Erstellt am 29.04.2010 um 10:11 Uhr von rkoch
Solange sie zum Wahltermin noch AN des Betriebes sind (egal ob freigestellt oder nicht) sind sie auch noch wahlberechtigt.
Erstellt am 29.04.2010 um 13:40 Uhr von Vannelle
@rkoch
Bist Du Dir sicher mit dem unwideruflich freigestellten? Ich hab da was im Hinterkopf das zwischen unwiderruflich und widerruflich unterschieden wird. Wir hatten auch so einen Fall und ich hab damals extra noch beim AG nachgefragt, ob derjenige unwiderruflich oder widerruflich freigestellt ist
Erstellt am 29.04.2010 um 13:45 Uhr von Vannelle
@powergirl
So jetzt hab ich es gefunden also so steht es in der Wahl-CD von der IGM:
Nicht betriebszugehörig sind ...
Arbeitnehmer einer Fremdfirma, die einen Werkvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat
Altersteilzeitler/innen in der Freistellungsphase des Blockmodells
Dauerhaft unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellte Arbeitnehmer
Erstellt am 29.04.2010 um 15:14 Uhr von rkoch
@Vannelle
Wäre interessant was da genau gemeint ist....
Wahrscheinlich (!) nicht wahlberechtigt sind ATZler in der Freistellungsphase, auch wenn die Kommentierungen sich da uneins sind. Das ist ja auch eine "unwiderufliche Freistellung". Vielleicht ist (nur) das gemeint.
Ob sich diese Meinung auf der IGM-CD auch auf gekündigte Arbeitsverhältnisse bezieht kann ich nicht sagen, ich hab jetzt zumindest keinen Kommentar gefunden der das bestätigt.
Einzig:
Auch eine Arbeitsbefreiung während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG oder während der Inanspruchnahme der Elternzeit steht der Ausübung des aktiven Wahlrechts ebenso wenig entgegen wie Urlaubszeiten oder eine ** Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist **.
Erstellt am 29.04.2010 um 15:29 Uhr von Vannelle
@rkoch
Auch eine Arbeitsbefreiung während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG oder während der Inanspruchnahme der Elternzeit steht der Ausübung des aktiven Wahlrechts ebenso wenig entgegen wie Urlaubszeiten oder eine ** Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist **
Logisch Mutterschutz ist eh klar darf wählen und bei einer normalen also widerruflichen Freistellung kann der AN jederzeit wieder geholt werden zum arbeiten ergo darf AN auch wählen.
Unwiderruflich bedeutet nie mehr in diesem Laden arbeiten ergo Kein Wahlrecht
Erstellt am 30.04.2010 um 08:39 Uhr von rkoch
@Vannelle
Sorry, das ich den ganzen Kommentar zitiert habe, ich hab aber den Teil mit ** eingerahmt den ich meinte.
> Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Ist de facto auch eine unwiderrufliche Freistellung. Freigestellt, bis Ende und Aus = unwiderruflich. Und der Kommentar sagt:
Auch ... steht der Ausübung des aktiven Wahlrechts ebenso wenig entgegen wie ... eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Also auch Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist (= unwiderruflich) steht der Ausübung des Wahlrechts nicht entgegen, so der Kommentar.... Jetzt kann jeder Denken was er will, ich würde sagen: ja, Du sagst nein, ....
Erstellt am 30.04.2010 um 09:48 Uhr von Petrus
> Ist de facto auch eine unwiderrufliche Freistellung.
De facto vielleicht. De jure besteht aber ein Unterschied.
Der ist so groß, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger am 06.07.2005 der Meinung waren, dass die Versicherungspflicht während der unwiderruflichen Freistellung endet. Die unwiderruflich Freigestellten standen (im Gegenteil zu widerruflich Freigestellten) also ohne Kranken- und Rentenversicherung da, bis das BSG dies Ende 2008 korrigiert hat.
> Freigestellt, bis Ende und Aus = unwiderruflich.
Wie sagte das BSG:
Der Begriff der Beschäftigung setzt zum einen voraus, dass ein Rechtsverhältnis, etwa ein Arbeitsverhältnis, vorliegt, das die Erbringung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Inhalt hat, und fordert zum anderen, dass dieses Rechtsverhältnis auch vollzogen wird. Dieser Vollzug kann im Sinn der Regelungen über die Versicherungspflicht nicht nur in der tatsächlichen Arbeitsleistung liegen, sondern auch in der Fortzahlung der Vergütung.
Nur wie ist es außerhalb der SGB-Regeln?
Da gibt es einen ähnlichen Fall, wo MA weiterhin Betriebsangehörige sind, Vergütung erhalten, aber unwiderruflich von der Arbeitsleistung befreit sind, nämlich die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Und hierzu hat das BAG bereits geurteilt: Nicht wahlberechtigt.
Erstellt am 30.04.2010 um 10:24 Uhr von rkoch
> Dieser Vollzug kann im Sinn der Regelungen über die Versicherungspflicht nicht nur in der tatsächlichen Arbeitsleistung liegen, sondern auch in der Fortzahlung der Vergütung.
Die der "unwiderruflich" freigestellte Kollege mit Sicherheit bekommt. Folge?
> Da gibt es einen ähnlichen Fall, wo MA weiterhin Betriebsangehörige sind, Vergütung erhalten, aber unwiderruflich von der Arbeitsleistung befreit sind, nämlich die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Und hierzu hat das BAG bereits geurteilt: Nicht wahlberechtigt.
Korrekt! In Bezug auf die Freistellung Gekündigter gibt es aber IMHO noch keine Urteile, insofern bleibt das offen.. Zugegeben, man kann auch die Begründung des BAG in diesem Fall heranziehen, "es fehle dem AN an der tatsächlichen Einordnung in den Betrieb", dann würde das auch für diesen Kollegen gelten, aber geklärt ist es IMHO trotzdem nicht. Das BAG neigt dazu "in Einzelfällen anders zu entscheiden".... Schließlich ist der Kollege in ATZ Kraft Gesetz freigestellt, der Kollege mit Aufhebungsvertrag Kraft Wassersuppe des AG. Irgendwo ein erheblicher Unterschied, könnte der AG doch durch "unwiderrufliche" Freistellung von AN auf des Wahlergebnis selbst Einfluss nehmen. So könnte er z.B. wenn ihm etwas daran liegt alle Kollegen, welche nur noch ein Jahr bis zur Rente haben gnädigerweise unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung unwiderruflich freistellen, wer will ihm das verbieten. Wenn das keine Einflussnahme auf die Wahl wäre würde ich an meinem Verstand zweifeln.