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Geschäftsführer will BR Neuwahl

B
Betriebsratte
Nov 2016 bearbeitet

Hallo! Eine Filiale unseres Unternehmens hat in diesem Jahr zum ersten Mal einen Betriebsrat, bestehend aus 3 Mitgliedern, gewählt. Inzwischen hat eins der 3 Mitgleider gekündigt und das Unternehmen verlassen. Einen Nachfolgekandidaten gab es leider nicht, da sich nur 3 Leute zur Wahl gestellt haben. Ein zweites BR Mitglied ist nun in Schwangerschaftsurlaub, so daß nur noch 1 Mann übrig ist. Der Geschäftsführer ist nun der Meinung, daß deshalb hier ein neuer Betriebsrat gewählt werden muß. Da ihm ein BR im Unternehmen eigentlich ein Dorn im Auge ist, nehmen wir an, daß er darauf spekuliert, daß sich nicht noch einmal 3 Leute für einen neuen BR finden werden und der bestehende BR sich selbst abschafft. Muß hier tatsächlich zwingend eine Neuwahl abgehalten werden?

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Community-Antworten (4)

W
wahlvst

29.09.2010 um 23:50 Uhr

Der Geschäftsführer kennt sich aus!

BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,

Also, Du bist verpflichtet Neuwahlen einzuleiten, also Wahlvorstand einzusetzen.

B
Biggy

30.09.2010 um 03:14 Uhr

Und sobald ihr einen neuen BR habt bitte eine Fortbildung besuchen damit euer Arbeitgeber nicht besser über die Rechten und Pflichen eines BR informiert ist als ihr. Auch für Wahlvorstände gibt es Fortbildungen!

L
larifari

30.09.2010 um 09:33 Uhr

Ich meine, wenn ihr keine 3 Bewerber mehr habt, könnt ihr auch von vornherein trotz größerer zustehender BRM-Anzahl auf die nächstniedrigere Betriebsgröße zurückgehen. Würde dann m.E. bedeuten 1-köpfiger BR!

B
beravo

30.09.2010 um 11:37 Uhr

wahlvst hat vollkommen recht. In eurem Fall heißt es Neuwahl. Wenn ihr die erforderliche Anzahl von Kandidaten für eine BR Wahl nicht zusammen bekommt, dann wählt ihr eben einen 1-köpfigen BR. D.h. 1 Kandidat und schon ist eine Wahl möglich. Dazu siehe BetrVG § 11.

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