Erstellt am 07.02.2022 um 17:08 Uhr von celestro
Wenn er bereits im Januar gekündigt wurde, bringt ihm das mit der "BR-Kandidatur" jetzt nichts (mehr).
Ergänzend:
"Dieser Sonderkündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages. Das wiederum setzt voraus, dass der Wahlvorstand das Wahlverfahren ordnungsgemäß eröffnet hat und das der Wahlvorschlag mit der notwendigen Zahl von Stützunterschriften versehen ist, § 14 Abs. 4 BetrVG (vgl. hierzu Franke, AuA 9/05, S. 535 ff.). Hingegen braucht der Wahlvorschlag noch nicht beim Wahlvorstand eingegangen zu sein."
aus:
https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/waehlbarkeit-gekuendigter-arbeitnehmer
Erstellt am 07.02.2022 um 17:24 Uhr von netteannette
Zwei Blicke in die Wahlordnung und das BetrVG helfen:
§2 (3) der Wahlordnung besagt, dass wahlberechtige AN, die am Wahltag NICHT nach §8 BetrVG wählbar sind, nur das aktive Wahlrecht (= darf wählen) zusteht.
§8 BetrVG sagt wiederum sagt aus, dass gekündigte AN wählbar sind, wenn sie Kündigungsschutzklage erhoben haben. Hat das der Kollege? Wenn nein, darf er nicht auf die Vorschlagsliste zur BR-Wahl. Er darf wählen, aber nicht gewählt werden.
Erstellt am 08.02.2022 um 09:01 Uhr von RudiRadeberger
Das Zauberwort ist "unwiderruflich". Ist eine solche Art der Freistellung erfolgt, ist er nicht mehr wählbar.
Erstellt am 08.02.2022 um 09:50 Uhr von celestro
Bitte! Bitte die Frage beachten:
"Jetzt aber zu der eigentlichen Frage.
Wenn man für den BR kandidiert, hat man doch einen erhöhten Kündigungsschutz von einem halben Jahr. Ab wann zählt das, bzw. wie muss man das in diesem Fall sehen.
Ist die der Kündigungszeitraum entscheidet, also der Januar oder das Beendigungsdatum?"
und die Antwort habe ich bereits gegeben.
Erstellt am 08.02.2022 um 10:07 Uhr von Relfe
wenn man den Eingangsthread so versteht wie ich, dann hat der MA ein AV bis Ende März und ist zusätzlich gekündigt worden und auch noch unwiderruflich freigestellt worden.
Und jetzt möchte der MA per BR-Wahl seinen AV verlängern.
1. die Kündigung ist bereits vor der Kandidatur ausgesprochen, damit ist es wie celestro schreibt nicht mehr durch das Sonderkündigungsrecht bedeckt (eine Kündigungsschutzklage hätte helfen können)
2. wenn das AV tatsächlich nur bis Ende März geht, dann wäre das AV auch deshalb schon Ende März beendet, weil der AV sich ja nicht durch die BR-Wahl verlängert (wenn ich den TE richtig interpretiere)
3. "unwiderruflich" oder "widerruflich" wirkt sich zwar auf die Wählbarkeit aus, aber doch nicht auf die Kündigung. Die Kündigung wird jetzt schon wirksam sein, es sei den der MA hat Klage erhoben, aber davon hat der TE nix geschrieben.
Erstellt am 09.02.2022 um 13:27 Uhr von BR-baer