Wahlen zum Betriebsrat, Vorgehensweise bei Aufstellung der Wählerliste, ltd. Angestellte
Liebes Forum, wie sehen das die WO erfahrenen: Der Wahlvorstand bekommt eine Liste der Mitarbeiter nach Männchen, Weibchen etc, so wie sich das gehört. Separat gibts eine Liste der leitenden ANgestellten. Aufgrund von Umstrukturierungen kann man aber davon ausgehen, dass 3/4 davon keine leitenden mehr sind.
Wenn der Wahlvorstand die einfach auf die Wählerliste setzt und dann Einsprüche abwartet, haben aber doch schon die Fristen zu laufen bekommen. Wie wäre dann der Verfahrensweg wenn man sich prügelt? Arbeitsgericht? Aber die Fristen....
Oder vorher dem Arbeitgeber mitteilen wie der Wahlvorstand es sieht und vorher alles festzurren?
Vielen Dank für eine rege Diskussion, ich habe extra die 7er regel rausgenommen
Grüße von den Betriebsratten
Community-Antworten (5)
28.07.2011 um 12:25 Uhr
Hallo, Wahlvorstand fasst Beschluss über Miteilung an den AG, welche AN keine leitenden Angestellten sind und dementsprechend in die Wählerliste aufgenommen werden. Dann muss der AG sich melden, wenn er es anders sieht. Gruß Frank
28.07.2011 um 12:31 Uhr
Ich sehe das so:
Der Wahlvorstand entscheidet, wer auf der Liste steht. Also setzt die leidenden Leiter auf die Liste. Kommen dann Einsprüche entscheidet darüber ebenfalls der Wahlvorstand. Hier solltet Ihr einen Blick in §4 Abs. 2 der Wahlordnung werfen.
Ich gehe davon aus, dass Ihr die Fristen bei der Wahl so gelegt habt, dass Einsprüche noch gehandelt werden können.
Sollte der Arbeitgeber die Wahl für grob fehlerhaft halten, kann er sie ja anschließend anfechten.
28.07.2011 um 14:51 Uhr
Entscheiden muss am Ende immer der WV - und wem die Entscheidung nicht passt, der kann die Wahl anfechten. Das muss dann nicht nur der ArbGeb sein - auch drei ArbN können die BR-Wahl in einem Großkonzern kippen, wenn der WV die arbeitgeberseitige Zuordnung in leitende und nichtleitende ungeprüft übernimmt: LAG Baden-Württemberg (29.04.2011 – 7 TaBV 7/10)
28.07.2011 um 15:39 Uhr
@dersensenmann
wo steht das? Deine Antwort weicht von den andéren ab-ist jetzt nicht böse gemeint, aber ich bin gerade im Zweifel.......
28.07.2011 um 16:25 Uhr
Man darf dem ArbGeb natürlich gern mitteilen, wen man auf die Wählerliste nimmt (notfalls kann der ArbGeb die ja auch einsehen - die liegt ja aus). Der ArbGeb darf sich auch gern melden, wenn ihm die Zuordnung nicht gefällt. Nur ändert das weder was am Beschluss des WV noch wird die Wahl deshab gestoppt. Der ArbGeb kann nach der Wahl dieselbige anfechten - that's it.
Den Abbruch jener Wahl, die dann im April wegen offensichtlicher Falschzuordnung von MA zu den Leitenden erfolgreich angefochten wurde, hat das LAG ja letztes Jahr abgelehnt gehabt... (LAG Baden-Württemberg vom 9. März 2010, Az.: 15 TaBVGa 1/10)
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