Erstellt am 29.07.2011 um 11:01 Uhr von rkoch
So lange das BRM nicht ENDGÜLTIG von seinem Amt zurückgetreten ist gibt es keine Neuwahlen. Also seid ihr für 1 Jahr eben nur 2 BRM, diese sind beschlußfahig da mehr als die Hälfte der BRM anwesend ist.
Allerdings KANN es zweckmäßig sein als BR Neuwahlen einzuleiten, da Euer BR eben mit 1 BRM nicht beschlußfähig ist und dieser Zustand wird während des Jahres öfters Eintreten dürfte.
Ihr habt quasi 3 Optionen:
1. Ihr bleibt BR. Für diesen Fall gilt, das Euer BR für die Dauer einer Verhinderung nur noch aus der Anzahl der Nicht-verhinderten besteht. So lange der dritte verhindert ist seid ihr also ein 2er-BR, ist noch einer verhindert entsteht quasi ein Einer-BR, der alleine beschließt. Allerdings sollte die Verhinderung dann auch sauber dokumentiert werden, also möglichst zur Sitzung alle drei (!) BRM einladen und bei Verhinderung sauber beim BRV abmelden. In diesem Sinne sollte Euer dritter Mann möglichst nachweisbar (also schriftlich) im Voraus erklären das er auf jeden Fall verhindert ist, dann könnt ihr Euch auch seine Einladung sparen.
2. Es tritt eines der drei BRM zurück. Das bedeutet Neuwahlen nach §13 (2) 2. BetrVG.
Für die verbleibenden zwei gilt oben gesagtes.
3. Der Betriebsrat beschließt nach §13 (2) 3. zurückzutreten. Dazu solltet ihr allerdings auf jeden Fall das dritte BRM einladen. Das ist dann gegenüber 2. die bessere Variante, da die beiden BRM die Geschäftsführung übernehmen können. In diesem Fall Neuwahlen nach §13 (2) 3.
Alles klar?