Erstellt am 26.05.2011 um 21:48 Uhr von Kölner
@meike
§ 21 BetrVG - letzter Satz!
Und § 21 BetrVG
Erstellt am 26.05.2011 um 22:57 Uhr von meike
Aber das würde doch bedeuten, dass zwischen Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der konstituierenden Sitzung kein handlungsfähiger Betriebsrat existiert.
Wenn also die schriftliche Stimmabgabe bis Dienstag (31.05.) erfolgt und die gewählten noch am selben Tag informiert werden, haben die Gewählten ja bis Montag (wegen dem Feiertag) Zeit die Wahl evtl. abzulehnen. Die Bekanntgabe der Gewählten kann damit am Dienstag erfolgen, am selben Tag muß dann ja auch die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgen. Die Sitzung selber wird dann voraussichtlich etwas später stattfinden.
Demnach wäre der alte Betriebsrat am 31.05. nach der Auszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht mehr im Amt, der neue Betriebsrat könnte unter Umständen aber erst eine gute Woche später konstituiert werden.
Na dann hoffe ich mal, dass sich die gewählten Kandidaten zügig entscheiden und die Zeit dazwischen recht kurz wird.
Aber für 2014 ist mir das dann trotzdem nicht klar. Laut BetrVG beträgt die regelmäßige Amtszeit 4 Jahre, endet aber spätestens am 31.05.2014. Heisst das, dass die Amtszeit eines dann wieder regulär gewählter BR am 01.06.2014 beginnt?
Erstellt am 27.05.2011 um 06:51 Uhr von kainil
Hallo meike,
Betriebsratswahlem sind alle 4 Jahre. Das heißt: 2014,2018,2022, etc.
Nur wenn Ihr einen Betriebrat wählt und die Amtszeit ist kleiner als ein Jahr bis zur nächsten ordentlichen BR - Wahl bleibt der BR länger im Amt.
Bspl. : Wahl am 01.06.2013 = Amtszeit bis 31.05.2018
Erstellt am 27.05.2011 um 07:02 Uhr von meike
Das Jahr der nächsten Wahl ist mir schon klar, mir geht es um den Tag.
Also Wahl am 31.05.2011 = Amtszeit bis 31.05.2014 oder abhängig von der letzten regulären Wahl (BR-Wechsel 12.05.2010)
Aber da Kölners Hinweis auf BetrVG §21 keinen Hinweis darauf gibt, dass die letzte reguläre wahl eine Rolle spielt müsste es demnach der 31.05.2014 sein
Erstellt am 27.05.2011 um 09:16 Uhr von rkoch
Das Wahlergebnis kann erst bekannt gegeben werden wenn der Betriebsrat endgültig feststeht, d.h. frühestens wenn entweder die 3-Tagesfrist (Ablehnung) rum ist oder die gewählten explizit das Amt angenommen haben. (§18 WO)
Bei der Fristberechnung ist Dir vermutlich klar, das der Montag nur gilt wenn die Benachrichtigung noch am 31.05. den Gewählten zugeht. Geht es erst am 01.06. zu verschiebt sich das Fristende natürlich auf den Dienstag, usw.
> dass zwischen Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der konstituierenden Sitzung
> kein handlungsfähiger Betriebsrat existiert.
Sobald der Aushang hängt ist die Amtszeit des alten BR rum. Hat bis zu diesem Zeitpunkt die konst. Sitzung nicht stattgefunden ist das aber auch kein Beinbruch. Der neue BR ist trotdem im Amt und es wird allgemein anerkannt das der AG mit irgendwelchen Maßnahmen bis zur Konstituierung warten kann, wenn der WV die Konstituierung nicht auf die lange Bank schiebt.....
Ein bischen kann auch der WV noch tricksen, da der Aushang "unverzüglich" erfolgen muß. Er kann also auch ein paar Tage ins Land gehen lassen und den Aushang zeitgleich mit der konst. Sitzung machen. Ist zwar ein bischen rechtsbeugend, aber IMHO unkritisch da es die Wahl auf keinen Fall unwirksam macht. Der schlimmste anzunehmende Fall wäre das der AG mit einer Anfechtung des Aushangtermins Erfolg hat und damit die Amtszeit des BR doch früher geendet hat. Ich bezweifle aber das ein Gericht deswegen in der Zwischenzeit vom alten BR gefällte Beschlüsse für unwirksam erklärt, außer wir Reden bei dieser kleinen Rechtsbeugung von einem längeren Zeitraum (einige Wochen), dann könnte das auch mal einem Richter sauer aufstoßen.
> Also Wahl am 31.05.2011 = Amtszeit bis 31.05.2014 oder abhängig von der letzten
> regulären Wahl (BR-Wechsel 12.05.2010)
Weder - noch. Hat die Wahl außerhalb des regelmäßigen Zeitraums stattgefunden findet die nächste Wahl an einem beliebigen Tag des regelmäßigen Zeitraums statt (§13 (3) BetrVG). Die Amtszeit des BR endet in Eurem Fall (§13 (2) 2.) dann wieder am Tag des Aushangs des Wahlergebnisses (§21 Satz 5), jedoch (falls die Wahl nicht, oder nicht rechtzeitig stattfindet) spätestens am 31.05. (§21 Satz 3 BetrVG).