Erstellt am 19.05.2010 um 23:47 Uhr von sueton
Hallo! Leider sehe ich die Problematik nicht:Die Stimmzettel der Briefwähler gehören in die Wahlurne,die Erklärung nicht... was soll jetzt falsch gelaufen sein?
Erstellt am 20.05.2010 um 02:40 Uhr von nuna27
neuerwahl muß nicht sein , aber die zettel ohen pers.erklärung sind ungültig! also bei auszählung als ungültig machen.
Erstellt am 20.05.2010 um 09:34 Uhr von rkoch
@nuna27
> also bei auszählung als ungültig machen
Wenn die Stimmzettel schon in der Urne sind (wie cardu schreibt) wird das schwerlich noch möglich sein... welcher von den x Stimmzetteln sind nun die der Briefwähler... such ... such :-)
Aber in einer hinsicht stimme ich Dir zu, ich lese cardus Frage auch so, das die Erklärung der Briefwähler komplett gefehlt hat. Die Stimmzettel waren ungültig und sie in die Urne zu werfen war ein Fehler....
Läßt sich aber nicht mehr ändern.
@cardu
Grundsätzlich ist ein derartiges Verhalten ein Wahlanfechtungsgrund. Anhand der Wahlniederschrift (x persönlich abgegebene Stimmen, y Briefwähler) läßt sich im Nachhinein anhand der Anzahl der vorliegenden Erklärungen (muss mit der Anzahl der Briefwähler übereinstimmen) leicht beweisen ob alles ordentlich gelaufen ist, insofern wäre eine Wahlanfechtung möglich. Aber dann muss einer erst einmal die Wahl anfechten! Solange das nicht passiert, scheissegal...
> Muß jetzt eine Neuwahl stattfinden
Nein! Eine Neuwahl findet NIEMALS statt, egal wie viel und wie krass etwas falsch gelaufen ist. NUR wenn die Wahl vor dem ArbG angefochten wurde UND das ArbG den BR auflöst muss neu gewählt werden. Wenn das ArbG den BR NICHT auflöst passiert gar nichts. Wenn die Wahl nicht angefochten wird passiert ebenfalls nichts.
Selbst dieser Fehler sagt noch lange nicht, das das ArbG den BR auflösen würde. Das würde nur passieren, wenn auch das Wahlergebnis unter Berücksichtigung des Fehlers anders ausgegegangen wäre. z.B Personenwahl und der letzte Gewählte hat mindestens 6 Stimmen mehr als der erste nichtgewählte. Selbst wenn der letzte gewinnende 5 Stimmen weniger hätte weil die 5 Briefwahlstimmen nicht (!) zählen, würde das Wahlergebnis abgesehen möglicherweise von der Reihenfolge der Gewählten nicht anders aussehen. Da die Reihenfolge der Gewählten nach der Wahl aber belanglos ist, kann das ArbG entscheiden das die Wahl gültig bleibt. Auch die möglicherweise andere Reihenfolge der Nachrücker tut IMO der Gültigkeit der Wahl keinen Abbruch, aber wie gesagt, das müsste ein Richter entscheiden.