Erstellt am 21.06.2021 um 10:45 Uhr von Kjarrigan
Natürlich muss das dem AG und der Belegschaft mitgeteilt werden
BRV und STvBRV sind die gewählte Vertretung des BR nach "außen".
Mir ist auch völlig unverständlich warum man daraus ein Geheimnis machen will.
Erstellt am 21.06.2021 um 11:02 Uhr von MitgliedBR
Hi,
es würde nicht darum gehen ein Geheimnis drum zu machen, es würde eher darum gehen das den MA in der Versammlung zu erklären wenn die eh in paar Wochen ist.
Der AG wurde sofort informiert.
Die Frage ist gibt es hier ein Gesetz das man es machen muss?
Ich bin auch eher dafür das sofort zu machen, muss aber das Gremium überzeugen und das einfachste wäre wenn das ein Muss ist
Erstellt am 21.06.2021 um 11:35 Uhr von rtjum
ich würde als Mitrbeiter schon gerne wissen wer denn BRV und SBRV im Betrieb sind.
Daher denke ich sofortige Info ist gut, erklären kann man das dann, falls notwendig, auf der Betriebsversammlung.
Der BR ist die Vertretung der Arbeitnehmer!!
Erstellt am 21.06.2021 um 11:46 Uhr von celestro
"Der Betriebsratsvorsitzende hat des Weiteren die Aufgabe, Erklärungen entgegenzunehmen, die an den Betriebsrat gerichtet sind. Dies gilt generell für alle Arten von Erklärungen und Mitteilungen gegenüber dem Betriebsrat, z.B. vom Arbeitgeber, von Arbeitnehmern oder von anderen Gremien wie z.B. der Schwerbehindertenvertretung oder dem Wirtschaftsausschuss.
Mit der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden ist die Erklärung zugleich auch gegenüber dem Betriebsrat abgegeben. Deshalb beginnen bereits mit dem Zugang der Erklärung beim Betriebsratsvorsitzenden etwaige Fristen zu laufen (z.B. die Frist zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 BetrVG).
Wenn eine für den Betriebsrat bestimmte Erklärung nicht gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern gegenüber einem anderen Betriebsratsmitglied abgegeben wird, ist die Erklärung dem Betriebsrat damit noch nicht zugegangen. In einem solchen Fall wird das Betriebsratsmitglied lediglich als Bote des Erklärenden eingesetzt. Die Erklärung ist dem Betriebsrat erst dann zugegangen, wenn sie dem Betriebsratsvorsitzenden oder dem Betriebsrat als Gremium übermittelt worden ist. Erst in diesem Zeitpunkt beginnen dann z.B. Fristen zu laufen. Wird die Erklärung nicht an den Vorsitzenden oder den Betriebsrat weitergegeben, z.B. weil das Betriebsratsmitglied die Weitergabe vergisst, ist die Erklärung dem Betriebsrat nicht zugegangen und kann keine Rechtsfolgen auslösen.
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsrat-geschaeftsfuehrung/betriebsratsvorsitzender/"
daraus ergibt sich mMn die Pflicht, die AN direkt zu informieren.
Erstellt am 21.06.2021 um 14:22 Uhr von ganther
in Zusammenhang mit z.B. Beschwerden oder nicht genehmigten Urlaub ist es doch für die AN wichtig zu wissen wer hier zuständig ist ihre Eingaben entgegen zu nehmen. Daher ist dies im Betrieb den MA zu Kenntnis zu bringen. Und wenn ihr meint, das sei erklärungsbedürftig (warum eigentlich, da es sich um einfache demokratische Prozesse handelt) dann könnt ihr das im Nachgang immer noch machen