Erstellt am 02.03.2006 um 21:26 Uhr von Fayence
Hallo DMC,
bin mir zwar nicht sicher, aber nehme an, dass es sich um 2 Kollegen handelt.
Zu 1) Der Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung greift für BR-KandidatInnen (§15 Abs.3 KschG) ab Einleitung der Wahl, also ab Aushang Wahlausschreiben.
Zu 2) Wurde die Kündigung vor Aushang des Wahlausschreibens ausgesprochen, ist ein Kandidat nicht durch das KschG §15 Abs. 3 geschützt.
Er kann sich aber von seinem aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch machen.
Gruß
Fayence
Erstellt am 02.03.2006 um 21:41 Uhr von DMC
Danke für die Antwort! Schnelle Hilfe mit Quellenangabe ist immer gut!!!
Ich habe mich nicht klar ausgedrückt: es handelt sich in meiner Frage um ein und den selben Kollegen. Die Frage 2 war fiktiv, denn noch ist dem Kollegen nicht neu und fristgerecht gekündigt worden.
Im Klartext heisst das also: beeilen wir uns mit der Wahlausschreibung und der Kollege lässt sich als Kanditat aufstellen, ist mit einer ordentlichen Kündigung zunächst mal Schluss, also nicht zum 30.06.2006 möglich.
Ergänzungsfrage zur fiktiven Situation: dem Kollegen wurde wirksam zum 30.06. gekündigt, die Wahlauschreibung findet statt, der Kollege stellt sich zur Wahl und wird gewählt. Hebt das die Kündigung auf?
Erstellt am 02.03.2006 um 22:13 Uhr von Heini
Die ordentliche Kündigung von Wahlbewerberinnen/Wahlbewerbern ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Dabei ist es unerheblich ob zum Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags die Wahl durch Aushang des Wahlausschreibens eingeleitet wurde.
Erstellt am 02.03.2006 um 22:31 Uhr von Fayence
Lieber Heini,
so ist es zwar im KschG geschrieben (allerdings steht dort nicht, dass der Zeitpunkt des Aushangs Wahlausschreiben unerheblich ist), aber in der Anwendung desselben sieht die Sachlage anders aus.
Richter in Kündigungsschutzprozessen haben da nämlich einen Riegel vorgeschoben, indem sie auf den Zeitpunkt der offiziellen Wahleinleitung abheben = Aushang des Wahlausschreibens.
Macht ja auch irgendwie Sinn! Schlaumeier kommen nämlich durchaus auf die Idee, Ihren Wahlvorschlag -aus welchen Gründen auch immer- bereits Wochen vor Aushang des Wahlausschreibens aufzustellen etc. pp.
Tut mir ja leid, aber es ist so! Ein entsprechendes Urteil ist z.B. auch in diesem Forum zu finden.
@DMC
Wenn ich Dich jetzt richtig verstehe, ist die Kündigung überhaupt noch nicht ausgesprochen worden. Dann gilt in Bezug auf den Kündigungsschutz meine Antwort zu 1.
Ergänzungsfrage: Kündigung wid dadurch nicht aufgehoben.
Erstellt am 02.03.2006 um 23:02 Uhr von Fayence
Heini Special - weil Du den §15 KschG schon so oft zitiert hast, habe ich Dir die entsprechende Passage aus dem BAG Urteil (Urteil vom 17.3.2005, 2 AZR 275/04) einmal herauskopiert. Vielleicht überlegst Du Dir die nächste diesbezügliche Antwort etwas besser, denn falls keine Korrektur erfolgt, könnte sich Jemand in falscher Sicherheit wiegen!
RN 59
Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG beginnt der besondere Kündigungsschutz eines Wahlbewerbers mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags.
RN 60
Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung ist der Wahlvorschlag aufgestellt, wenn die Wahl eingeleitet ist und alle Voraussetzungen, die für einen nicht von vornherein ungültigen Wahlvorschlag vorliegen, erfüllt sind. Bereits in einer solchen Situation greift der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG ein.