Betriebsratsvorsitzende entscheidet über Wahlrecht?
In Vorbereitung der BRW wurde von d. BR-Vorsitzenden mit dem AG wohlwollend vereinbart, d. Filiallleiter/Innen nicht zur Wahl zu zulassen. Die BR-Vorsitzende, die vor Kurzem stellv. Filialleiterin wurde und hat erstmals für die Wahlmöglichkeit der Stellvertreter/Innen plädiert. Leider gibt es keine, Einigung unter den Filialleitern öffentlich dagegen Stellung zu beziehen.Filialleiter/Innen und Stellvertreter/Innen galten bisher als ltd. Angestellte. Wer kontrolliert bei Verdi die Betriebsratsvorsitzenden auf sachlich korrekt getroffene Entscheidungen?
Community-Antworten (1)
02.04.2006 um 19:23 Uhr
Freny,
die Aufstellung der Wählerliste obliegt wohl noch immer dem Wahlvorstand. Und gegen die Wählerliste kann im normalen Wahlverfahren innerhalb von 2 Wochen durch jeden AN schriftlich Einspruch erhoben werden (im vereinfachten Wahlverfahren innerhalb von 3 Tagen) .
Nicht einspruchsberechtigt sind der AG und im Betrieb vertretene Gewerkschaften. Diesen bleibt nur die Möglichkeit einer Wahlanfechtung!
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