Erstellt am 04.01.2011 um 22:47 Uhr von DonJohnson
*nun meine Frage wenn jetzt ein weiteres ordentliches Mitglied längerer zeit ausfällt muss das letzte Ersatzmitglied herhalten? *
ja es muß geladen werden
*und wenn ich nun austrete, muss dann neu gewählt werden doer zählt eine zeitweilge Verhinderung wie Urlaub, Krankheit etc. nicht?*
Du bist in das Amt des BRM gewählt worden, also solltest du dir zumindest die Zeit nehmen, bei dieser Frage den § 13 BetrVG in Gänze zu lesen...
*diese will aber nicht neu wählen weil Sie weiß das Sie keiner wieder wählen würde und ich kann mich einfach nicht mehr mit den Aktionen des BR identifizieren und wollte daher eine Neuwahl, leider "erzwingen" um endlich frische und auch Meinungsstarke Mitglieder zu haben!*
siehe meine Antwort zuvor
Erstellt am 04.01.2011 um 23:23 Uhr von pfeilenbogen
Hallo DJ, seit wann so "klar" in der Aussage. Das war doch früher stets meon Part und wurde dann sehr oft nicht verstanden.
Erstellt am 05.01.2011 um 08:56 Uhr von rkoch
@DJ
Vor allem hilft Deine Antwort (§13 !) auf die zitierte Frage nicht wirklich..
@GastBR:
> doer zählt eine zeitweilge Verhinderung wie Urlaub, Krankheit etc. nicht?*
Guckst Du hier: §24 BetrVG.
Erstellt am 05.01.2011 um 16:07 Uhr von GastBR
Danke erstmal,
beide Paragraphen sind mir sehr wohl bekannt, die Problematik ist halt das ständig auf Ersatzmitglieder zurückgegriffen werden muss und das dies kein Zustand sein kann weil wir dann auch in der Handlungstätigkeit des BR stark eingeschränkt sind weil es schwerlich ist überhaupt mal 3 Mitglieder anwesend zu haben...
Die Frage ist halt ob ich alleine an diesen Zustan etwas ändern könnte
Erstellt am 05.01.2011 um 16:41 Uhr von nicoline
GastBR,
*die Problematik ist halt das ständig auf Ersatzmitglieder zurückgegriffen werden muss und das dies kein Zustand sein kann weil wir dann auch in der Handlungstätigkeit des BR stark eingeschränkt sind*
Das auf Ersatzmitglieder zurückgegriffen wird, wenn ordentliche BRM verhindert sind, ist ja nun mal der normale Weg und nicht eine Problematik. Ich sehe auch nicht wirklich, wo ihr in der Handlungstätigkeit eingeschränkt seid, denn so, wie es aussieht, bleiben Euch die EBRM ja sogar über eine längere Zeit erhalten, was für die Kontinuität der Arbeit ja eher positiv ist und, so ganz nebenbei, werden die EBRM, so sie denn zum Einsatz kommen, zu ordentlichen BRM.
Wenn es dann schwierig ist, 3 Mitglieder zur Sitzung zu bekommen, macht ihr irgend etwas verkehrt.
*Die Frage ist halt ob ich alleine an diesen Zustan etwas ändern könnte*
Du alleine nicht, aber, wenn die Mehrheit der BRM Neuwahlen möchte, dann bliebe § 13 Abs. 3 BetrVG