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Betriebsratswahl / Neuwahl nach Anfechtung

N
Nieaufgeber
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, aufgrund eines Fehlers bei der BR-Wahl 2010 müssen wir bei uns im Betrieb neu wählen. Der Arbeitgeber hat angekündigt einen Teil der Belegschaft, die im letzten Jahr in Rahmen einer Verschmelzung an eine andere Firma (gehört aber auch zu unserer Firmengruppe/haben einen eigenen BR) übergegangen sind, nun bis zum 31.Oktober (Geschäftsjahresende) wieder in unseren Betrieb einzugliedern. Es handelt sich hier um ca. 60 Mitarbeiterinnen mit deren Anzahl wir den "Schwellenwert" von 200 Mitarbeitern deutlich überschreiten würden. Wir im Wahlvorstand gehen zu 100% davon aus, dass diese "Rückführung" auch defintiv umgesetzt wird. NUR ... unser` Geschäftsleiter wählte auf unsere konkrete Nachfrage eine Formulierung, die es auch möglich läßt, dass die Kolleginnen erst zum 31.Oktober 2012 in unseren Betrieb eingegliedert werden. Ein Interessenausgleich wird dem BR in ca. einer Woche vorgestellt und verhandelt. Frage: Dürfen wir die Mitarbieterinnen in unserer Prognose über die Betriebsgröße mit einbeziehen? ...auch wenn sie möglicherweise erst zum 31.Obtober 2012 zurückgeführt werden? Vielen Dank!

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

03.08.2011 um 15:52 Uhr

@Nieaufgeber Wenn 2012 dann nicht; wenn 2011 dann ja...

R
rkoch

03.08.2011 um 16:52 Uhr

Selbst wenn 2012, dann ja....

  1. besteht ja auch die Chance das das schon früher geschieht,
  2. wird die Veränderung auf jeden Fall eintreten denn es scheint ja keine Option zu sein, nur der Termin ist offen; und außerdem wird die Veränderung unweigerlich noch innerhalb der Amtszeit des zu wählenden BR eintreten. Selbst wenn der AG dann infolge der Wahl eines 9er BR seine Absicht noch zurückzieht ist das irrellevant. Zum Zeitpunkt der Festlegung der Größe des BR hatte er definitiv die Absicht diese 60 MA zurückzuholen. Der jetzt schon verhandelte Interessenausgleich ist ein zwingendes Indiz das dies auf jeden Fall stattfinden soll.
  3. soll doch der AG die Wahl anfechten, dann wird halt noch mal gewählt wenn eine ArbG erkennt das eine "spätestens zum 31.10.2012 eintretende Erhöhung der Beschäftigten" nicht als "in der Regel" zu qualifizieren wäre. Am Ende kann man das ganze noch bis zum BAG durchziehen, und bis dann der BR endlich aufgelöst wird ist die Amtsperiode auch schon rum.
K
Kölner

03.08.2011 um 16:57 Uhr

@rkoch Optimist!

Aber mal unter uns: Ich würde da gar kein großes Aufheben machen. Der AG bekäme im Zweifel 'nur' die 7 BR-Mitglieder und kommt es dazu, dass man mehr als 200 AN vertritt, wird man einen BA gründen und eine Freistellung nehmen.

Je nach Lage wäre das vorher ein eminenter Kraftaufwand (z.B. bzgl. der Freistellung), der sich kaum lohnt und vermutlich auch nicht durchzusetzen ist.

R
rkoch

03.08.2011 um 17:46 Uhr

@Kölner

Optimist!

Aber klar doch! :-)

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