch noch unwiderruflich freigestellt worden. Und jetzt möchte der MA per BR-Wahl seinen AV verlängern.
- die Kündigung ist bereits vor der Kandidatur ausgesprochen, damit ist es wie celestro schreibt nicht mehr durch das Sonderkündigungsrecht bedeckt (eine Kündigungsschutzklage hätte helfen können)
- wenn das AV tatsächlich nur bis Ende März geht, dann wäre das AV auch deshalb schon Ende März beendet, weil der AV sich ja nicht durch die BR-Wahl verlängert (wenn ich den TE richtig interpretiere)
- "unwiderruflich" oder "widerruflich" wirkt sich zwar auf die Wählbarkeit aus, aber doch nicht auf die Kündigung. Die Kündigung wird jetzt schon wirksam sein, es sei den der MA hat Klage erhoben, aber davon hat der TE nix geschrieben.
09.02.2022 um 14:27 Uhr
danke für die Antworten
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