BR verweigert Neuwahl
Hallo,
unser Betriebsrat muss lt. §9 BetrVG 7 Mitglieder haben.
Die Mehrheit im BR verhält sich seit sie gewählt worden sind, in einer Art und Weise der GF und vor allem den MA gegenüber, dass es jenseits der Werte und Moralvorstellungen der MA ist. Ein Auflösungsantrag nach §23 wurde bereits gestellt, Verhandlung ist leider erst im Januar.
Inzwischen sind nach und nach so viele BR-Mitglieder zurückgetreten, dass keine Nachrücker mehr da sind (die meisten Nachrücker haben aus den genannten Gründen das Amt gar nicht erst angetreten) und inzwischen sind nur noch 5 MA im BR.
Lt. BetrVG müssten sie jetzt den Wahlvorstand bestellen und eine Neuwahl einleiten. Allerdings behaupten sie, dem wäre nicht so, es würde da Sonderregelungen oder Urteile geben und sie wären weiterhin bis zum Ende der Wahlperiode ein ordentlich besetzter BR. Allerdings weigern sie sich wie sonst auch bei allem, uns hierüber genauere Auskünfte zu geben.
Weiß jemand hier aus dem Forum, was es für Sonderfälle geben sollte, nach denen trotz unserer Ansicht nach eindeutiger Gesetzeslage (§13, Abs.2, S2) eine (insbesondere Mehrheitlich nicht gewünschte!) Unterzahl an BR-Mitgliedern "weiterregieren" darf?
Community-Antworten (2)
17.11.2010 um 23:53 Uhr
JohnnyL Wenn von einem 7ner BR nur noch 5 Mitglieder über sind, sind Neuwahlen fällig. Somit dürfte der Auflösungsantrag überflüssig sein. Der über gebliebene BR hat unverzüglich den Wahlvorstand zu bestellen. Ist der BR untätig und behauptet zudem noch, eine Neuwahl des BR ist nicht nötig und ein Wahlvorstand wird nicht bestellt, sollten 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs die Bestellung des Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen.
Nachstehend findest du den entsprechenden § der den Zeitpunkt der Betriebsratswahl vorgibt. Hier achte auf Abs.2, Ziffer 2. Ihr könnt aber auch auf das Verfahren im Januar warten und vorab den Antrag beim ArbG auf die Einsetzung eines Wahlvorstands erweitern.
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
- die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
- der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
- die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
- der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
- im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
18.11.2010 um 19:45 Uhr
Danke, Heini :-)
Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands beim Arbeitsgericht ist gestellt, Verhandlung ist Dienstag :-) Hoffentlich hat sich dadurch auch gleich der Auflösungsantrag erledigt, wär ja eigentlich sonst auch nicht sinnvoll, oder?
Ein Highlight am Rande: Die Schwester eines der Rädelsführer ist als Nachrücker über seine Liste auch mit im BR gelandet und unter den letzten 5. In der letzten BR-Sprechstunde hat er uns vorsorglich gesagt, wir sollen sie auf keinen Fall ansprechen. Wenn wir sie ansprechen, dann ist das nur privat. Wenn wir sie als BR-Mitglied ansprechen, würde sie nicht antworten, dann würde der BR für sie antworten. Geil, oder?
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