Wählbarkeit nach Zuordnungsbeschluss
Wir sind eine eigenständige GmbH am Standort des Hauptunternehmens. Wir wählen schon seit Jahrzehnten keinen eigenen Betriebsrat, sondern mittels Zuordnungsbeschluss § 4 BetrVG wird einstimmig entschieden, dass wir an der Wahl des Betriebsrats des Hauptunternehmens teilnehmen. Haben wir dann nur ein aktives Wahlrecht, oder sind wir auch wählbar? Also kann man sich dann als Arbeitnehmer zur Wahl im Hauptunternehmen aufstellen lassen?
Community-Antworten (2)
17.01.2022 um 18:39 Uhr
Wenn ein Betriebsteil an der Wahl durch Beschluss teilnimmt wüsste ich nicht, wieso das nur für das aktive Wahlrecht gelten sollte.
18.01.2022 um 11:01 Uhr
Ich stimme celestro zu. Wenn Ihr beschließt, an der Wahl im Hauptbetrieb teilzunehmen, könnt Ihr dort wählen und Euch wählen lassen.
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